Thurnherr Walter · 2020-09-09
Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-09
Wortprotokoll
Ich komme zu Block 2, den ich artikelweise durchgehe; dabei nehme ich auch Stellung zu bestimmten Einzelanträgen.
Ich beginne gleich mit Artikel 5, Einzelantrag Fehlmann Rielle, in welchem Frau Fehlmann Folgendes beantragt: "Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Justizbetriebs und der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien von den Bestimmungen der Gesetze des Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichende Bestimmungen in den folgenden Bereichen erlassen: [...]."
Der Bundesrat lehnt diesen Antrag, der auf einen Mitbericht der RK-N an die federführende SGK-N zurückgeht, ab. Wir empfehlen Ihnen hier, dem Antrag Ihrer Kommission und dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.
Der Antrag Fehlmann Rielle verlangt hier mittels einer kleinen Änderung - es soll lediglich "Verfahrensgesetze" durch "Gesetze" ersetzt werden -, dass der Bundesrat auch von Fristen im materiellen Zivil- und Verwaltungsrecht abweichen kann. Der Antrag ist allerdings eine grundsätzliche Anpassung des Konzepts und Entwurfs des Bundesrates. Die vorliegende Bestimmung ist für verfahrensrechtliche Anpassungen gedacht, so lautet auch der Randtitel. Im Kern geht es um die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Behörden und Gerichte in der Krise. Mit Artikel 5 sollen die bisherigen notrechtlichen Massnahmen im Justizbereich für die Zukunft auch gesetzlich abgestützt werden.
Aber mit dem vorliegenden Antrag würde dieser Auslegungsbereich erheblich ausgeweitet werden. Auch wenn es zutreffen mag, dass es in gewissen Bereichen des materiellen Rechts gesetzliche Fristen gibt, die durchaus in einem prozessualen Kontext zu sehen sind oder vergleichbar wirken - zu nennen ist hier namentlich das Mietrecht -, so handelt es sich dennoch um materielles Recht. Hier einzugreifen, ist aus Sicht des Bundesrates jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt falsch. Gemäss Antrag wäre der Bundesrat ermächtigt, sämtliche gesetzlichen Fristen im materiellen Recht auf dem Verordnungsweg zu ändern bzw. zu erstrecken, konkret auch [PAGE 1327] Verjährungs- und Verwirkungsfristen. Das wäre aus unserer Sicht klar überschiessend.
Zum Antrag Maitre nur folgende Bemerkung, Nationalrat Mäder hat es eigentlich auf den Punkt gebracht: Die deutsche Fassung bringt den Willen des Bundesrates besser zum Ausdruck als die französische und die italienische Fassung, die im Grunde genommen anzupassen wären. Die materielle Begründung lautet wie folgt: Die behördlichen Fristen können von den Behörden ohne Weiteres erstreckt und wiederhergestellt werden. Dafür braucht es keinen gesetzgeberischen Eingriff, insbesondere nicht in der derzeitigen Lage. Daher sieht der Entwurf des Bundesrates dies nicht mehr vor. Im Gegensatz dazu können die gesetzlichen Fristen grundsätzlich nicht erstreckt werden, daher braucht es[NB]die[NB]vorgesehene[NB]gesetzliche Ermächtigung. Es trifft zu, dass davon in der RK-N im Unterschied zur RK-S keine Rede war.
Nun zu Artikel 7a: Das ist ein neuer Einschub. Für das Covid-19-Gesetz haben wir ein anderes Konzept. Wir haben nur die Notverordnungen verordentlichen wollen, wir haben nicht noch neue Tatbestände einführen wollen. Jetzt kommt hier ein Vorschlag, dass man diese Zollschuld erlassen soll. Unseres Erachtens ist das auch nicht nötig, weil es im Zollgesetz bereits einen Artikel 86 gibt, welcher die Ausnahmebestimmungen enthält. Man kann dort Ausnahmen vom Erlass von Zollabgaben bestimmen. Artikel 7a ist also auch nicht nötig. Er ist sachfremd und nicht nötig.
