Hess Hans · Ständerat · 2002-09-24
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-24
Wortprotokoll
Ich schicke voraus, dass ich in keiner Weise dem Alkohol am Steuer das Wort reden will. Ich bin auch der Meinung, dass es richtig wäre, wenn der Slogan "Wer fährt, trinkt nicht, und wer trinkt, fährt nicht" voll durchschlagen würde. Der Alltag lehrt uns nun aber etwas anderes: Es kommt immer wieder vor, dass Leute über das vertretbare Mass alkoholisiert sind und sich dennoch ans Steuer setzen. Die Frage, ab wann dieses Verhalten strafbar ist, ist ein gesellschaftliches Problem - das wissen wir schon lange -, und der Gesetzgeber hat bei der Regelung dieser Frage nicht bloss das Wünschbare anzustreben. Die Regelung des Gesetzgebers sollte für die Betroffenen nicht bloss als Schikane erscheinen. Die getroffenen Massnahmen sollten nachweislich mit der Ursache und der Wirkung eines Verhaltens in Zusammenhang stehen. Dies gilt auch bei der Neuregelung der Strafbarkeit von Fahren in alkoholisiertem Zustand. Die Kausalität, das Verhältnis zwischen Ursache und Wirkung, sollte nachvollziehbar sein. Das heisst, in unserem Fall muss die Wirkung der Herabsetzung von 0,8 auf 0,5 Gewichtspromille auf die Anzahl der Strassenverkehrsopfer in einem ausgewogenen Verhältnis zur Anzahl der Verkehrsteilnehmer stehen, die durch diese Massnahme betroffen sind.
Hier liegen meine Bedenken; ich zweifle daran, dass die vom Bundesrat vorgesehene Massnahme tatsächlich verhältnismässig ist. Ich habe bereits in der Kommissionssitzung beanstandet, dass das Bundesamt für Statistik die statistischen Angaben über Unfälle und verunfallte Personen mit möglichem Einfluss von Alkohol nicht veröffentlicht, obwohl gemäss einem Schreiben vom 5. Februar 2001 detaillierte Informationen vorliegen. Wörtlich wird in diesem Schreiben festgehalten: "Tatsächlich werden detaillierte Informationen über den jeweiligen Alkoholgehalt im Blut nicht veröffentlicht. Diese Angaben sind aber verfügbar und könnten meines Erachtens auch ausgewertet werden." Das schrieb der damalige Direktor des Bundesamtes für Statistik, Dr. Carlo Malaguerra. Auch in der Botschaft des Bundesrates fehlen Angaben darüber, wie hoch der Anteil der Lenker ist, die in alkoholisiertem Zustand - im Bereich von 0,5 bis 0,8 Promille - Unfälle verursacht haben.
Demgegenüber wird in einem Argumentarium der BfU ausgeführt, dass sich ein Rettungspotenzial von 700 verletzten und 20 tödlich verunfallten Personen ergeben würde, wenn kein Fahrzeuglenker mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 0,8 Promille am Steuer sitzen würde. Diese Zahl lässt aufhorchen. Ich habe mich mit der BfU in Verbindung gesetzt und sie angefragt, wie diese Zahl genau errechnet wurde. Die BfU hat mir rechtzeitig auf die heutige Sitzung die Berechnungsgrundlagen zukommen lassen. Unter anderem schreibt sie, dass die öffentliche Statistik für das Bezugsjahr 2000 bei den Getöteten von 19 Prozent spreche. Es kann aber von einem tatsächlichen Anteil von 30 Prozent ausgegangen werden. Im gleichen Schreiben hält die BfU fest, dass sie besonderen Wert auf die Plausibilitätskontrolle der Ergebnisse lege. Schliesslich schreibt die BfU, die Abwägung von Nutzen und Kosten der Massnahmen ziele darauf ab, mit den begrenzten, für die Verkehrssicherheit zur Verfügung stehenden Mitteln möglichst viele Menschenleben zu retten und Verletzungen zu vermeiden, um die "Vision Zero" möglichst bald umzusetzen.
Es überrascht Sie sicher nicht, wenn ich Ihnen sage, dass mich diese Antwort der BfU bezüglich der Wissenschaftlichkeit der Studie nicht weitergebracht hat. Für mich ist aufgrund des Schreibens der BfU klar, dass die nun vorgesehene Massnahme bereits einen Teil der politisch überhaupt noch nicht ausdiskutierten "Vision Zero" beinhaltet.
Ein weiteres Argument, weshalb die Massnahme nötig sein soll, wird auch in der Botschaft ausgeführt, nämlich die Erfahrungen in anderen Ländern. Wir wissen aber, dass die Verkehrssicherheit in der Schweiz im Vergleich zum Durchschnitt der EU-Mitgliedsländer bereits jetzt deutlich höher ist, obschon viele EU-Länder tiefere Blutalkoholgrenzwerte haben. Die Schweiz hat rund 85 Verkehrstote pro Million Einwohner, der EU-Durchschnitt liegt bei rund 110 Verkehrstoten pro Million Einwohner.
Ich komme aufgrund meiner Ausführungen zum Ergebnis, dass in der Schweiz kein Handlungsbedarf besteht, die Grenze bei 0,5 Promille festzulegen. Wir dürfen zudem mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen, dass im ersten Halbjahr 2002 die Anzahl der Verkehrstoten in der Schweiz im Vergleich zur Vorjahresperiode um rund 10 Prozent gesunken ist, nachdem dieser Wert bereits im Jahre 2001 um mehr als 8 Prozent gesunken war. Wir dürfen also feststellen, dass in der Schweiz das Bewusstsein der Autolenker für vorsichtiges Fahren steigt, ohne dass laufend Massnahmen getroffen werden müssen, von deren Wirkung die Automobilisten nicht überzeugt sind.
Sie fragen sich nun, weshalb dann überhaupt ein Handlungsbedarf bestehe und weshalb ich beantrage, die Grenze auf 0,7 Promille festzulegen. Der Berichterstatter hat bereits dargelegt, dass sich dieser Handlungsbedarf ergibt, weil wir diesen Zwang in der Revision des SVG selber geschaffen haben, indem wir zwischen der qualifizierten Blutalkoholkonzentration gemäss Artikel 16c Litera b und der nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration gemäss Artikel 16a Litera b unterscheiden. Beim qualifizierten Tatbestand beträgt der Entzug zwingend drei Monate - heute sind es zwei Monate -, und beim nichtqualifizierten Tatbestand kann der Führerausweis für einen Monat entzogen werden. Wir müssen also für den nichtqualifizierten Tatbestand eine Limite schaffen. Diese Limite ist mit 0,7 Promille angemessen.
Ich ersuche Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.