Masshardt Nadine · Nationalrat · 2020-09-22
Masshardt Nadine · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-22
Wortprotokoll
Gerne begründe ich hier meine Motion, die vom Bundesrat zur Annahme empfohlen wird. Als Hintergrund: Sämtliche EU-Mitgliedstaaten haben die Beweislastumkehr für die Mangelfreiheit von Produkten zugunsten der Konsumierenden längst eingeführt. So setzen alle EU-Mitgliedstaaten eine Beweislastumkehr während mindestens sechs Monaten in nationales Recht um. 2019 beschloss die EU gar die Beweislastumkehr für ein ganzes Jahr nach einem Warenkauf. Gewisse EU-Staaten gehen noch weiter, beispielsweise Frankreich und Polen. Dort gilt eine zweijährige Frist.
Ganz anders bei uns in der Schweiz: Gerät ein Produkt bereits mit einem Mangel in den Verkauf, ist es bei uns an der Konsumentin, am Konsumenten, dies zu beweisen. Das ist mit einem erheblichen Kosten- und Zeitaufwand seitens der Geschädigten verbunden. Darüber hinaus ist die Chance leider gross, dass man am Ende dieses Prozederes als technischer und juristischer Laie trotz eines offensichtlichen Mangels leer ausgeht.
Das Prinzip der Beweislastumkehr ist in der Schweiz übrigens keinesfalls neu. So ist sie etwa im Baugewerbe schon seit Langem anzutreffen. Gemäss der SIA-Norm 118 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins beispielsweise muss ein Bauunternehmer in den ersten zwei Jahren nach Fertigstellung eines Gebäudes nachweisen können, dass kein Mangel vorliegt und die Sicherheit gewährleistet ist. Es ist also fragwürdig, wieso bei Geräten und Produkten die Konsumentinnen und Konsumenten in der Pflicht sind und eben nicht der Verursacher. Ohnehin sollte ein Produkt beim Verkauf fehlerfrei sein. Wenn es dann aber noch an der Konsumentin ist, zu beweisen, dass ein Mangel vorlag, geht dies eindeutig zu weit.
Meine Motion sieht deshalb für die Mangelfreiheit von Produkten die Einführung einer Beweislastumkehr für sechs Monate zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten vor. Tritt also in dieser Zeit ein Mangel auf, so gilt die Vermutung, dass dieser schon von Anfang an vorgelegen hat. Behauptet der Verkäufer das Gegenteil, so muss er dies beweisen. Für den Verkäufer ist dieser Beweis, falls er gerechtfertigt ist, bestimmt leichter zu erbringen, denn er kann auf Fachwissen und entsprechende Mittel zurückgreifen. Mit einer Beweislastumkehr würden also Geschädigte enorm gestärkt, denn damit blieben ihnen nicht nur Zeit, Kosten und oftmals Nerven erspart, sondern das wäre auch ein Qualitäts- und Sicherheitsgewinn für die Konsumentinnen und Konsumenten.
Auch der Bundesrat sieht Handlungsbedarf und empfiehlt meine Motion zur Annahme. Ich bitte Sie, dieser Empfehlung zu folgen und so den Konsumentenschutz zu stärken.