Lexipedia

Müller Damian · Ständerat · 2020-09-07

Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2020-09-07

Wortprotokoll

Hier gibt es folgende Vorbemerkung zu Absatz 1 zu machen, da dieser relevant für Absatz 2 ist: Absatz 1 gemäss Nationalrat stellt einerseits klar, dass der Begriff der Anlage hier im Sinne des Umweltschutzgesetzes zu verstehen ist. Andererseits führt er den Begriff "Mindestmenge an Treibhausgasemissionen" ein. Dies ist wichtig, da es viele UVP-pflichtige Anlagen gibt, welche keine erhöhten Treibhausgasemissionen ausstossen und somit keiner Prüfungen bedürfen. Damit wird also der Kreis zu prüfender Projekte massgeblich auf die relevanten Anlagen beschränkt.

Ich habe hier noch einen Hinweis an die Redaktionskommission zu Artikel 7a Absatz 1: In Absatz 1 gemäss Nationalrat gibt es in der französischen Fassung einen Übersetzungsfehler. Die Übersetzung des Ausdrucks "beim Betrieb" fehlt. Dies ist von der Redaktionskommission zu ergänzen. Noch ein gesetzestechnischer Hinweis an die Redaktionskommission: Wegen der Verlängerung der Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe bis Ende 2023 müssen im CO2-Gesetz mehrere Verweise angepasst werden. Bis Ende 2023 muss auf das Mineralölsteuergesetz verwiesen werden, ab 2024 dann auf das Umweltschutzgesetz. Zudem soll bis Ende 2023 der Begriff "biogen" gelten, ab 2024 ist dann von "erneuerbaren Treibstoffen" die Rede. Betroffen sind Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3bis sowie eine Übergangsbestimmung.

Nun aber zu Absatz 2: Mit Absatz 2 will die Mehrheit die 50 grössten Treibhausgasemittenten der Schweiz von der Regelung gemäss Absatz 1 ausnehmen, um eine Doppelregelung zu verhindern. Die Mehrheit sieht eine Gefahr, dass Unternehmen, die am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen, wünschenswerte Verbesserungen an ihren Anlagen nicht mehr vornehmen würden, wenn sie der Klimaverträglichkeitsprüfung unterliegen würden. Auch hätten damit die betroffenen Unternehmen im Vergleich zu Anlagen in der Europäischen Union eine zusätzliche Prüfpflicht. Die Minderheit widersprach, weil dies die Wirkung des Artikels massgeblich unterhöhle und gegenüber Anlagen mit tieferen Emissionen ungerecht wäre. Diejenigen Anlagen, die dem Emissionshandelssystem unterstellt sind - übrigens genau gleich wie die kleineren Anlagen, die Verminderungsverpflichtungen abschliessen -, haben dort lediglich marktwirtschaftliche Anreize, die den Betrieb der Anlage betreffen. Aufgrund der grösstenteils kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten wirkt ein solches auf den Betrieb fokussiertes Instrument höchstens indirekt auf Neubau und Erweiterung der Anlagen. Die vorgesehene Minderungspflicht wirkt also bei den grossen Anlagen genau gleich wie bei den mittleren Emittenten.

Mit 6 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung wurde die Beibehaltung von Absatz 2 mit Stichentscheid des Präsidenten entschieden.