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preparatory:AB 270068

Sauter Regine · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2020-09-23

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Eder hatte zum Ziel, eine unnötige und vor allem überbordende Datenbearbeitung durch das Bundesamt zu unterbinden, dies insbesondere aus Sorge um sensible Personendaten, wie sie eben im Bereich der Gesundheit vorhanden sind. Es soll nach Ansicht des Initianten eine möglichst grosse Zurückhaltung geübt werden, damit so wenige Daten wie möglich und nur so viele Daten wie notwendig beschafft würden. Gerade diese Grundsätze gelten auch für den Aufsichtsbereich.

Die FDP-Liberalen möchten zudem, dass möglichst wenige Daten bei den Versicherern direkt einverlangt werden müssen; vielmehr soll dies bei der gemeinsamen Einrichtung geschehen, insbesondere, um einen übermässigen administrativen Aufwand bei den Versicherern zu verhindern. Schliesslich soll nur in Fällen, die im Gesetz abschliessend genannt werden, die Möglichkeit bestehen, die Daten individuell zu erheben, und nur dann, wenn ein klarer Zweck definiert ist. Dass weitreichend individuelle Daten erhoben werden, erachten wir in diesem Bereich als nicht nötig und nicht zielführend.

Die vorgesehenen Ausnahmen, wie sie nun durch den Ständerat formuliert sind und von der Mehrheit übernommen werden, gehen unseres Erachtens zu weit. Die Ausnahmen von der aggregierten Weitergabe gehen unseres Erachtens zu weit und vor allem auch weit über das hinaus, was die parlamentarische Initiative Eder verlangt hat.

Noch einige Bemerkungen zu den Minderheitsanträgen, wie sie nun vorliegen:

Bei Artikel 21 Absatz 1 KVG folgen wir der Mehrheit. Wir sind der Meinung, dass es reicht, wenn diese Daten einmal pro Jahr gemeldet werden und nicht laufend. Letzteres würde unnötige administrative Aufwendungen und entsprechende Kosten bei den Versicherern begründen.

Bei Artikel 21 Absatz 2 und den folgenden Bestimmungen werden wir immer der Minderheit Brand folgen, die ein eigenes Konzept bildet und die eben vorsieht, dass Individualdaten nur in vom Bundesrat definierten Ausnahmefällen und mit klaren Angaben des Zweckes erhoben werden können, aggregierte Daten hingegen vorrangig sind. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass zusätzlicher administrativer Aufwand bei den Versicherern immer auch zusätzliche Kosten bedeutet, was sich dann wieder negativ auf die Verwaltungskosten niederschlägt.

Zuletzt, bei Artikel 35 Absatz 2 KVAG, folgen wir ebenfalls der Minderheit. Das gehört zu diesem Konzept. Hier ist es wichtig, dass die zu erhebenden Angaben pro versicherte Person explizit genannt werden. Eine Datensammlung auf Vorrat ist zu verhindern, und die Anonymität der Versicherten ist zu gewährleisten. Ich danke Ihnen, wenn Sie Gleiches tun.

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