de Courten Thomas · Nationalrat · 2020-09-23
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-09-23
Wortprotokoll
Es geht hier um die parlamentarische Initiative Eder, welche am 15. März 2016 eingereicht worden ist. Sie verlangt, dass das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz so anzupassen sei, dass der persönliche Datenschutz gewährleistet ist. Im Grundsatz möchte man erreichen, dass die Daten, die dem BAG geliefert werden, in gruppierter bzw. aggregierter Form zu liefern sind, sodass keine Rückschlüsse auf individuelle Daten der versicherten Personen möglich sind. Die Erhebung der Individualdaten durch die Aufsichtsbehörden widerspreche auch dem Grundsatz der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. Die Minderheit Heim will dem Ständerat folgen und damit die Präzisierung, welche Ihre Kommission in der Mehrheit erarbeitet hat, nicht übernehmen. Es geht aber um sehr sensible Daten, einerseits um Personendaten und andererseits um Daten von Personen in besonders verletzlicher Situation.
Wir beschäftigen uns auch in diesem Rat des Öftern mit Datenschutzfragen und haben gerade die Anforderungen an die Verwendung besonders sensibler Daten auch schon diskutiert. Immer wieder haben wir in den Beratungen darauf hingewiesen, dass bei der Datenbeschaffung möglichst grosse Zurückhaltung geübt werden soll, damit so viele Daten wie nötig, aber auch so wenige Daten wie möglich erhoben werden, das heisst nur so viele Daten, wie auch tatsächlich erforderlich sind. Diese Grundsätze gelten auch für diesen Aufsichtsbereich.
Als Teil der Mehrheit vertreten wir die Auffassung, dass die Datenbeschaffung gemäss Artikel 21 KVG konkretisiert und eingeschränkt werden soll. Wir können die Grundanliegen, die hier vertreten werden, nachvollziehen. Die vom Ständerat beschlossene Regelung ist aber zu grosszügig formuliert. Sie ist ein Freipass für die Datenbeschaffung. Ein Bedarf kann immer auf irgendeine Art und Weise begründet werden. Wir wollen beliebt machen, dass die zeitliche Begrenzung der Datenbeschaffung formuliert wird, indem man das Wort "regelmässig" mit einem Zeitraum definiert. Derjenige, der die [PAGE 1782] Daten beschafft, soll ferner klar deklarieren, wofür er diese Datenlieferung wünscht. Diese Vorgaben an die Datenlieferung seitens der Krankenkassen sind aufgrund der hohen Sensibilität und Schutzwürdigkeit der Daten gerechtfertigt.
In Artikel 21 Absatz 2 ist im ersten Satz festgehalten, dass die Daten grundsätzlich nur aggregiert weiterzugeben sind. Bundesrat und BAG fordern in diesem Zusammenhang die bei den Krankenversicherern bereits bestehenden Datenbestände ein. Man muss dann nicht zusätzliche Aggregierungen vornehmen. Wir beantragen mit der Minderheit Brand zu Absatz 2, dass man nicht die Leistungserbringer als solche erfasst, sondern die Kategorien. Zur Beurteilung der Kostenentwicklung sind nicht die einzelnen Leistungserbringer relevant, sondern Kategorien von Leistungserbringern, also gewisse Ärztekategorien oder Laborkategorien usw.
Mit Bezug auf Buchstabe c betreffend den Risikoausgleich bzw. die Evaluation des Risikoausgleichs müssten die Daten eigentlich nicht bei den Versicherern einverlangt werden, sondern bei der gemeinsamen Einrichtung.
Dieser Datenverkehr hat bis heute reibungslos funktioniert und bedarf deshalb keiner weiteren Regelung. Ausnahmsweise sollte der Bundesrat gemäss Absatz 2bis auch die Möglichkeit haben, die Daten individuell zu erheben, wenn er sie mit einem klar definierten Zweck verbindet. Gemäss den Erfahrungen hat der aktuell in Artikel 28 Absatz 2 KVV festgehaltene Grundsatz in der Praxis zu wenig Niederschlag gefunden. Er soll hier deshalb nochmals verdeutlicht werden.
Noch ein Wort zu Artikel 35 KVAG: Es geht wieder um dieselbe Thematik wie vorhin. Man soll nicht mehr Daten liefern als notwendig. Für die Aufsichtsfunktion genügt die Anpassung, wenn man die Einschränkung gemäss Antrag der Minderheit formuliert. Wir sollten auch mit Blick auf die Datensicherheit nicht mehr Daten sammeln als notwendig und dies auch auf Gesetzesstufe so festhalten. Auch der administrative Aufwand - das als letztes Argument - soll in Grenzen gehalten werden.