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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2020-09-21

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-21

Wortprotokoll

Wir sind bei der Bereinigung des Covid-19-Gesetzes fast am Schluss; es verbleiben noch zwei Differenzen, die leider nicht ausgeräumt werden konnten. Wir steuern damit - vorbehältlich Ihrer heutigen Beschlüsse - auf eine Einigungskonferenz hin. Allerdings muss man sagen, dass, ausgehend vom Startpunkt der Gesetzgebung, nicht mehr viele Differenzen zu bereinigen sind. Es gibt nur noch sehr wenige Differenzen. Bei jenen Artikeln, die noch zur Diskussion stehen - es betrifft die anspruchsvolle Härtefallbestimmung, die neuen Härtefallleistungen, die ja aufgrund eines Einzelantrages im Nationalrat eingeführt worden sind -, sind wir sehr weit. Dasselbe gilt letztlich auch für die Erwerbsausfallentschädigungen, die gemäss Artikel 10 dieses Gesetzes weitergeführt werden sollen. In diesem Sinne ist ein grosser Teil des Wegs, ist ein langes Wegstück zurückgelegt.

Wir haben noch Artikel 8a, "Härtefallmassnahmen für Unternehmen", zu bereinigen. Ich möchte jetzt kurz das Wesentliche zu diesem Artikel erläutern. Hier ist es so, dass wir feststellen können - das ist auch für die letzte Etappe noch im Auge zu behalten -, dass sich der Nationalrat bei der letzten Lesung im Wesentlichen den Beschlüssen des Ständerates angeschlossen hat. Es ist so, dass der Nationalrat hier dem[NB]Konzept folgt, dass erstens die Kantone massgebend sind - ohne Antrag der Kantone gibt es keine Härtefallleistungen - und dass zweitens der Anteil der Kantone fix 50 Prozent beträgt, sprich: Wenn die Kantone 50 Prozent leisten, dann ergänzt der Bund um die anderen 50 Prozent. Denn es sind ja die Kantone, die die Unternehmen kennen und auch die Prüfung der Voraussetzungen für die Härtefallleistungen vornehmen werden.

Das, was bereits beschlossen ist, ist sehr weit gediehen. Auch nicht mehr zur Diskussion steht - das halte ich fest, weil uns die kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren im Vorfeld der heutigen Beratung noch einmal angeschrieben haben -, dass für die Finanzierung Darlehen im Vordergrund stehen, aber auch A-Fonds-perdu-Leistungen nicht ausgeschlossen sind. Ich verweise Sie hier auf Absatz 2bis dieses Artikels, der nicht mehr umstritten ist. Die Finanzierung ist nachher im Einzelfall zu regeln. Prioritär sind Darlehen, aber auch A-Fonds-perdu-Beiträge sind nicht ausgeschlossen.

Eine Differenz besteht nun noch in Bezug auf die Definition des Härtefalls. Zwischen Mehrheit und Minderheit - und die Minderheitsfassung entspricht den Beschlüssen des Nationalrates - gibt es eigentlich nur eine einzige Differenz, und zwar bei der Konkretisierung. Der Nationalrat und die Minderheit operieren mit einer sehr allgemeinen Bestimmung. Sie sehen das daran, dass der Härtefall sich nach den Kriterien der Umsatzeinbusse und des Insolvenzrisikos bemisst, das sind allgemeine Rechtsbegriffe. Die Mehrheit ist hier anderer Meinung und empfiehlt Ihnen, der Konzeption zu folgen, dass eine Konkretisierung doch schon - wie in der letzten Lesung des Gesetzes - auf Stufe des Gesetzes stattfinden soll: Ein Härtefall soll nämlich dann gegeben sein, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt.

Wichtig war der Mehrheit auch, in ihrer Fassung explizit zu formulieren, dass die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation zu berücksichtigen sei. Die Meinung war also, und wir haben das in der Beratung in der Kommission einmal mehr bekräftigt, folgende: Wenn die gesamte Vermögenssituation des betroffenen Unternehmens, Unternehmers oder Hauptaktionärs in einer Unternehmensgruppe so ist, dass es nichts als anständig ist, wenn eine Umsatzeinbusse auch durch das Unternehmen oder den Hauptaktionär getragen wird, dann besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Härtefallleistungen. Insgesamt kommt es also auf die Vermögens- und Kapitalsituation an - das will die Mehrheitsfassung zum Ausdruck bringen.

Die Minderheit, deren Position jener des Nationalrates entspricht, war inhaltlich letztlich nicht anderer Meinung. Aber es ist so, dass die Bestimmung einfach allgemein gefasst ist. Der Begriff des Insolvenzrisikos soll auch das abdecken. Das ist natürlich vager formuliert als die Version der Mehrheit.

Das sind die Differenzen. Sie sind nicht mehr fundamental, aber in der Konkretisierung - Gesetzesebene oder Delegation an den Bundesrat, der es im Rahmen einer Verordnung regelt - besteht doch noch ein erheblicher Unterschied, weshalb Ihnen die Mehrheit empfiehlt, der Fassung [PAGE 952] zuzustimmen, die in der Logik der letzten Beschlüsse etwas optimiert worden ist.