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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-09-08

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-09-08

Wortprotokoll

Sie haben es gehört, und wir wissen es: Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar aus der EU ausgetreten, und zwar mit einem Austrittsabkommen, dem "withdrawal agreement", das Ihnen bekannt ist. Damit läuft seit dem 1. Februar eine Übergangsphase, die bis Ende 2020 gilt. Falls beide Vertragsparteien, also das Vereinigte Königreich und die EU, einverstanden sind, kann diese Übergangsfrist um ein oder zwei Jahre verlängert werden. Das ist im Moment nicht der Fall. Sie haben ja gehört, dass der britische Premierminister im Gegenteil offensichtlich[NB]relativ[NB]schnell einen Entscheid anpeilt und es am kommenden 1. Januar in der Tat zu einem harten Brexit kommen könnte.

Die aktuelle Situation während der Übergangsphase sieht nun folgendermassen aus: Das Vereinigte Königreich bleibt Teil des Binnenmarktes und der Zollunion. EU-Recht bleibt weiterhin vollumfänglich auf das Vereinigte Königreich anwendbar. Bilaterale Verträge Schweiz-EU gelten weiterhin, und auch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bleibt bis am 31.[NB]Dezember 2020 anwendbar. Britische Staatsangehörige in der Schweiz und Schweizerbürger im Vereinigten Königreich können bis dahin, d. h. bis Ende 2020, Rechte gemäss Freizügigkeitsabkommen erwerben. Das heisst, es gilt im Moment noch die Freizügigkeit.

Das vorliegende Abkommen wird demnach angewendet, sobald das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich wegfällt. Dies ist am Ende der Übergangsphase der Fall. Das vorliegende Abkommen wird vom 1. Januar bis zum Ende des ordentlichen[NB]Ratifizierungsprozesses vorläufig angewendet. Es ist nicht mehr möglich, in dieser kurzen Frist die Ratifizierung durchzuführen.

Mit dem vorliegenden Abkommen wird dafür gesorgt, dass die gemäss Freizügigkeitsabkommen erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger auch nach dem Ende der Übergangsphase erhalten bleiben. Damit sorgt das Abkommen für Rechts- und Planungssicherheit, sowohl für britische und für Schweizer Staatsangehörige als auch für Unternehmen im Vereinigten Königreich und in der Schweiz. Das Abkommen schafft keine neuen Rechte für diejenigen Personen, die in den Geltungsbereich fallen. Es stellt einzig sicher, dass die erworbenen Rechte auch nach dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens erhalten bleiben. Es ist also keine Weiterführung der Personenfreizügigkeit mit dem Vereinigten Königreich. Das Abkommen regelt einzig den Schutz der gemäss Freizügigkeitsabkommen bestehenden Rechte. Es wäre pro futuro auch nicht möglich, die Freizügigkeit beispielsweise mit dem Vereinigten Königreich zu beschliessen; das verbietet uns Artikel 121a der Bundesverfassung. Die Streitbeilegung wird weiterhin in einem gemischten Ausschuss vorgenommen. Für die Überprüfung der Anwendung des Abkommens sind die nationalen Gerichte zuständig. Es gibt also kein Schiedsgericht, sondern jedes nationale Gericht legt das Abkommen für sich selber aus.

Das Abkommen deckt alle drei Anhänge des Freizügigkeitsabkommens ab, das heisst nicht nur die Einreise und die Aufenthaltsrechte, sondern auch Bestandteile zu den Sozialversicherungen und zur Diplomanerkennung. Das sind Bereiche, die eben auch sehr stark mit der Mobilität einhergehen bzw. auch Voraussetzung sind für die Mobilität von Arbeitnehmenden.

Bei der Freizügigkeit werden bestehende Aufenthaltsansprüche geschützt. Britische Staatsangehörige in der Schweiz sowie Schweizerbürger im Vereinigten Königreich können auch nach dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens unter praktisch denselben Bedingungen bleiben, solange sie die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens weiterhin erfüllen. Sie erhalten jedoch bei der Erneuerung des Aufenthaltstitels eine Bewilligung als Drittstaatsangehörige. Es gibt dann also keine Freizügigkeit mehr; Briten sind Angehörige von Drittstaaten, die dann mutmasslich einfach dem AIG unterstehen, solange man nicht eine andere Abmachung getroffen hat. Auch britische Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, behalten ihren Status. Das Freizügigkeitsabkommen liberalisiert die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung während bis zu 90 Tagen im Jahr. Das vorliegende Abkommen schützt bereits angefangene Dienstleistungserbringungen; diese können während fünf Jahren weitergeführt werden. Das ist Anhang I.

Zum Anhang II: Hier geht es um die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Hier werden dieselben Bestimmungen übernommen, wie sie die EU und das Vereinigte Königreich im Austrittsabkommen festgelegt haben. Die Versicherungszeiten in beiden Staaten sowie auch die Rentenansprüche werden geschützt.

Zum Anhang III: Hier geht es um die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen. Auch hier soll Rechtssicherheit geschaffen werden, damit die Berufsqualifikationen anerkannt bleiben. Beispielsweise kann ein anerkannter Anwalt aus dem Vereinigten Königreich, der in der Schweiz arbeitet, weiterhin seinen Beruf ausüben, weil diese Berufstätigkeit eben anerkannt ist. Das Abkommen sieht zudem eine Übergangsfrist von vier Jahren vor; während dieser Frist können bereits angefangene Ausbildungen weiterhin abgeschlossen werden.

Das Abkommen enthält noch zwei Änderungen von Bundesgesetzen. Die Artikel 5 und 7 der Lex Koller werden angepasst, damit britische Staatsangehörige, die gemäss Freizügigkeitsabkommen erworbene Rechte besitzen, weiterhin bewilligungsfrei Grundstücke erwerben können. In Artikel 2 des Anwaltsgesetzes haben wir den Geltungsbereich des Gesetzes auf britische Staatsangehörige mit erworbenen Rechten ausgedehnt.

Dieses Abkommen reflektiert insgesamt die engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, und es schafft Kontinuität und auch Rechtssicherheit. Ich meine, es ist hier dem Bundesrat gelungen, ein Abkommen abzuschliessen, welches sicherstellt, dass Schweizerinnen und Schweizer im Vereinigten Königreich mindestens gleich gut behandelt werden wie EU-Bürgerinnen und -Bürger.

Ich danke Ihnen, wenn Sie diesem Abkommen zustimmen.