Pfisterer Thomas · Ständerat · 2002-09-18
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18
Wortprotokoll
Zu Artikel 269 Absatz 2ter: Es handelt sich um die gleiche Anpassung wie bei Artikel 253b.
Zu Artikel 269 Absatz 2quater: Das ist die erste der Bestimmungen zur Präzisierung der Handänderung. Im Ansatz geht es um Anträge zu Artikel 269e Absatz 4. Will man dort etwas ändern, so bedingt dies Anpassungen an verschiedenen Orten wie z. B. hier, an dieser Stelle. Diese Bestimmung gehört also in den Zusammenhang mit Artikel 269dter. Artikel 269dter ist auf Vorschlag der Redaktionskommission entstanden, wie ich eingangs erläutert habe. Hier ist die systematische Grundlage zur Ergänzung der Mietzinserhöhung bei Handänderungen. Sie erlaubt dem Mieter eine Überprüfung bei einer Handänderung. Diese Ergänzung war in der Kommission unbestritten.