Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-09-08
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-09-08
Wortprotokoll
Ich weiss nicht, wie es Ihnen jetzt gegangen ist. Aber mir hat der Magen zu knurren angefangen, als ich Ihre Liste von Spezialitäten gehört habe, die viele von uns doch sehr mögen: Bündnerfleisch, Gruyère, Rigi-Kirsch - der ist dann vielleicht etwas zur Pflege des Magens nach dem Essen; aber es geht auch um Swiss Watches. Das sind Beispiele für anerkannte und geschützte schweizerische geografische Angaben. Sie werden von Gruppen von Produzenten gebraucht, um eben auf den geografischen Ursprung ihrer Waren sowie auf die Qualität und den Ruf hinzuweisen, den die Waren eben wegen ihres Ursprungs haben.
Der Erfolg von Produkten mit geografischer Angabe sichert Tausende von Arbeitsplätzen in zahlreichen Schweizer Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur wirtschaftlichen Dynamik gerade auch in peripheren Regionen geleistet. Der wirtschaftliche Wert der schweizerischen geografischen Angaben kann aber nur erhalten werden, wenn sie nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland und vor allem in den Exportmärkten gegen Missbrauch und Nachahmungen geschützt werden. Genau darum geht es beim Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens. Schweizer Produzenten erhalten so für ihre Produkte mit einer geografischen Angabe Zugang zu einem internationalen Registrierungssystem, das die Weltorganisation für geistiges Eigentum verwaltet. Dieses Verfahren ist einfach und kostengünstig. Es gewährleistet einen hochwertigen Schutz in den übrigen Mitgliedstaaten. Bereits heute ist das nämlich für die Inhaber von Marken über das sogenannte Madrider System möglich, für die Inhaber von Patenten über den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und für die Inhaber von Designs über das Haager System.
Die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens ist nach dem Beitritt der Europäischen Union am 26. Februar 2020 in Kraft getreten, und die meisten Mitglieder des bereits bestehenden Lissabonner Abkommens und weitere Wipo-Mitgliedstaaten sind daran, dieser Genfer Akte beizutreten.
Durch den Beitritt der Schweiz entstehen dem Bund, den Kantonen oder Gemeinden keine direkten finanziellen oder personellen Kosten. Die Teilnahme der Schweiz am internationalen Lissabonner System erfordert keine Änderungen am aktuellen Schweizer Verfahren zur Anerkennung und Verwaltung von geografischen Angaben. Die Bestimmungen [PAGE 688] der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung sind in der Schweiz grundsätzlich direkt anwendbar, weil ausreichend detailliert. Dennoch macht es Sinn, den Beitritt zum Lissabonner System mit einigen wenigen Bestimmungen gesetzlich zu verankern. Daher sieht die Vorlage vor, für die nationale Umsetzung der Akte einige Punkte im Markenschutzgesetz zu regeln. Insbesondere sollen die Artikel 50c, 50d, 50e und 50f eingefügt werden. Ich verzichte hier auf weitere Ausführungen, nachdem Ständerat Germann das bereits erläutert hat.
Ich komme zum Schluss: Der Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte und die vorgeschlagenen Umsetzungsbestimmungen im Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben öffnen der Schweiz den Zugang zu einem transparenten, kohärenten und effizienten internationalen System zur Regelung der Rechte an Ursprungsbezeichnungen und geografischen Namen.
Ich bitte Sie deshalb, auf diesen Bundesbeschluss einzutreten und der Vorlage des Bundesrates mit der zugehörigen Gesetzesänderung zuzustimmen.