Moret Isabelle · Nationalrat · 2020-09-09
Moret Isabelle · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion · 2020-09-09
Wortprotokoll
Art.[NB]1a [GZ]
Antrag Grüter/Glättli[GZ]
Titel [GZ]
Massnahmen im Bereich der politischen Rechte
Abs. 1 [GZ]
Der Bundesrat kann zur Unterstützung der Ausübung der politischen Rechte vorsehen, dass Referendumsbegehren mit der nötigen Anzahl Unterschriften, jedoch auch ohne Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei einzureichen sind.
Abs. 2 [GZ]
Die Bundeskanzlei stellt nötigenfalls die Unterschriftenlisten der Amtsstelle zu, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.
Schriftliche Begründung[GZ]
Das Covid-19-Virus trifft auch unsere direkte Demokratie im Herzen, da wegen der notwendigen Schutzmassnahmen im öffentlichen Raum die Unterschriftensammlung für Volksbegehren unsicherer, aufwendiger und teurer geworden ist. Gerade die knappe Sammelfrist von 100 Tagen für Referenden führt dazu, dass angesichts der Unsicherheit, ob die erforderlichen Unterschriften unter den stark erschwerten Bedingungen fristgerecht gesammelt werden können, auf Referendumsbegehren verzichtet wird. Als wirksame Sofortmassnahme soll eine kleine Erleichterung bei der aufwendigen Bescheinigung der Unterschriften eingeräumt werden. Die Unterschriftenlisten für Referenden sollen nicht mehr zwingend vor der Einreichung bei den Gemeindekanzleien bescheinigt werden. Komitees soll es stattdessen vorübergehend ermöglicht werden, Unterschriftenlisten auch ohne Bescheinigung bei der Bundeskanzlei einzureichen, die die Bescheinigung danach ihrerseits selbst einholt. Das System "Bescheinigung nach Einreichung" hat sich in verschiedenen Kantonen wie Zürich, Basel-Stadt, Baselland, Genf, Schwyz, Appenzell Ausserrhoden, Obwalden und Freiburg bewährt.
[VS]
Art.[NB]1a [GZ]
Proposition Grüter/Glättli[GZ]
Titre [GZ]
Mesures dans le domaine des droits politiques
Al. 1 [GZ]
Afin de promouvoir l'exercice des droits politiques, le Conseil fédéral peut prévoir que les demandes de référendum munies du nombre de signatures requis doivent être déposées auprès de la Chancellerie fédérale avant l'expiration du délai référendaire, qu'elles soient munies ou non des attestations de la qualité d'électeur.
Al. 2 [GZ]
Au besoin, la Chancellerie fédérale transmet les listes de signatures au service compétent selon le droit cantonal pour attester la qualité d'électeur.