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Maurer Ueli · Bundesrat · 2020-09-10

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2020-09-10

Wortprotokoll

Sie sehen in Artikel 61 Absatz 2 Ziffern 2bis und 2ter, dass der Bundesrat hier dann noch Details in der Verordnung festlegen wird, dass er im Bereich der Eintragung auch Ausnahmen vornehmen kann. Die in Artikel 61 Absatz 3 festgelegte Ausnahme, "... hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind", muss in der Verordnung noch definiert werden. Die Gefahr, dass die Schweiz hier missbraucht wird, um Gelder zu sammeln, die dann irgendwo verteilt werden, kennen wir ja etwas aus der Geschichte. Wir werden das sehr sorgfältig prüfen. Die Details werden wir dann in der Verordnung noch festlegen. [PAGE 751]

In der Diskussion haben Sie es gehört: Mit der Änderung Ihrer Kommission in Artikel 61a Absatz 3, "... allfällige Belege während fünf Jahren nach der Streichung ...", können wir grundsätzlich leben.