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Gredig Corina · Nationalrat · 2020-09-17

Gredig Corina · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2020-09-17

Wortprotokoll

Es verbleibt eine weitere Minderheit bei der Frage, wie lange Wirtschaftsauskunftsdienste die Daten, welche sie gesammelt haben, aufbewahren dürfen. Die Minderheit ist gleich wie der Bundesrat im ursprünglichen Entwurf und der Ständerat der Ansicht, dass die Daten, die gesammelt werden, nach fünf Jahren gelöscht werden sollen. Dies entspricht der gleichen Frist, welche auch im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehen ist. Private Dritte können gemäss Artikel 8a Absatz 4 SchKG fünf Jahre lang Einsicht in das Betreibungsregister haben. Danach ist Schluss - Schluss, weil es, etwas salopp formuliert, irgendwann auch ein Recht auf Vergessen geben sollte. Erhielt ein 20-Jähriger eine Betreibung, soll ihm dies nicht auch noch als 30-Jährigem beim Hauskauf im Wege stehen.

Die Mehrheit möchte für die Wirtschaftsauskunftsdienste aber eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren. Zehn Jahre sind eine lange Zeit, gerade auch, wenn man bedenkt, dass solche riesigen Datenbanken auch inhaltliche Fehler aufweisen können. Die Minderheit ist der Ansicht, dass die Rechte von Wirtschaftsauskunftsdiensten nicht weiter gehen sollten und ein Blick fünf Jahre in die Vergangenheit eines Menschen reichen sollte, um die Bonität einer Person zu prüfen. Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, hier für einen starken Schutz zu stimmen.

Wie es die Präsidentin gesagt hat, werde ich jetzt noch gleich für die Fraktion sprechen. Wir Grünliberalen haben während der ganzen Beratung zwei Ziele verfolgt: Wir wollen mit der Revision die EU-Äquivalenz erreichen, und wir wollen das Schutzniveau des heute geltenden Rechts nicht senken. Die wichtigste noch verbleibende Differenz, wir haben es bereits gehört, betrifft immer noch das Profiling und damit einen Kernpunkt dieser Revision.

Es gibt, das wissen wir mittlerweile auch, verschiedene Formen von Profiling: Profiling ist beispielsweise, wenn ein Unternehmen seine Kunden nach deren persönlichen Vorlieben und Interessen filtert, um ein bestimmtes Werbeangebot zu machen, beispielsweise ein Online-Kleiderhändler, der Eltern, die er aufgrund ihres bisherigen Kaufverhaltens als solche identifiziert hat, auf die neue Herbst-Kinderkleidermode aufmerksam machen möchte. Profiling ist es aber auch dann, wenn ein Unternehmen Daten aus verschiedenen Quellen, beispielsweise Telefonbüchern, dem Handelsregisteramt, der Google-Recherche - wir wissen, man findet mittlerweile sehr viele Daten, wenn man sich selber googelt -, miteinander verknüpft und analysiert. Das können Daten sein über den Wohnort, den Beruf, das Alter, die Familiensituation oder die bewohnte Liegenschaft, dies hier als Beispiel. Je nachdem, wie viele verschiedene Datensätze man auswertet, erhält man quasi ein biografieähnliches Bild einer Person. Als Resultat müssen nicht unbedingt besonders schützenswerte Daten entstehen. Diese Daten ergeben einzeln quasi noch kein biografieähnliches Bild, aber wenn man all diese Daten über den Kunden X auf einen Blick vor sich hat, eben schon.

Es gibt also unterschiedliche Formen von Profiling, welche ein unterschiedliches Risiko haben und deshalb auch unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen sollten. Die ständerätliche Kommission hat nochmals an einer Lösung gearbeitet, welche den Bedenken des Nationalrates entgegenkommt. Etwas banal ausgedrückt, ist das vom Ständerat definierte Profiling mit hohem Risiko ein Profiling, das zu einem Persönlichkeitsprofil nach geltendem Recht führt. Damit bleibt das heutige Schutzniveau im neuen Datenschutzgesetz erhalten, und man kann sich an der bisherigen Rechtsprechung orientieren. Diesen Kompromiss hat der Ständerat mit 39 zu 5 Stimmen beschlossen.

Auch unsere Position bleibt dieselbe: Wir wollen den Schutz des heutigen Datenschutzgesetzes nicht zurückbauen und unterstützen deshalb die ständerätliche Version und somit die entsprechende Kommissionsminderheit.

Eine weitere Minderheit in Bezug auf das Profiling gibt es in Artikel 5. Die von uns unterstützte Minderheit fordert ein generelles Widerspruchsrecht, also quasi eine Art Opt-out-Möglichkeit für betroffene Personen. Auf dieses Widerspruchsrecht muss ausdrücklich hingewiesen werden.

Bei den Bonitätsprüfungen bleiben wir ebenfalls bei den fünf Jahren, weil wir der Ansicht sind, dass fünf Jahre genug sind. Wir wollen hier die gleiche Frist haben, die auch im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz gilt.