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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-09-08

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-09-08

Wortprotokoll

Ich stelle fest, dass sich die Emotionalität in Bezug auf diesen Artikel 80dbis nicht verändert hat. Es geht aber hier weder um das Jagdgesetz noch um Jagdausflüge, wie das Herr Ständerat Hefti vielleicht etwas insinuiert hat, sondern es geht um die Zusammenarbeit von Staaten bei der Bekämpfung organisierter Verbrechen oder eben auch von Terrordelikten. Die Information der betroffenen Person im schweizerischen Rechtshilfeverfahren muss mit dem ausländischen Strafverfahren koordiniert werden, sonst macht die Zusammenarbeit unter den Behörden keinen Sinn. Ich muss Ihnen sagen: Die internationale Zusammenarbeit unter den Behörden, das haben wir jetzt gerade beim 'Ndrangheta-Fall gesehen, wo vier Jahre lang ermittelt wurde, um diese mafiöse Organisation auszuhebeln und verschiedene Verhaftungen durchzuführen, muss eben unter gewissen vertraulichen Bedingungen stattfinden können.

Sie haben es jetzt mehrfach gehört: Es besteht zwischen Ihrem Rat und dem Nationalrat, der hier deutlich entschieden hat, eine Differenz in Bezug auf die Frage, wann und wie die vorzeitige Übermittlung von Informationen genau eingesetzt werden soll. Wir haben im Prinzip mit den Beschlüssen, die Sie bei der letzten Beratung gefasst haben, den Anwendungsbereich der Bestimmungen, so wie sie der Bundesrat vorschlägt, in zwei Punkten doch wesentlich eingeschränkt.

Erstens sollen die Buchstaben a und b von Artikel 80dbis Absatz 1 nicht alternativ, sondern kumulativ gelten, das heisst also, es müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein, damit die vorzeitige Rechtshilfe gewährleistet werden kann. Das heisst also, es muss so sein, dass Ermittlungen ohne diese Rechtshilfemassnahme erschwert würden, insbesondere bei Kollusionsgefahr oder zu wahrender Vertraulichkeit des Verfahrens, das ist Litera a; und sie muss verfügt werden, um eine schwere und unmittelbare Gefahr, insbesondere die Begehung einer terroristischen Straftat, abzuwehren. Dies muss also kumulativ erfüllt sein. Das ist eine sehr hohe Hürde. Dies heisst also: In jedem Fall soll die vorzeitige Übermittlung auf Fälle von schwerer und unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben beschränkt werden.

Zweitens, darüber haben wir jetzt nicht mehr gesprochen, soll für die Verpflichtung der ausländischen Behörde gemäss Absatz 4 das Erfordernis der Schriftlichkeit gelten.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, der Kommissionsmehrheit und auch dem Nationalrat zu folgen und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Der Bundesrat ist überzeugt, dass er die beste Lösung für eine effiziente Strafverfolgung bereithalten würde und gleichwohl die Rechte des vom Verfahren Betroffenen adäquat schützt. Die beiden alternativen Anwendungsbereiche sind ja das Kernstück des Entwurfs, und es ist wichtig, dass wir diese beiden Bereiche eben nicht vermischen. Sonst macht die neue Bestimmung kaum Sinn.

Buchstabe a - ich habe es bereits erwähnt, als ich den Passus vorgelesen habe - ermöglicht die Unterstützung des ausländischen Staates in einer laufenden Strafuntersuchung, und Buchstabe b soll präventiv wirken und eine schwere unmittelbare Gefahr insbesondere im terroristischen Bereich abwenden. Dabei ist Buchstabe a bewusst nicht auf [PAGE 674] terroristische Straftaten beschränkt, das ist richtig. Weitere damit in engem Zusammenhang stehende schwere Straftaten, die eben oft der Finanzierung dienen, müssen miterfasst sein. Dazu gehören beispielsweise Cyberattacken, Drogenhandel, Menschenhandel und Frauenhandel. All das oder auch Geldwäscherei im grossen Stil wird zur Finanzierung von terroristischen Straftaten ausgeübt. Es ist nicht der Terroranschlag per se, sondern es sind eben oft diese Delikte, die dazu dienen, terroristische Aktivitäten zu unterstützen, insbesondere eben gerade auch die Prostitution und der Frauenhandel.

Der Anwendungsbereich von Artikel 80dbis ist klar beschränkt, und zwar durch die Art der Massnahme. Die vorzeitige Übermittlung ist nur in Fällen möglich, in denen die Zusammenarbeit mit dem Ausland ausnahmsweise - ich betone: ausnahmsweise! - und aufgrund der besonderen Art der betroffenen Rechtshilfemassnahme noch vertraulich bleiben muss. Es ist also kein Rechtshilfe-Schnellverfahren. Die ordentliche Rechtshilfe bleibt unangetastet, und diese findet auch nur mit Staaten statt, mit denen man über die Jahre ein vertrauenswürdiges Verhältnis aufbauen konnte. Das Bundesamt für Justiz ist hier durchaus sehr zurückhaltend.

Nun habe ich aber gesagt, wenn es nötig ist, dass eine Massnahme vertraulich bleibt, dann muss eben auch die vorzeitige Übermittlung möglich sein. Ich gebe Ihnen ein Beispiel. Es betrifft die Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Denken Sie an eine Telefonüberwachung. Würde der Betroffene über die Rechtshilfemassnahme in der Schweiz zu früh informiert, wenn beispielsweise eine Person im terroristischen Umfeld in Deutschland abgehört und sie in der Schweiz darüber informiert wird, dann ist die Aktion natürlich absolut nutzlos, und der Erfolg auch des ausländischen Strafverfahrens gegenüber einer solchen Person wäre in Gefahr. Das ist hier in Absatz 1 Buchstabe a mit Kollusionsgefahr gemeint.

Die Beschränkung auf Fälle von Gefahr für Leib und Leben wäre auch problematisch. In vielen Fällen käme man, ich habe es vorhin bereits erwähnt, zu spät, wenn man einen Täter praktisch nur stoppen kann, wenn er schon mit der Waffe in der Hand vor Ihnen steht, aber eben nicht, wenn er beispielsweise Delikte wie Menschenhandel, Geldwäscherei, Drogenkriminalität begeht, um seine Taten finanzieren können. Die abstrakte Gefahr lauert auch bei Cyberattacken, dessen muss man sich auch bewusst sein. Es kann ja beispielsweise eine Terrororganisation die Stromversorgung oder andere wichtige Infrastrukturen in einem Land lahmlegen wollen. Dann muss in diesem Bereich bereits ein Austausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden stattfinden können.

Schliesslich ersuche ich Sie auch, auf das Erfordernis zu verzichten, dass der andere Staat schriftliche Zusicherungen macht, was doch etwas archaisch ist. Unsere Behörden können zwar in jedem Fall und jederzeit eine Zusicherung auf Papier verlangen. Im Gesetz muss aber auch der Spielraum für eine elektronische Kommunikation gegeben sein.

Zusammenfassend möchte ich Sie bitten, in dieser Frage Ihrer Kommissionsmehrheit und auch dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen.