Amherd Viola · Bundesrat · 2020-09-21
Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2020-09-21
Wortprotokoll
Zwischen den beiden erwähnten Gesetzen besteht kein Widerspruch. Das Covid-19-Gesetz ergänzt das Sportförderungsgesetz für eine befristete Zeit. Artikel 4 Absatz 1 des Sportförderungsgesetzes regelt die Unterstützung des Dachverbandes der Schweizer Sportverbände und weiterer nationaler Sportverbände durch den Bund. Eine direkte finanzielle Unterstützung von einzelnen Vereinen oder Clubs ist aufgrund des Sportförderungsgesetzes nicht möglich. Diese zusätzliche Rechtsgrundlage schafft nun das Covid-19-Gesetz. Die vom Parlament im Covid-19-Gesetz für die Clubs vorgesehene Regelung verlangt nach einer Konkretisierung auf Verordnungsebene; dies nicht zuletzt, weil die vom Parlament beschlossene Regelung einzelne Kann-Bestimmungen enthält. Zusammen mit dem Erlass dieser Verordnung wird der Bundesrat auch über die Aufhebung von Artikel 41a der Sportförderungsverordnung entscheiden. Dieser regelt die Darlehensbedingungen, wie sie der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hatte, und wird dann durch die neue Regelung im Covid-19-Gesetz obsolet. Die Inkraftsetzung der neuen Verordnung und die Aufhebung von Artikel 41a der Sportförderungsverordnung sollen auf den gleichen Zeitpunkt erfolgen. Dann haben wir wieder eine saubere Lösung, bei der die Gesetze und die Verordnungen einander ergänzen. [PAGE 1657]