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AB 266354

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-09

Wortprotokoll

Hier geht es um die Frage der individuellen Rechnungskontrolle. Wir haben es vorhin bei der Frage der Rechnungskopie gesehen: Mit dieser Gesetzesänderung soll die bisherige Möglichkeit der Patientin, des Patienten verstärkt werden, die Richtigkeit der Rechnung eines Spitals oder eines Arztes zu überprüfen. Bei Artikel 59abis, der nach Meinung des Nationalrates neu eingefügt werden sollte, geht es um die Frage, ob der Patient auch das Recht bekommen soll, für die Rechnungsüberprüfung eine Patientenorganisation zu befragen; das kann er selbstverständlich an sich bisher schon tun. Vor allem in Absatz 2 geht es dann auch um die Frage, ob das Departement eine solche Patientenorganisation für die Leistung finanziell unterstützen kann, welche den Organisationsaufwand für die Rechnungskontrolle erbringt. Das Departement würde dann gemäss Absatz 3 die entsprechenden Voraussetzungen festlegen.

Ihre Kommission ist mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung der Meinung, dass dieser Artikel zu streichen sei. Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass hier die Patientenrechte gestärkt werden. Das hat man mit den obigen Artikeln nach Auffassung der Mehrheit genügend gemacht; eine Patientin soll natürlich das Recht behalten, sich beraten zu lassen, zum Beispiel von einer externen Organisation. Aber die Mehrheit der Kommission möchte hier keine Finanzhilfe durch den Bund gewähren, weil die Einführung dieser Finanzhilfe eigentlich bedeuten würde, dass eine zusätzliche Kontrolleinheit eingeführt würde. Wir haben heute die Situation, dass die Patientin die Rechnung prüfen kann und insbesondere die Versicherer die Pflicht haben, die Rechnungen zu überprüfen. Eine zusätzliche Kontrollstelle würde vor allem zusätzliche Kosten und einen zusätzlichen Administrationsaufwand bringen, was nach Auffassung der Mehrheit hier unnötig und unerwünscht ist.

Der Bundesrat hatte diese Hilfe auch nicht vorgesehen. In der Kommissionsberatung war für die Änderung eine gewisse Offenheit zu spüren; der Herr Bundesrat wird das nachher selber sagen können. Es ist in der Kommission auch diskutiert worden, was denn eine Patientenorganisation im Sinne von Absatz 1 sei. Im Verlauf der Diskussion ist klargestellt [PAGE 715] worden, dass eine Patientenorganisation nur eine Patientenorganisation sein kann, hingegen zum Beispiel nicht Pro Infirmis, die Lungenliga oder eine ähnliche Organisation, die vielleicht ähnliche Tätigkeiten ausübt. Der Begriff der Patientenorganisation müsste im Titel enthalten sein. Das würde nach heutigem Recht heissen, dass die Schweizerische Patientenorganisation oder ihre Ableger in der Romandie oder im Tessin oder der Dachverband der Schweizerischen Patientenstellen gemeint wären - oder natürlich zusätzliche Patientenstellen, wenn solche gegründet würden.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung - zu folgen und diesen Artikel zu streichen.