Humbel Ruth · Nationalrat · 2020-10-29
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-10-29
Wortprotokoll
Mit dem neuen Artikel 44a betreffend verhandelte Rabatte möchte die Kommissionsmehrheit den Handlungsspielraum der Tarifpartner erweitern sowie die Tarifautonomie und den Preiswettbewerb fördern. Versicherer und Leistungserbringer sollen jederzeit günstigere Preise oder Tarife vereinbaren können, als sie in den Tarifverträgen festgelegt oder von den [PAGE 2007] Behörden festgesetzt wurden. Mindestens 75 Prozent der erzielten Einsparungen - das heisst die Differenz zwischen dem festgelegten Tarif oder Preis und dem tatsächlich in Rechnung gestellten Preis - müssen der versicherten Person als Prämienreduktion oder durch Reservebildung zugutekommen. Die restlichen 25 Prozent stehen zur freien Verfügung der Versicherer.
Um den frei verfügbaren Anteil zu erhalten, muss der Versicherer die erzielte Einsparung beweisen. Der Bundesrat kann den in Absatz 2 vorgesehenen Gesamtbetrag zur freien Verfügung des Versicherers plafonieren.
Wenn dieser Artikel 44a auch im Rat eine Mehrheit findet, muss der Ständerat als Zweitrat ihn vor allem unter zwei Aspekten näher prüfen, nämlich mit der Frage, wie sich dieser Artikel zum grundsätzlichen Gewinnverbot in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bzw. für die Krankenversicherer verhält und was es heisst, wenn 25 Prozent dem Versicherer zur freien Verfügung stehen, wie es der Artikel vorsieht. Zudem ist das Verhältnis zu Artikel 56 Absatz 3bis KVG genau zu klären. Gemäss diesem Artikel müssen Vergünstigungen, die nicht in Qualitätsmassnahmen fliessen, an die Versicherten weitergegeben werden. Die SGK hat dem neuen Artikel 44a mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.
Zu Artikel 47c, "Massnahmen zur Steuerung der Kosten": Leistungserbringer und Versicherer oder deren Verbände müssen in Tarifverträgen Massnahmen zur Steuerung der Kosten vorsehen. Die Kommission präzisiert die Massnahmen, welche bei ungerechtfertigten Erhöhungen der Mengen und der Kosten getroffen werden müssen, und sieht in Absatz 6 degressive Tarife vor.
Herr Hess als Sprecher der Minderheit II hat von einem systemischen Fehler gesprochen. Er sagte, es sei der falsche Moment, diesen Artikel ins Gesetz aufzunehmen. Ich möchte dem ganz klar widersprechen: Dieser Artikel 47c ist die Umsetzung der Motion 18.3305 unseres ehemaligen Kollegen Heinz Brand. Mit dieser damals unbestrittenen Motion vom 15. März 2018 wurde der Bundesrat beauftragt, die Vorgaben des KVG an die Wirtschaftlichkeit wie folgt zu präzisieren: "Genehmigungsreife Tarifverträge müssen künftig zwingend ein Kosteneindämmungselement enthalten. Ein zu hohes Kostenwachstum bei den in Tarifverträgen vorgesehenen Leistungen soll in den Folgejahren automatisch zur Senkung der entsprechenden Tarife führen" - also dies ein Zitat aus dem Text der angenommenen Motion Brand.
Ich gehe nicht davon aus, dass unser ehemaliger Kollege Heinz Brand vor zwei Jahren schon vom indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative der CVP wusste. Artikel 47c kann also völlig unabhängig vom zweiten Kostendämpfungspaket umgesetzt werden. Im Gegenteil, es ist vernünftig, in einem ersten Schritt die Tarifpartner zu beauftragen und dann in einem zweiten Schritt übergeordnete Ziele festzusetzen.
Ich möchte nur kurz auf die Unterschiede hinweisen: Die Grundidee von Artikel 47c ist, dass die Tarifpartner gesetzlich beauftragt werden, Massnahmen zur Steuerung der Kosten zu vereinbaren, während sich die Zielvorgabe auf das Gesamtkostenwachstum bezieht. Die Tarifpartner kontrollieren in ihren Bereichen das Mengen- und Kostenwachstum nach Artikel 47c, und sie vereinbaren Mechanismen, während bei der Zielvorgabe gemäss Kostendämpfungspaket 2 der Bundesrat ein nationales Gesamtkostenziel festlegt. Es gibt also ganz klare Unterschiede zwischen diesen beiden Artikeln. Es ist wichtig, schrittweise vorzugehen: zuerst die Tarifpartner zu beauftragen und erst anschliessend Gesamtkostenziele durch den Bundesrat und die Kantone beschliessen zu lassen. Die Kommission hat Artikel 47c knapp, mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung, zugestimmt.
Buchstabe c von Artikel 47c Absatz 4 ist nach Meinung der Kommission nicht nötig. Sie hat den Antrag von Frau Gysi, der hier als Minderheitsantrag vorliegt, deshalb mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt. Es ist ein Grundsatz des Krankenversicherungsgesetzes, dass alle Versicherten Zugang zu den hochstehenden Leistungen haben müssen.
Bei Absatz 7 ist die Kommissionsmehrheit der Ansicht, dass der Bundesrat keine zusätzlichen Kompetenzen braucht, um Bereiche zu definieren, in welchen die Tarifpartner Massnahmen zur Steuerung der Kosten vorsehen müssen, zumal die Kommission Absatz 6 dahingehend präzisiert hat, dass in Verträgen zur Korrektur degressive Tarife vorzusehen sind. Die Tarifpartner sollten diesen Handlungsspielraum haben und nutzen können. Können sie diesen nicht nutzen, muss der Bundesrat gemäss Absatz 8 subsidiär eingreifen. Die Kommission hat den Antrag, der hier als Antrag der Minderheit I (Gysi Barbara) vorliegt, mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Ich komme noch zum Beschwerderecht. Da hat der Bundesrat in seiner Vorlage mit Artikel 53 Absatz 1bis ein Verbandsbeschwerderecht für Versicherer gegen Spital- und Pflegeheimlisten einführen wollen, damit ein Gleichgewicht zwischen den Anliegen der Leistungserbringer und jenen der Versicherer - also auch der versicherten Personen - geschaffen wird. Die Kommission hat einen neuen Artikel 53a geschaffen und ersetzt damit Artikel 53 Absatz 1bis des Bundesrates. Der Antrag der Kommissionsmehrheit gibt den Krankenversicherern und deren Verbänden die Möglichkeit, sowohl gegen Spital- und Pflegeheimlisten von Kantonsregierungen als auch gegen die vom BAG verfügte Spezialitätenliste, die aufgenommenen Medikamente und deren Preise Beschwerde zu führen.
Gemäss Artikel 53b haben Beschwerden nach Artikel 53a Buchstabe b, das heisst gegen die Spitallisten, keine aufschiebende Wirkung, während Beschwerden gegen die Spezialitätenliste eine aufschiebende Wirkung haben. Die Kommission hat diesen neuen Artikel 53b mit 17 zu 8 Stimmen beschlossen.
Ich bitte Sie, in diesem Block 1 den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.