preparatory:AB 27118
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-25
Wortprotokoll
Ich habe zu Artikel 42 noch einige Bemerkungen. Vorerst möchte ich kurz darauf eingehen, was die Einführung der Assistenzentschädigung alles beinhaltet. Anschliessend möchte ich mich dazu äussern, weshalb Ihnen die Kommission beantragt, das Wort "Assistenzentschädigung" wieder durch das Wort "Hilflosenentschädigung" zu ersetzen, das schon heute verwendet wird.
Die Assistenzentschädigung tritt als einheitliche Leistungskategorie an die Stelle der bisherigen Hilflosenentschädigung, der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und der Hauspflegebeiträge. Die Grundzüge dieser Leistung für die Pflege und Betreuung von Personen mit Behinderungen sind neu in drei Artikeln geregelt. Der Bundesrat hat einen Entwurf unterbreitet, der das heutige System prinzipiell beibehält, es aber in drei Bereichen verbessern will:
Der eine Bereich ist derjenige der Minderjährigen. Die stossende Diskriminierung von Kindern, die nicht schon von Geburt an behindert sind, soll aufgehoben werden. Alle Kinder sollen die gleichen Leistungen erhalten - unabhängig davon, wann die Behinderung eingetreten ist.
Weiter soll auch eine Assistenzentschädigung für psychisch Behinderte oder leicht geistig Behinderte gewährt werden können. Diese Behinderten erfüllen heute höchst selten die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung, obwohl auch sie Begleitung brauchen. Wir sprechen von psychisch Behinderten, die eine IV-Rente erhalten, die aber Gefahr laufen, zu Hause isoliert zu sein und zu verwahrlosen. Die IV soll ihnen eine lebenspraktische Begleitung bezahlen, damit der Eintritt in eine stationäre Einrichtung nach Möglichkeit hinausgeschoben oder verhindert werden kann.
Schliesslich sollen die Behinderten gegenüber heute eine grössere Wahlfreiheit erhalten, indem die Ansätze der jetzigen Hilflosenentschädigung verdoppelt werden.
[PAGE 758] Der Bundesrat geht davon aus, dass innerhalb des ganzen Pakets im Bereich der Assistenzentschädigung mehr ausgegeben werden soll. Dennoch müssen die daraus entstehenden Kosten von 162 Millionen Franken für die defizitäre IV tragbar sein. Mit der Assistenzentschädigung sollen die heutigen Mängel beseitigt werden, und behinderten Menschen soll vermehrte Autonomie und Selbstbestimmung ermöglicht werden. Angesichts der begrenzten finanziellen Mittel wird kein grundlegender Umbau mit beträchtlichen Kostenfolgen, sondern eine Bereinigung des heutigen Systems mit massvollen Mehrausgaben vorgeschlagen.
In den Absätzen 1 und 2 werden die Grundzüge des Anspruches umschrieben. Dieser ist sehr ähnlich umschrieben wie der heutige Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Statt von Hilflosigkeit wird jedoch neu durchwegs von einem Bedarf an persönlicher Assistenz gesprochen.
Bezüglich des Assistenzbedarfes wird auf die allgemeine Definition in Artikel 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes verwiesen. Wie bisher soll darauf abgestellt werden, ob eine behinderte Person bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe benötigt. Insbesondere bei der Bemessung des Assistenzbedarfes von Minderjährigen ist bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegebeiträge auf den Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters abzustellen. Wie heute bei der Hilflosenentschädigung ist der Anspruch grundsätzlich an den Wohnsitz und an den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gebunden.
Bezüglich der Einführung einer Assistenzentschädigung war sich Ihre Kommission einig, weshalb sie der Fassung des Bundesrates bzw. des Nationalrates im Grundsatz auch zustimmte. Auf die Unterschiede komme ich später noch zu sprechen.
Bezüglich der Frage des Exportes der Assistenzentschädigung hegte die Kommission allerdings Zweifel, weshalb sie der Verwaltung den Auftrag erteilte, diese Frage nochmals vertieft abzuklären. Vertreterinnen und Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung, des Bundesamtes für Justiz und des Integrationsbüros haben die Fragestellung gemeinsam analysiert.
