Hess Hans · Ständerat · 2002-09-18
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18
Wortprotokoll
Dieser Artikel bildet mit Artikel 10bis der Verordnung über die Organisation der Armee (AO) eine Einheit. Die Dauer der RS ist einer der Eckwerte der ganzen Dienstpflicht. Wie viel Dienst muss ein Bürger gegen eine geringe Entschädigung leisten? Eine solche Bestimmung, welche auch massiv in die persönliche Freiheit der Bürger eingreift, muss nach Meinung unserer Kommission bei der höchsten demokratischen Vertretung liegen, nämlich beim Parlament.
Aus der Sicht der Kommission hat sich seit 1995, als die RS-Dauer nicht diskutiert wurde, sehr viel geändert, zwar nicht unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, jedoch sehr wohl in politischer Hinsicht. 1995 war die RS-Dauer überhaupt kein Thema, weil sie von 17 auf 15 Wochen herabgesetzt wurde. Bei der "Armee XXI" hingegen ist die RS-Dauer, weil diese im Vergleich zur "Armee 95" erhöht werden soll, eine zentrale politische Frage. Die Kommission wird Ihnen bei Artikel 10bis AO im Sinne des Nationalrates eine flexible [PAGE 619] RS-Dauer von 18 bis 21 Wochen vorschlagen, sie ist aber der Ansicht, dass diese Regelung in der Verordnung stehen muss. Nach den Plänen des Bundesrates würde immerhin rund ein Drittel der Rekruten 18 Wochen und sogar zwei Drittel der Rekruten würden 21 Wochen RS leisten.
Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, die Kompetenz zur Festlegung der RS-Dauer bei der Bundesversammlung zu belassen. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig festzuhalten.