Bei Artikel 8, den Massnahmen im Kulturbereich, kann ich mich kurzfassen: Der Bundesrat hat dazu mehrere Diskussionen geführt und hat die Mittel auf 80 Millionen Franken festgelegt. Es handelt sich hier auch um einen finanzpolitischen Entscheid. Gegen eine Erhöhung spricht im Übrigen namentlich, dass der Bundesrat bereits einen weiteren Lockerungsschritt für die Grossveranstaltungen beschlossen hat; Veranstaltungen mit mehr als tausend Personen sind ab Oktober wieder möglich. Das sollte auch Kulturunternehmen, Opernhäusern, Theatern usw., die Durchführung von Veranstaltungen besser ermöglichen. Es ist nicht derselbe Zustand wie vorher, aber es sollte den Kulturunternehmen mehr Möglichkeiten geben, Umsatz zu generieren. Auch bei Artikel 8 Absatz 4 lehnt der Bundesrat den Minderheitsantrag Porchet für eine Erhöhung auf höchstens 50 Millionen Franken ab. Der Bundesrat hat das Volumen auf 20 Millionen Franken festgesetzt.
Bei Artikel 8 Absatz 11 geht es um den Einbezug der Dachverbände. Der Bundesrat lehnt diesen Minderheitsantrag Gysi Barbara ab. Wie bereits bei ähnlichen Anträgen in Artikel 1 ist er der Meinung, dass weitere Konsultationspflichten nicht ins Gesetz aufgenommen werden sollten. Weiter ist er der Meinung - das ist hier etwas spezifisch -, dass es ungewöhnlich wäre, wenn die Empfänger der Beiträge bei der Bemessung mitbestimmen könnten. Die Formulierung ist darüber hinaus etwas unscharf: Was sind die "massgeblichen Dachverbände"? Deshalb beantragen wir Ihnen, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Bei Artikel 8 Absatz 12 steht die Minderheit Porchet gegen den Antrag der SGK-N. Wir sind der Meinung, dass man den Minderheitsantrag nicht annehmen sollte. Für die Verringerung von Risiken im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen im Kulturbereich sieht das Covid-19-Gesetz das Instrument der Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen vor. Eine Versicherungslösung für Veranstaltungen ist eine Frage der privaten Assekuranz. Es steht der Branche frei, eine Branchenlösung zu suchen. Eine staatliche Versicherung einzig für den Kulturbereich ist im Sinne der Gleichbehandlung mit anderen Veranstaltungsbranchen, z. B. im Sport, nicht angebracht. Bei einer allfälligen Bundeslösung wäre schliesslich die beantragte Rechtsgrundlage ungenügend.
Zu Artikel 8a: Hier bin ich sehr froh, dass der Minderheitsantrag Roduit und der Einzelantrag Rytz Regula zurückgezogen worden sind. Der Einzelantrag Paganini ist aus unserer Sicht wesentlich besser. Ob es eine Steilvorlage ist bzw. wie steil diese Vorlage sein soll, wird sich weisen. Sie hat nämlich einen von bundesrätlicher Seite her entscheidenden Schönheitsfehler: Es ist nirgendwo von den Kantonen die Rede.
Weshalb sagen wir das? Erstens wissen die Kantone besser Bescheid, welches ihre Härtefälle sind. Diese sind in den Regionen ganz unterschiedlich. In einigen Regionen ist es die Uhrenbranche, in anderen Regionen sind es die Stadthotels. Auf jeden Fall sind die Kantone näher dran. Der Bundesrat ist eigentlich der Ansicht - Sie wissen es, wenn Sie die Medienmitteilung zum Bundesratsentscheid vom letzten Mittwoch gelesen haben -, dass man mit den Kantonen zusammen ein Härtefallmodell ausarbeiten soll, damit die Kantone die Härtefälle identifizieren und, das ist der zweite Punkt, eben auch mitfinanzieren können. Im Antrag Paganini ist jetzt nur vom Bund die Rede. Wir sind aber doch der Meinung, dass sich hier die Kantone beteiligen müssten.
