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preparatory:AB 266272

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-09

Wortprotokoll

Zu diesem Artikel möchte ich zuhanden der Materialien gerne eine Bemerkung machen. Es geht hier, obwohl wir keine Minderheit vor uns haben, um einen wesentlichen Artikel dieses Gesetzes. Es geht um die Frage, wie denn die Patientin oder der Patient überhaupt überprüfen kann, welche Leistungen sie oder er bezogen hat. Da gilt ja heute schon die Regel von Artikel 42 Absatz 3, wonach der Leistungserbringer dem Schuldner eine Rechnung zustellt. Im sogenannten System Tiers payant, etwa bei Spitalaufenthalten, bekommt zwar der Krankenversicherer die Rechnung, er muss sie dann auch bezahlen, aber der Patient bekommt eine Kopie davon.

Der Bundesrat schlägt nun in seiner Vorlage vor, dass die Leistungserbringer verpflichtet sein sollen, dem Patienten eine solche Rechnungskopie zuzustellen. In der Regel passiert das heute schriftlich. Der Bundesrat schlägt vor, dass der Bundesrat selber auch vorsehen kann, dass das auch auf andere Weise erfolgen kann. Der Nationalrat hat das ausgiebig diskutiert. Er hat dann beschlossen einzufügen, dass wiederum der Leistungserbringer die Kopie der Rechnung dem Patienten zustellen muss und dass dies elektronisch und auch über Webportale der Versicherer erfolgen kann. Das sind Internetportale, welche die Versicherer haben und auf denen dann Patientenkonti geführt werden. Der Patient müsste dann auf diesen Konti nachsehen, ob dort eine Rechnung abgelegt ist oder nicht. Dies kann je nachdem mit oder ohne elektronische E-Mail-Mitteilung erfolgen.

Ihre Kommission hat nun einstimmig beschlossen, dieses System zu vereinfachen und zu klären. Es bleibt dabei, dass der [PAGE 710] Leistungserbringer der versicherten Person eine Rechnungskopie zustellen muss. Neu heisst es im Artikel, dass er dies unaufgefordert tun muss. Die Zustellung kann auch wie gemäss Nationalrat elektronisch erfolgen. Die Zustellungspflicht in unserer Version bleibt aber beim Leistungserbringer und grundsätzlich nicht beim Versicherer. Wir haben jedoch eingeführt, dass die Versicherer und die Leistungserbringer vereinbaren können, dass der Versicherer die Rechnungskopie zustellt. Wenn dann vereinbart würde, dass dies über ein Internetportal erfolgen soll, wäre dies auch möglich.

Die Kommission ist einstimmig der Meinung, dass wir damit eine klarere rechtliche Grundlage dafür haben, um die Möglichkeiten der Patienten sicherzustellen, en connaissance de cause auch eine reichlich komplizierte Spitalrechnung überprüfen zu können.