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preparatory:AB 2654

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2000-03-20

Wortprotokoll

Der Antrag Banga will, dass der Preisüberwacher bei behördlich festgelegten Preisen bzw. Preiserhöhungen keine Senkungen bzw. Verbote für Erhöhungen verfügen kann. Wir sind aber der Auffassung, dass das zum Schutze derjenigen Kunden notwendig ist, die nicht auf einen anderen Produzenten ausweichen können. Solche Kunden wird es geben. Es besteht sonst die Gefahr, dass allfällige Verluste, die die Betreiber im freien Wettbewerb machen, einfach auf diejenigen Kunden überwälzt werden, die nicht auf einen anderen Produzenten ausweichen können. Man muss eine Möglichkeit haben, etwas dagegen zu tun; dazu braucht es die volle Verfügungskompetenz der Preisüberwachung. Es darf nicht darauf ankommen, ob es eine Gemeinde, ein Kanton oder eine exekutive Behörde des Bundes ist, die diese Preise festgelegt hat. Es geht um die Rechte der Konsumenten, und die sind zu schützen. Es gibt keinen Grund, in einem offenen Markt behördlich festgelegte oder genehmigte Preise anders zu behandeln als Preise, die von privaten Betreibern festgelegt worden sind.

Deshalb beantrage ich Ihnen Ablehnung des Hauptantrages und Ablehnung des Eventualantrages Banga, auch wenn ich da nicht viele Unterschiede zu unserem Entwurf feststellen kann. Wir haben uns einfach an die Formulierung des Preisüberwachungsgesetzes gehalten und diese übernommen. Eine Anhörung der Betroffenen ist selbstverständlich auch mit dieser Formulierung garantiert.

Ich beantrage Ihnen, bei der Formulierung des Bundesrates zu bleiben.

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