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Stark Jakob · Ständerat · 2020-09-07

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-09-07

Wortprotokoll

Ich erlaube mir die Bemerkung, dass dieser Absatz 2bis zu Artikel 48 spät hineingekommen ist. Bei näherer Überprüfung erscheint er nicht praktikabel. Ich begründe das mit drei Punkten:

1.[NB]Es braucht kein weiteres "Kässeli". Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein sehr gut geäufneter Klimafonds geschaffen. Dessen Mittel werden zu einem sehr wesentlichen Teil für sämtliche Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen verwendet. Da gehört selbstredend auch die Förderung CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologien im strassengebundenen öffentlichen Verkehr dazu. Zur Erreichung dieses Ziels ist keine weitere Sonderfinanzierung nötig. Es ist grundsätzlich wichtig, dass wir im Bundeshaushalt nicht zu viele "Sonderkässeli" schaffen, sonst gehen Übersicht und Effizienz verloren.

2.[NB]Die Verfassung ist zu beachten. Der vorgeschlagene neue Absatz 2bis zu Artikel 48 greift bei genauerer Betrachtung willkürlich in die Verteilung des Mineralölsteuerertrags ein. Bis jetzt war es einfach eine Rückerstattung. Aber jetzt definiert man eine Grösse der Mineralölsteuer und verteilt sie neu. Sie müssten beachten, dass die Verwendung des Mineralölsteuerertrags - das wurde heute schon einmal gesagt oder erwähnt - seit 2018 in Artikel 86 der Bundesverfassung festgelegt ist. Dort ist ganz klar: 50 Prozent der Mineralölsteuer gehören in die Spezialfinanzierung Strassenverkehr, 10 Prozent der Mineralölsteuer gehören in den NAF, und 40 Prozent gehören in die allgemeine Bundeskasse. Ich bin also der Ansicht, dass es rechtlich und politisch fragwürdig ist, das mit dieser Regelung sozusagen auf Gesetzesebene zu ergänzen. Sie verletzt die Klarheit und untergräbt das Vertrauen. Sollte sie trotz dieser Bedenken beschlossen werden, so erwarte ich aufgrund der Rechtslage, dass die neue Ausgabe aus dem Reinertrag zu erfolgen hat und dabei der 40-Prozent-Anteil der allgemeinen Bundeskasse zu belasten ist.

3.[NB]Der Vollzug ist zu beachten. Mein letzter und vielleicht wichtigster Einwand gegen die neue Regelung ist das Vollzugsproblem. Wie soll denn die Höhe der "durch den Wegfall der Rückerstattung der Mineralölsteuer eingesparten Mittel" festgestellt werden? Es ist gar nicht so einfach, jährlich die Höhe einer Rückerstattung zu ermitteln, die es gar nicht mehr gibt. Zum einen muss die Bemessungsgrundlage festgelegt werden. Vermutlich wird man von den zuletzt gültigen Rückerstattungsbestimmungen ausgehen; vielleicht würden diese im Verlaufe der Jahre an geänderte Verhältnisse angepasst. Irgendwie müsste der Bundesrat das auf dem Verordnungsweg bestimmen und eine Regelung am Leben erhalten, die es gar nicht mehr gibt. Zum andern müssen auch in Zukunft die Rückerstattungsbeiträge für jede konzessionierte Transportunternehmung ermittelt werden, um die vom Bund eingesparten Mittel wirklich auch zu bestimmen.

Sie können einmal in der Verordnung zum Mineralölsteuergesetz nachlesen, was das alles heisst: Das heisst Treibstoffmengen notieren, Verbrauchskontrollen führen, Anzahl Liter notieren, Daten der Tankung, Kilometerstand, Betriebsstunden. All das müsste vermutlich weitergeführt werden, weil man ja etwas geben will, was man über die Rückerstattung nicht mehr machen muss. Die Transportunternehmungen hätten also den ganzen administrativen Aufwand zu leisten, obwohl keine Rückerstattung an jede Unternehmung mehr erfolgen würde.

Von mir aus gesehen ist das ein Unding in jeder Hinsicht. Die vorgeschlagene Regelung ist nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vollziehbar oder, wie vorhin auch gesagt wurde, nicht sehr vollzugstauglich.

Ich bitte Sie, vor allem wegen der fehlenden Praktikabilität diese Bestimmung abzulehnen und den Antrag meiner Minderheit auf Streichung zu unterstützen.

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