Es ist ein wesentlich besserer Antrag, insbesondere auch deshalb, weil er alle Branchen umfasst und nicht nur die Eventbranche. Es gibt sehr viele verschiedene Branchen, die sich auch noch anmelden könnten und auch noch betroffen sind. Aber er enthält noch den genannten Schönheitsfehler. Wenn es um einen Vorstoss ginge, würde ich sagen, bei seiner Annahme würden wir im Zweitrat einen Abänderungsantrag in diese Richtung stellen.
Zu Artikel 8b, "Massnahmen im Sportbereich": Ich muss etwas ausholen. Der Bundesrat hat mit Artikel 41a der Sportförderungsverordnung per 1. Juni 2020 eine Grundlage geschaffen, die professionellen Ligen im Fussball und im Eishockey zu unterstützen. Soweit diese als Folge der pandemierechtlichen Einschränkung kein massgebliches Zuschaueraufkommen realisieren können, soll der Ligabetrieb durch die Gewährung von Darlehen bis spätestens Ende 2021 gesichert werden. Die Clubs und die Ligen lehnen diese Regelung in der Sportförderungsverordnung ab und fordern stattdessen eine Lösung, gemäss welcher Darlehen direkt und ausschliesslich an die Clubs ausgerichtet werden.
Mit der Motion der WBK-N soll der Bundesrat beauftragt werden, die Sportförderungsverordnung betreffend Darlehen zur Sicherstellung des Betriebs der Fussball- und Eishockeyligen anzupassen. Der Bundesrat hat diese Motion abgelehnt, weil eben die gesetzliche Grundlage nicht besteht. Im Gesetz steht, dass Darlehen nur an die Ligen ausgerichtet werden können. Aber dem Antrag im Mitbericht der WBK-S um Ergänzung des Covid-19-Gesetzes durch Artikel 8b stimmt der Bundesrat im Grundsatz zu. Das ist eine bessere Lösung. Sie geht nun direkt ins Covid-19-Gesetz ein und erfolgt nicht über eine Motion zur Änderung der Verordnung. Dies wäre nicht gesetzeskonform gewesen und hätte später einmal dem Parlament vorgelegt werden müssen. Allerdings, warum meine ich "im Grundsatz"? Der Bundesrat hat dann doch einen Vorbehalt bezüglich der 25 Prozent angebracht. Die Sicherstellung von Darlehen in der Höhe von höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwandes findet er etwas zu gering. Dem sorgsamen Umgang mit Steuergeldern geschuldet ist die Sicherstellung von Darlehen in der Höhe von bis zu 35 Prozent. So lautet auch der Antrag des Bundesrates.
Ebenso lehnt der Bundesrat Absatz 2bis ab, welcher die Gewährung eines Rangrücktritts vorsieht. Da geht es um einen grundsätzlichen Punkt. Die Forderung nach Rangrücktritt findet ihre Begründung in Artikel 725 OR. Forderungen nach Rangrücktritt haben dann eine Konsequenz. Sie müssen gemäss dieser Bestimmung nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Frage geht, ob eine Überschuldungsanzeige erfolgen muss. Gleichzeitig verzichtet der Gläubiger, welcher den Rangrücktritt gewährt, im Konkursfall auf Befriedigung seiner Forderung, bis die Forderungen aller anderen Gläubiger gedeckt sind. Durch einen Rangrücktritt wird die Sicherheit auf Rückzahlung der Darlehen für den Bund somit noch mehr limitiert. Wenn Sie hier einen Rangrücktritt einführen, sieht man eigentlich nicht, weshalb das in anderen Bereichen nicht auch der Fall sein soll. Aber im Grundsatz ist es ein wesentlich besserer Ansatz, die Sportförderung über diesen Artikel 8b zu begrenzen. Es gibt einfach die zwei Vorbehalte gegenüber der Höhe von 25 Prozent betreffend die Sicherstellung von Darlehen und gegenüber dem Rangrücktritt.
