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Dettling Toni · Ständerat · 2002-09-18

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Ich will mich dem Aufruf des Ratspräsidenten beugen und werde versuchen, mich in dieser Frage kurz zu fassen.

Ich muss noch einmal auf Seite 8 der Fahne hinweisen. Dort wird der Beschluss des Ständerates im Sinne einer Maximalforderung aufgeführt, nämlich dass der Vermieter - notabene gleich wie der Mieter auch - im Sinne eines Notventils alle fünf Jahre den Mietzins nach der Vergleichsmiete hinterfragen kann.

Ich bin nach wie vor überzeugt, dass das grundsätzlich richtig und dass ein solches Notventil auch notwendig ist. Im Hinblick auf die Abstimmung im Nationalrat, im Hinblick aber auch auf die Mehrheitsverhältnisse in unserer Kommission [PAGE 636] verzichte ich auf die Aufrechterhaltung dieser Maximalforderung und schlage Ihnen stattdessen einen schlanken Minderheitsantrag vor, und zwar einen Minderheitsantrag, der ein Wahlrecht vorsieht, das an ganz bestimmte Bedingungen geknüpft ist.

Ich verzichte bei meinem Minderheitsantrag auch auf die Erwähnung der Handänderung, weil die Kommission die Handänderung als normalen Erhöhungsgrund definiert hat.

Eine gesetzliche Missbrauchsregelung - wir sprechen hier immer von Missbrauch - muss zum Ziele haben, Missbräuche zu verhindern, und darf nicht generell in die Mietzinsgestaltung eingreifen. Der Wechsel von der Hypothekarzinsbindung zur Teuerungskoppelung mit Kappungsmöglichkeit, den wir jetzt vornehmen, führt real betrachtet zum Einfrieren der Mietzinsen. Das hat übrigens auch der Nationalbankpräsident in einem Brief an die Kommission festgestellt. Dies privilegiert, unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen, schlechterdings all diejenigen Mieter, die sehr lange in der gleichen Wohnung wohnen. Benachteiligt werden demgegenüber jene Mieter, die auf dem Wohnungsmarkt eine Wohnung suchen. Es findet damit eine eigentliche Umverteilung zugunsten der Altmieter auf Kosten der Neumieter statt. Dies ist mit den Zielsetzungen der Missbrauchsgesetzgebung nicht vereinbar, zumal dadurch der Anreiz für die Vermieter erhöht wird, eine Ertragsoptimierung auf dem Wege der Kündigung und einer anschliessenden Neuvermietung anzustreben - was ja auch nicht im Interesse des Mieters sein kann.

Deshalb braucht es ein "Ausgleichsventil", welches neu durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien herbeigeführt werden kann. Die Parteien können von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn sie vorweg eine entsprechende Vereinbarung abschliessen. Diese Vereinbarung ist zusätzlich an die Bedingung geknüpft, dass die Überwälzung während der Dauer von fünf Jahren nicht 100 Prozent, sondern nur 80 Prozent des Konsumentenpreisindexes beträgt. Es müssen in diesem Fall also zwei wesentliche Voraussetzungen gegeben sein. Das ist ein sehr moderater Antrag. Er nimmt Bezug auf die konkreten Verhältnisse in unserer Wirtschaft. Er gibt nicht einfach einer Partei die Möglichkeit zu diktieren, sondern es braucht die vertragliche Abmachung, die zudem mit einem Vorteil zugunsten des Mieters verbunden sein muss.

In diesem Sinn ersuche ich Sie, meinen Antrag zu unterstützen. Er ist - wie gesagt - sehr moderat und nimmt ein zentrales Problem auf, nämlich die Schaffung eines "Notventils" in all jenen Fällen, in denen es Mieter und Vermieter im Voraus vereinbaren.