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Schweiger Rolf · Ständerat · 2002-09-18

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Die Ausgangslage, wie sie sich uns heute darstellt, ist die folgende: Unser Ratsplenum hat während der letzten Debatte dem Grundsatz nach die Auffassung vertreten, dass Geschäftsräumlichkeiten nicht der Gesetzgebung bezüglich der rechtsmissbräuchlichen Mietzinse unterstellt werden sollen. Man hat damals jedoch gefunden, dass eine bestimmte Kategorie von Geschäften diesen Schutz verdient, und hat damals den Ausdruck der "örtlich gebundenen Kleinbetriebe" gefunden. In dieser Fassung haben Sie dem Antrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen zugestimmt.

Im Nationalrat hat sich nun gezeigt, dass diese Formulierung als nicht mehrheitsfähig beurteilt wurde, und ein entsprechender Antrag wurde abgelehnt. Man hat jedoch den Eindruck, dass mit einer griffigeren Formulierung, einer klareren Bestimmung des Begriffes dessen, was als Geschäft im Lichte dieser Mietzinsgesetzgebung gelten könnte, ein Durchbruch erzielt werden könnte.

Kollege Dettling hat zusammen mit Kollege Bürgi einen Minderheitsantrag gestellt, der auf den Umsatz abstellt und auf die Zahl der Beschäftigten.

Ich meine, dass dieser Ansatz richtig ist, nur glaube ich, dass es die Meinung unseres Plenums eher war, dass nur grössere Unternehmungen der Missbrauchsgesetzgebung nicht unterstellt werden sollten. Ich habe mich deshalb entschlossen - auch nach Gesprächen nach der Sitzung unserer Kommission für Rechtsfragen -, Ihnen einen weiteren Antrag zu unterbreiten, der präziser festlegt, dass kleinere Geschäfte weiterhin dem Mietrecht unterstehen, dass aber grössere Unternehmen nicht darunter fallen. Es wurde nun, auch in unserer Kommission, eingewendet, dass das Kriterium des Umsatzes und der Beschäftigten ein sehr grobes sei und wahrscheinlich wiederum gewisse Fälle, die an sich ebenfalls darunter fallen sollten, nicht betrifft.

Dieser Einwand lässt sich durchaus hören. Nur stellt sich die Frage, ob es für uns überhaupt eine absolut vernünftige und unstrittig gute Umschreibung derjenigen Geschäftslokalitäten gibt, die nicht dem Mietrecht unterstehen sollten. Es stellt sich die Frage, ob man dann, wenn man Schwierigkeiten hat, eine gesetzliche Formulierung zu finden, überhaupt auf eine gesetzliche Regelung verzichten sollte. Ich meine, dass dem dann nicht so sein darf, wenn ein Bedarf besteht, solche Fälle eben regeln zu müssen.

Mit Kollege Dettling bin ich der Auffassung, dass es absolut falsch ist, grössere Unternehmungen dem Schutz des Mietrechtes unterstellen zu wollen. Ich möchte dies ganz kurz begründen. Das Hauptinteresse des Mieters einer Geschäftslokalität besteht darin, dass er lange Mietverträge - möglichst auch mit Optionen - abschliessen kann. Diesem Bedürfnis steht nun der Umstand entgegen, dass das Mietrecht einen Numerus clausus der Möglichkeiten zur Mietzinserhöhung vorsieht. Aus meiner eigenen Praxis weiss ich von enorm vielen Fällen, bei denen dieses Schema des Mietrechtes einfach nicht auf die konkreten Umstände passt. Lassen Sie mich zur Präzisierung drei Beispiele erwähnen:

1. Es gibt Jungunternehmer, denen daran liegt, am Anfang mit möglichst wenig Mietzins belastet zu werden. Auf der andern Seite gibt es Vermieter, die im Sinne einer Venture-Betrachtungsweise durchaus bereit sind, niedrigere Mietzinse zu verlangen, unter der Voraussetzung, dass eben eine Mietzinserhöhung möglich sein sollte, wenn es dem Geschäft gut geht. Eine Anpassung nur an den Umsatz, der möglich wäre, erfüllt die Bedürfnisse dieser Konstellation nicht.

2. Es gibt Geschäfte, bei denen es wichtig ist, dass sie sich in sehr gutem Zustand präsentieren. Es kann Mieter geben, die mit dem Vermieter vereinbaren, dass in periodischen Abständen eine Gesamtrenovation der Mieträumlichkeiten stattfindet. Würde nun das Mietrecht für diese Mieträumlichkeiten gelten, wäre es dem Vermieter nicht möglich, mit dem Mieter eine Vereinbarung zu treffen, die zum Ziel hat, dass der Mieter 100 Prozent der Kosten selbst übernimmt. Also wird davon abgesehen.

3. Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass gerade bei Kleinunternehmungen die Tendenz, dass sie selbst kein Eigentum besitzen, immer mehr zunimmt. Aus Gründen der Kapitalbindung findet man ein Mietverhältnis besser. Nun gibt es gerade in Gewerbekreisen Konstellationen, in denen sich mehrere Mieter oder mehrere Gewerbetreibende mit einem Investor zusammentun, eine Immobiliengesellschaft gründen und sich selbst daran beteiligen - unter Beteiligung auch eines Grossinvestors. Würden nun die Geschäftsmieten unter das Mietrecht fallen, hiesse dies, dass diese Gewerbetreibenden mit der Immobiliengesellschaft, an der sie selbst beteiligt sind, beispielsweise keinen Mietvertrag abschliessen könnten, der in einer gewissen Beziehung zu den Hypothekarzinsen steht.

Der langen Rede kurzer Sinn ist der, dass die Fülle der Möglichkeiten, welche sich im gewerblichen Leben ergeben, nicht einfach durch das Korsett eines Mietrechtes eingeschränkt werden darf. Ich sehe nicht ein, warum für grössere Unternehmungen nicht die Möglichkeit bestehen soll, sich auf dem Markt frei mit dem Vermieter zu einigen. Es wird nun eingewendet, diese Verträge gäbe es heute schon und sie würden nie angefochten. Das mag stimmen. Aber was ist das für ein Recht, das sagt: Ihr könnt Verträge abschliessen, die anfechtbar sind - in der Hoffnung, sie würden dann doch nicht angefochten. Gerade als Jurist bin ich doch darauf angewiesen, Verträge zu entwerfen, bei denen ich meinen [PAGE 631] Klienten auch sagen kann: Diese Verträge sind nicht anfechtbar. Gerade bei Unternehmungen ist es wichtig, dass diese Aussage gemacht werden kann. Darum sollten Sie meinem Antrag zustimmen, auch im Interesse der Unternehmungen. Es wird damit sicher nichts Falsches gemacht; diese Leute bedürfen nicht eines Schutzes, sind aber darauf angewiesen, sich flexibel organisieren zu können.