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Stähelin Philipp · Ständerat · 2002-09-18

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Ich muss Ihnen gestehen, dass ich über die Beantwortung der Motion durch den Bundesrat einigermassen perplex war. Worum geht es?

Die Motion zielt darauf hin, das Konsumenteninformationsgesetz (KIG) so zu ändern, dass auch Organisationen gefördert werden können, die sich für die Lauterkeit im Spendenwesen einsetzen. Es geht im Wesentlichen um die Zentralstelle für Wohlfahrtsunternehmen (Zewo), einen Verein mit dem Zweck, die Ordnung und Lauterkeit im Sammelwesen zu schützen. Dazu verleiht der Verein Institutionen, die solche Sammlungen durchführen, eine Schutzmarke, wenn sie die von ihm aufgestellten Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllen.

Die Motion ist gleichzeitig auch im Nationalrat durch Frau Dorle Vallender eingereicht worden. Ich selbst habe keinerlei Verbindungen zur Zewo; ich kenne aber die Tätigkeit der Zewo aus meiner persönlichen, früheren beruflichen Tätigkeit. Ich finde die Aktionen der Zewo absolut sinnvoll und notwendig.

Auch der Bundesrat unterstreicht das eigentlich in seiner Antwort. Er schreibt, alle Informationen seien wichtig, die mithelfen zu vermeiden, dass Unlauterkeit das Vertrauen der Spenderinnen und Spender in öffentliche Institutionen erschüttert. Er führt aus, in dieser Hinsicht seien die Aktivitäten des Zertifizierungsorgans Zewo nützlich und die in der Motion vorgebrachten Argumente lobenswert - eine sehr schöne Formulierung. Er meint dann aber, die Lösung dürfte kaum in einer Ausweitung des Konsumenteninformationsgesetzes auf diesen Bereich liegen, und verweist auf eine Analyse, welche das Bundesamt für Justiz vor zwei Jahren zur Frage einer Bundesfinanzhilfe an die Zewo erstellt hat.

Gerade diese Analyse ist eigentlich der Ursprung für die vorliegende Motion. Weshalb? In dieser Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz wird zuerst darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit der von der Zewo anerkannten gemeinnützigen Institutionen zweifellos im öffentlichen Interesse liege. Wenn man davon ausgehe, dass die Zewo mit der Verleihung ihrer Schutzmarke dazu beitrage, dass sich die gemeinnützigen Organisationen durch Spendensammlungen finanzieren können, liege auch ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse. Man könne wohl sogar sagen, dass auch die Zewo selbst eine Art gemeinnützige Institution darstelle und dass ihr gemeinnütziger Zweck darin bestehe, die Lauterkeit im Spendenwesen zu stärken.

Es wird dann insbesondere abgeklärt, ob eine verfassungsmässige Grundlage für diese Unterstützung durch den Bund besteht. Dabei wird festgestellt, dass für die Unterstützung der von der Zewo anerkannten Institutionen mit sozialer, humanitärer, kultureller oder ökologischer Zielsetzung verschiedene Verfassungskompetenzen in Betracht kämen. Zu [PAGE 644] denken sei namentlich an folgende Artikel: für Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit an Artikel 54 "Auswärtige Angelegenheiten", für Jugendorganisationen usw. an Artikel 67 "Jugend und Erwachsenenbildung", für gemeinnützige Sportvereine an Artikel 68 "Sport", an Artikel 69 "Kultur", Artikel 70 "Sprachen", Artikel 71 "Film", Artikel 74 "Umweltschutz", Artikel 78 "Natur- und Heimatschutz", Artikel 80 "Tierschutz", Artikel 111 "Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge", Artikel 118 "Schutz der Gesundheit" und Artikel 124 "Opferhilfe". Nun habe ich schon beinahe die ganze Bundesverfassung zitiert. Für die Tätigkeit der Zewo selbst bestehe indessen keine derartige explizite sektorielle Kompetenz. Das scheint mir aber doch eine gewisse juristische Haarspalterei zu sein. Wenn in der Bundesverfassung für alle Organisationen, die sammeln, Kompetenzen für deren Unterstützung bestehen, wäre es ja beinahe widersinnig, noch eine spezielle Verfassungsnorm zu schaffen, welche dann auch auf die Hilfstätigkeit der Zewo Anwendung finden würde. Das kann doch nicht sein. Es geht um eine Hilfstätigkeit, um nichts Weiteres, und die Haupttätigkeit ist verfassungsmässig klar abgestützt. In der gleichen Analyse kommt das Bundesamt für Justiz auf Umwegen auch noch mehr oder weniger zu diesem Ergebnis, führt dann aber aus: Auch wenn man das Bestehen einer hinreichenden Bundeskompetenz bejahen könne, müsste für die Beteiligung des Bundes an der künftigen Stiftung Zewo eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, weil die Beteiligung eben unzweifelhaft Subventionscharakter habe und für die Leistungen des Bundes das Legalitätsprinzip gelte.

Ich bin damit einverstanden, dass es um eine gesetzliche Grundlage geht. Exakt dies und nichts anderes will diese Motion. Ich freue mich, dass der Bundesrat dann weiter hinten in seiner Stellungnahme auch wieder davon ausgeht, dass die Tätigkeit der Zewo nach wie vor sinnvoll sei. Er meint dann aber, das KIG auf jeden einzelnen Fall - inklusive die Zewo - auszuweiten wäre zu komplex. Deshalb bin ich etwas perplex. Auf der einen Seite wird vom Bundesamt für Justiz ausgeführt, es brauche eben eine gesetzliche Grundlage, man könne aber sagen - mit etwas Würgen, einverstanden -, eine verfassungsmässige Grundlage sei gegeben. Und nun hören wir vom Bundesrat, das KIG hier auszuweiten wäre zu komplex.

Wir müssen doch vom gemeinnützigen Charakter der nützlichen Tätigkeiten der Zewo ausgehen, von all dem, was der Bundesrat selbst auch ausführt.

Wenn es hierzu eine gesetzliche Grundlage braucht, ja, dann schaffen wir eben diese gesetzliche Grundlage. Es geht schlussendlich um einen Satz im Konsumenteninformationsgesetz.

Ich bitte Sie deshalb, die Motion zu überweisen.