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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2002-09-18

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Übergangsbestimmungen: Es fällt auf, dass diese Bestimmungen in beiden Räten kaum diskutiert worden sind. Thema ist die Frage, was mit den nach bisherigem Recht nicht weitergegebenen Hypothekarzinssenkungen geschehen soll. Gemäss Bundes- und Nationalrat soll im Zeitpunkt der ersten Erhöhung des Mietzinses nach neuem Recht "vorgängig eine Anpassung an den Hypothekarzinsstand" (BBl 1999 9855) vorgenommen werden, und zwar je nach Lage zugunsten des Mieters oder Vermieters; ich verweise auf Artikel 3. Der ständerätliche Beschluss dagegen setzt bei den effektiven Mieten im Zeitpunkt der Inkraftsetzung an. Diese aktuelle Problematik wird dadurch entschärft, dass das Gesetz ohnehin frühestens in zwei bis drei Jahren nach Abschluss der Beratungen im Parlament in Kraft treten kann. Bis zu diesem Zeitpunkt wird sich möglicherweise die Zinssituation etwas verschoben haben. Wir sind ja jetzt auf einem historischen Tief, und es spricht einiges für die Annahme, dass bis zu jenem Zeitpunkt die Zinsen wieder etwas gestiegen sein werden. Auf den ersten Blick liegt hier zwar eine wesentliche Differenz zum Nationalrat vor; dieser Eindruck täuscht aber etwas wegen der mutmasslichen Zinsentwicklung.

Weiter: Wie bereits erwähnt, ist der Markt flexibel. Die Mietverhältnisse dauern in der Regel etwa sechs Jahre. Etwa ein Drittel der Mietverhältnisse werden jährlich geändert bzw. neu abgeschlossen. Schliesslich kann ja diese Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach geltendem Recht von beiden Parteien genutzt werden: Der Mieter kann nach geltendem Recht jetzt eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen, und der Vermieter kann allenfalls, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, die Mieten in der Höhe anpassen. Im wirtschaftlichen Ergebnis sind die beiden Varianten also wohl nicht weit auseinander.

Aber die Lösung des Ständerates hat doch einige Vorteile. Darf ich sie noch skizzieren: Es ergäbe sich eine erhebliche "Abrechnungsübung" - wenn Sie diesen saloppen Ausdruck gestatten -, die man gemäss Beschluss des Nationalrates durchführen müsste; sie wäre schwer zu handhaben. Es ginge ja nicht nur um den Hypozins. Weiter: Der Vermieter, der die Zinssenkungen korrekt weitergegeben hat, soll doch nicht bestraft werden. Wenn der Hypozins in unmittelbarer Zukunft steigt, kann man das im Rahmen des geltenden Rechtes ja auffangen. Schliesslich: Die Lösung des Ständerates setzt einen endgültigen Schlussstrich unter die Berechnung nach dem Hypozins. Eine Abrechnung nach dem Hypozins ist heute so gar nicht mehr möglich. Es gibt ja diesen Leitzins gar nicht mehr. Heute herrscht weitgehend Wettbewerb. Es sind individuelle Abmachungen massgebend. Wie soll man also den Ausgangspunkt überhaupt feststellen? Das wäre sehr schwierig, und es wäre mutmasslich mit einer Reihe von Prozessen zu rechnen.

Darum ist die Meinung der Kommission immer noch klar und deutlich die, dass wir auf dem Beschluss des Ständerates beharren. Er ist verantwortbar, und die wirtschaftlichen Differenzen werden mit grosser Wahrscheinlichkeit erheblich übertrieben.

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