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Thurnherr Walter · 2020-09-15

Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-15

Wortprotokoll

Ich gehe auf die Änderungen ein, die seit der Beratung im Ständerat vorgenommen worden sind. In Artikel 1 Absatz 2 hat der Ständerat hinzugefügt: "Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsprozess rechtzeitig erreicht werden kann." Gemeint ist der Bundesrat. Wenn damit gemeint ist, dass er dort keine Massnahme treffen oder keine Verordnung erlassen soll, wo auch anders vorgegangen werden könnte, so sind wir damit einverstanden. [PAGE 1490]

Was Artikel 1 Absatz 3 betrifft, geht es um den Einbezug der Dachverbände der Sozialpartner gegenüber dem Einbezug der Verbände der Gemeinden und Städte. Da unterstützt der Bundesrat Ihre Kommission. Wie Sie wissen, ist der Bundesrat nach der Vernehmlassung auf das Anliegen der Kantone eingestiegen und hat gesagt, die Kantone sollen einbezogen werden. Hingegen ändert sich mit der Pandemiebekämpfung ja nichts an den eigentlichen Zuständigkeiten. Die Kantone sind auch bemüht, die Städte einzubinden. Das heisst nicht, dass man im Einzelfall bei spezifischen Verordnungen oder Erlassen nicht auch spezifisch mit dem Gemeindeverband und mit dem Dachverband der Städte sprechen soll, aber wir unterstützen die Formulierung, so wie sie Ihre Kommission beantragt.

Bei Artikel 2 gibt es in Absatz 4 eine sprachliche Differenz. Das hat meines Erachtens nur mit der Formulierung zu tun. Da hat der Ständerat eine Formulierung gewählt, die unseres Erachtens doppeldeutig ist: Medizinische Tätigkeiten, "die nicht dringend sind und deren Aufschub keine Konsequenzen für die Gesundheit der Patientin bzw. des Patienten hat", können verboten oder eingeschränkt werden. Da ist es angezeigt, dass man eine schlankere Formulierung wählt, nämlich jene Ihrer Kommission: "medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen oder Behandlungen zu verbieten oder einzuschränken". Das ist aber nur eine sprachliche Klärung.

In Artikel 3 Absatz 1 hat die Kommission beantragt, dass man eine Präzisierung vornimmt. Dafür bin ich sehr dankbar. Jetzt heisst es nämlich: "Wo die Arbeit aufgrund einer behördlichen Massnahme durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgesetzt werden muss und eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu leisten ist [...]." In diesem Fall soll auch dem Arbeitgeber ein Erwerbsausfall zugesprochen werden. Der Bund hat noch keine solchen Massnahmen für besonders schützenswerte Personen getroffen. Es geht hier auch ein bisschen um die Frage, ob Artikel 3 der richtige Ort ist. In Artikel 3 geht es um den Arbeitnehmerschutz, weshalb diese Bestimmung auch dort angesiedelt ist. Man hätte sich auch fragen können, ob man diese ganze Bestimmung in Artikel 10 aufnehmen soll, wo es um die behördlichen Massnahmen ging, so, wie der Bundesrat ihn beantragt hatte - jetzt ist es ja ein bisschen mehr. Auf jeden Fall ist es angezeigt, diese Präzisierung vorzunehmen, und wir unterstützen sie.

Was Artikel 4, "Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich", betrifft, hat der Ständerat einige Bestimmungen hinzugefügt, namentlich dass der Bundesrat auch vom Gesetz abweichende Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausreise, dem Erlöschen von Asyl und dem Erlöschen von vorläufigen Aufnahmen erlassen kann. Das ist für den Bundesrat akzeptabel. Es ist eine Präzisierung und hat einen eher deklaratorischen Charakter, weil man damit festhält, was in Zeiten einer Pandemie gemacht werden kann, wenn es faktisch gar nicht anders geht.

Der Bundesrat begrüsst die Präzisierung des neuen Artikels[NB]4a, weil er eine Klärung bringt. Es hatte sich ja gezeigt, besonders in der Zeit der Lockerung, dass sehr viele Fragen dazu entstanden sind, wieweit der Grenzübertritt überhaupt möglich sein soll, und zwar nicht nur für Grenzgänger, die in Schweizer Spitälern arbeiten, sondern auch für diejenigen Personen, die Angehörige jenseits der Grenze betreuen, Zweitwohnungen unterhalten oder ihre Schrebergärten bewirtschaften. Da gab es zahlreiche Fragen, und dieser Artikel klärt dies.