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Kutter Philipp · Nationalrat · 2020-09-10

Kutter Philipp · Nationalrat · Zürich · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-10

Wortprotokoll

Zum Schluss der Eintretensdebatte auch von meiner Seite noch einige Bemerkungen. Ich möchte einige Worte zur Frage der Verfassungsmässigkeit sagen. Kollege Aebischer hat Artikel 93 der Bundesverfassung zitiert und gesagt, man könne sich auf den Standpunkt stellen, es handle sich bei den Online-Medien um "andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung". Darum sei die Online-Förderung verfassungsmässig zulässig. Ich möchte hier doch vermerken, dass diese Frage umstritten ist. Dem Bundesamt für Justiz zum Beispiel ist es nicht ganz wohl bei dieser Auslegung.

In Artikel 93 der Bundesverfassung geht es um Radio und Fernsehen; so lautet die Überschrift. Die Presse ist nicht mitgemeint. Das wird noch klarer, wenn man in der Verfassung weiterliest - was ich sehr empfehle. Im gleichen Artikel steht nämlich in Absatz 4: "Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen." Die verfassungsmässige Zuständigkeit des Bundes wird also aktiv eingegrenzt, die Presse gehört nicht dazu. Um trotzdem einigermassen innerhalb seiner verfassungsmässigen Zuständigkeit bleiben zu können, baut der Bundesrat eine künstliche Mauer. Er sagt einfach, es gebe Online-Medien, die er nach Artikel 93 direkt unterstützen dürfe, und es gebe die Presse, die er nur indirekt unterstützen dürfe. Doch diese Mauer stürzt ein, denn die Trennung von Online und Presse hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Die Medienhäuser arbeiten heute sogenannt konvergent. Die Frau Bundespräsidentin selbst hat in ihrem Votum bestätigt, dass der Bund nicht nur die reinen Online-Medien unterstützen wolle, sondern auch etablierte Medienhäuser. Wenn Sie also diesem Gesetz folgen und neu publizistische Arbeit direkt finanziell unterstützen, unterstützen Sie auch die gedruckte Presse. Das ist die logische Folge.

Aus all diesen Gründen ist die Frage der Verfassungsmässigkeit relevant und darf nicht einfach so im Vorbeigehen übergangen werden. Aus diesen Gründen empfehle ich Ihnen, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.