Ich gestatte mir nun, Ihnen einige Abschnitte aus dieser Analyse zu zitieren, damit es auch Ihnen möglich sein wird nachzuvollziehen, weshalb Ihnen die Kommission vorschlägt, bei der Wortwahl "Hilflosenentschädigung" zu bleiben: "Das aufgrund der Sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG anzuwendende EG-Recht verlangt, dass sämtliche Geldleistungen bei Krankheit, Alter und Invalidität in alle EG-Staaten ausbezahlt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für so genannte beitragsunabhängige Sonderleistungen, die unter andere als die erwähnten Rechtsvorschriften oder Systeme fallen, sofern sie ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich zu den erstgenannten Versicherungsleistungen gewährt werden oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind. Das EG-Recht bietet allerdings auch eine Möglichkeit, bestimmte beitragsunabhängige Sonderleistungen einzelner Mitgliedstaaten vom Export auszuschliessen. Dies ist dann der Fall, wenn die entsprechenden Leistungen im Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt sind." Weiter heisst es: "Derzeit sind im Anhang IIa zur Verordnung Nr. 1408/71 eine Vielzahl von Ausnahmen verschiedener Staaten enthalten, darunter auch eine Reihe ähnlicher Leistungen wie die schweizerische Hilflosenentschädigung. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit den EU-Beitrittsgesuchen osteuropäischer Staaten und deren grossen Anzahl von Exportausnahmegesuchen ist im Laufe dieses Frühjahres in der EU ein Meinungsumschwung in dem Sinne erfolgt, als die Ausnahmeliste seither vermehrt infrage gestellt wird. Die EG-Kommission möchte im gesamten EU-Raum eine Reduktion der Ausnahmen vom Export erreichen. In diesem Zusammenhang stellte die EG-Kommission auch die mit der Schweiz ausgehandelte Lösung betreffend den Nichtexport der schweizerischen Hilflosenentschädigung erneut zur Diskussion." Ein Anlass für die restriktive Haltung der Kommission sei unter anderem auch ein Urteil im EU-Raum gewesen. "Der Meinungsbildungsprozess innerhalb der EG ist noch nicht abgeschlossen. Aus neusten Informationsquellen ist zu entnehmen, dass die EG-Kommission den EG-Mitgliedstaaten nun offenbar empfiehlt, den Vorbehalt der Schweiz bezüglich Hilflosenentschädigung in die Ausnahmeliste einzutragen. Es ist zu erwarten, dass die von der Schweiz vertraglich ausgehandelte Forderung auf Eintragung der Hilflosenentschädigung in die Ausnahmeliste aufgrund des Argumentes der Vertragstreue vom Gemischten Ausschuss nicht verweigert werden kann." Demgegenüber ist es fraglich, ob diese Ausnahmeliste auch dann gilt, wenn wir hier eine Begriffsänderung vornehmen und den Begriff "Assistenzentschädigung" wählen.
Aufgrund dieses Berichtes beschloss die Kommission, Ihnen zu beantragen, die Assistenzentschädigung einzuführen, Ihnen aber im Hinblick auf die Sicherheit, dass die neuen Leistungen nicht exportiert werden müssen, zu beantragen, auf den neuen Begriff "Assistenzentschädigung" zu verzichten und beim - zugegebenermassen unschönen - alten Begriff "Hilflosenentschädigung" zu bleiben.
Ich möchte Ihnen nicht vorenthalten, dass der Kommission auch ein 13-seitiges Rechtsgutachten von Professor Thomas Cottier der Universität Bern, erstattet an Ständerat David, vorgelegen hat. In der Quintessenz besagt dieses Gutachten, dass man bei der Bezeichnung "Assistenzentschädigung" bleiben könne, oder vielmehr, dass die Vorschläge mit den staatsvertraglichen Vereinbarungen vereinbar seien und den Anforderungen an den Ausschluss der Exportleistungen zu genügen vermöchten.
Wie ich bereits dargelegt habe, hat sich die Kommission nach längerer Diskussion den Folgerungen des Bundesamtes für Sozialversicherung angeschlossen und bittet Sie, dies ebenfalls zu tun, also wieder auf den alten Begriff "Hilflosenentschädigung" zurückzukommen.