Artikel 9 betrifft die Massnahmen im Medienbereich. Dort hat der Bundesrat mit der Covid-19-Verordnung zu den Medien Überbrückungshilfen vorgesehen. Ich darf Sie daran [PAGE 1328] erinnern, dass das eigentlich nur das ist, was das Parlament mit den Motionen beschlossen hat; wir haben das umgesetzt und hier eingebaut. Es ist auch nur gültig, bis das Medienpaket vom Bundesrat verabschiedet wird.
Zu Absatz 1 Buchstaben a und b gibt es eine Minderheit Aeschi Thomas zu den nicht abonnierten Tages- und Wochenzeitungen. Die Übergangsmassnahmen knüpfen an die bestehende indirekte Presseförderung an. Der Förderanspruch setzt heute voraus, dass die Zeitung abonniert ist. Wenn man dieses System übernimmt, fallen die nicht abonnierten Zeitungen weg. Die Förderung der Gratiszeitungen wäre ein Systemwechsel.
Bisher haben es der Bundesrat und das Parlament immer abgelehnt, Gratiszeitungen zu unterstützen. Zeitungen, die ein zahlungsbereites Publikum haben, können ihre publizistische Unabhängigkeit viel besser absichern. Sie sind nicht ausschliesslich von den Inserenten oder einem einzelnen Geldgeber abhängig. Das Abonnieren eines Titels weist auf ein fortdauerndes Interesse der Leserschaft hin und sichert den Fortbestand einer vielfältigen und von der Leserschaft gewünschten und mitgetragenen Presse. Das war bei der indirekten Presseförderung die Begründung, warum nur die abonnierten Zeitungen unterstützt werden. Schliesslich ist nicht abzuschätzen, wie hoch der zusätzliche Förderbetrag sein müsste, um das heutige Förderniveau zu halten.
Bei Absatz 5 geht es um den Antrag der SPK-N und der Minderheit Porchet bezüglich der subventionierten Dienstleistungen von Keystone-SDA. Die Minderheit beantragt die Formulierung: "Die subventionierten Dienstleistungen von Keystone-SDA müssen auch den zahlungspflichtigen und sich vorwiegend an ein Schweizer Publikum richtenden digitalen Abrufmediendiensten (Online-Medien) gratis oder zu denselben Konditionen wie bei den bestehenden Kunden zur Verfügung gestellt werden."
Der Antrag ist aus Sicht des Bundesrates abzulehnen. Weshalb? Die Covid-19-Verordnung elektronische Medien begünstigt sämtliche elektronischen Medien - und jetzt kommt es -, welche vor deren Inkrafttreten am 1. Juni 2020 den Text-Basisdienst von Keystone-SDA abonniert haben. Die Kosten werden für die Nutzungsrechte von Online, Radio und[NB]Fernsehen übernommen, nicht aber für die Nutzungsrechte für Printprodukte. Begünstigte sind daher bereits heute nicht nur Radio- und Fernsehveranstalter, sondern auch Online-Medien. Die Massnahme soll weitergeführt werden, bis das Kostendach von 10 Millionen Franken erreicht ist. Finanzierungsquelle ist die Abgabe für Radio und Fernsehen.
Würden neu auch die elektronischen Medien begünstigt, die nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung ein entsprechendes Abonnement bei Keystone-SDA abgeschlossen haben, erweiterte sich der Begünstigtenkreis, wodurch die Unterstützung der ursprünglich Begünstigten geschmälert würde. Das ist eigentlich der Grund für das Stichdatum. Man wollte damit erreichen, dass diejenigen elektronischen Medien unterstützt werden, welche vor der ausserordentlichen Lage ein entsprechendes Abonnement bei Keystone-SDA abgeschlossen und damit belegt haben, dass sie auf den Dienst angewiesen sind.