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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-23

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-23

Wortprotokoll

Im Anschluss an das Votum des Berichterstatters möchte ich noch einmal ein paar Punkte der Volksinitiative hervorheben.

Zentraler Punkt der Volksinitiative ist die Einräumung von Rechten, die - gestützt auf die Verfassungsnorm - direkt vor Gericht geltend gemacht werden können. Dieses Instrument ist in dieser Ausgestaltung für den Bundesrat vor allem wegen der Rechtsanwendung und auch wegen der Kostenfolgen problematisch.

Die Umsetzung der Initiative ist unseres Erachtens problematisch. Der Verfassungstext enthält keine Umschreibung des Geltungsbereichs und sieht keine Übergangsfristen vor. Die Initiative verursacht deshalb eine Rechtsunsicherheit, insbesondere für Grundeigentümer und Leistungserbringer. Bei vielen Punkten ist unklar, wie die Verfassungsbestimmung von Gerichten ausgelegt würde. Der Berichterstatter hat explizit noch auf diesen Punkt hingewiesen. Ich bin deshalb überzeugt, dass die Gewährleistung eines subjektiven Rechts auf der Stufe Verfassung in einem derart komplexen Bereich nicht der richtige Weg ist, um die Gleichstellung der Behinderten mit den Nichtbehinderten zu fördern.

Die Kosten, die sich aus der Initiative ergeben würden, lassen sich auch deutlich weniger genau abschätzen als beim Gegenentwurf; aber die Initiative würde sicher sehr hohe Kosten verursachen. Auch aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Initiative klar ab.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass es Massnahmen braucht, um die vorhandenen Benachteiligungen behinderter Menschen möglichst zu beseitigen. Der indirekte Gegenentwurf, der nun allmählich seine definitive Gestalt findet, vermeidet die erwähnten Mängel der Initiative. Die gesetzliche Lösung hat gegenüber der Initiative den Vorteil, dass sie den Geltungsbereich in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht viel differenzierter und damit auch sachgerechter umschreibt. Die Rechtsanwendung kann damit auch gesamtschweizerisch harmonisiert werden. Für die Betroffenen bietet der Gegenentwurf wesentlich mehr Rechtssicherheit, und die Folgen sind viel berechenbarer als bei der Initiative.

Dazu kommt, dass das Projekt des Gegenentwurfes in der parlamentarischen Beratung im Vergleich zum bundesrätlichen Entwurf doch in verschiedenen Punkten angereichert worden ist und nun sicher erst recht einen substanziellen Gegenentwurf darstellt.

Das Ergebnis, das nun mit diesem Gesetzentwurf vorliegt, erfüllt in unseren Augen den Verfassungsauftrag. Der Gegenentwurf greift auch die wesentlichen Anliegen der Volksinitiative auf. Aus unserer Sicht bringt die Volksinitiative in diesem Sinne nichts Zusätzliches. Der entscheidende Unterschied zwischen der geltenden Verfassungsbestimmung, also Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung, und der Volksinitiative ist der, dass die Initiative selber subjektive Rechte im Sinne von verfassungsrechtlichen Ansprüchen schafft, die direkt vor einem Gericht geltend gemacht werden können. Solche subjektiven Rechte werden auch mit der Gesetzesvorlage geschaffen, aber viel differenzierter und auch praktikabler als mit der Volksinitiative. Deshalb bin ich überzeugt, dass die Initiative im Vergleich mit dem indirekten Gegenentwurf dem behinderten Menschen praktisch kaum etwas Zusätzliches an Substanz bringen würde. Die Annahme der Initiative brächte in diesem Sinne mehr Unsicherheit, aber aus unserer Sicht nicht mehr Substanz.

Deshalb beantrage ich Ihnen, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen.