AB 271525
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2020-10-30
Wortprotokoll
Es gibt eigentlich drei Hauptanträge, die etwas Grundsätzliches an diesem Gesetz ändern möchten.
Ich möchte Sie noch einmal daran erinnern, was eigentlich die Aufgabe des Gesetzgebers ist: Es ist die Aufgabe, Rechtssicherheit zu schaffen. In diesem Fall überführen wir eine Verordnung in ein Gesetz. Hintergrund dieser Verordnung sind Tausende von Gesprächen zwischen Bankmitarbeitenden und Kreditnehmern: Man hat die Bedingungen besprochen, man hat sich darauf geeinigt und war sich bewusst, worauf man sich einlässt. Es ist etwas gefährlich, wenn Sie jetzt ein Dreivierteljahr später kommen und etwas, das damals auf Treu und Glauben und auch schriftlich vereinbart wurde, im Nachhinein ändern. Ich glaube, das schafft keine Rechtssicherheit, sondern eher Unsicherheit.
Das ist für mich der Hauptgrund, dass ich Sie bitte, generell in diesem Gesetz den Anträgen des Bundesrates zu folgen. Sie schaffen damit Rechtssicherheit, und der Staat wird als zuverlässiger Partner wahrgenommen.
Zu den einzelnen Anträgen: In Artikel 2 geht es um die Fragen, ob Dividenden oder auch noch Boni ausbezahlt werden sollen. Auch diese Fragen haben wir sehr lange diskutiert, bevor wir diese Verordnung verabschiedet haben. Wir haben [PAGE 2040] dann festgestellt, dass Tantiemen, Dividenden und Kapitalrückzahlungen klar definierbar und erkennbar sind. Wenn Sie in den Bereich des Arbeitsrechtes mit Verkaufsprovisionen, Boni usw. gehen, dann wird es relativ schwierig, festzustellen, was tatsächlich vertraglich ist und in welcher Höhe. Aus diesem Grund und weil wir es mit KMU zu tun haben, haben wir darauf verzichtet.
82 Prozent der Kreditnehmer haben weniger als 10 Angestellte, das sind also Kleinstbetriebe, und die haben keine grossen Boni oder solche Dinge. Wichtig ist - da stimmen wir mit dem Minderheitsantrag überein -: Solange das Darlehen nicht zurückbezahlt ist, darf nichts in Form von Dividenden ausgeschüttet werden. Das ist dieser deckungsgleiche Antrag. Die Definition, was Boni sind und was dazugehört, greift ins Arbeitsrecht, und das in diesem Bereich festzulegen, scheint uns, auch in der Praxis, ein Ding der Unmöglichkeit zu sein.
Ich bitte Sie also, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Wir wollten die Liquidität sichern, und die sichern wir mit dem Entwurf des Bundesrates, indem keine Geldabflüsse erfolgen können. Man kann durchaus eine Dividende beschliessen, aber man darf sie einfach erst dann ausbezahlen, wenn das Darlehen zurückbezahlt ist. Das ist unsere Auffassung.
Ich bitte Sie also, bei Artikel 2 dem Bundesrat zu folgen.
In Artikel 3 geht es um die Dauer der Solidarbürgschaft. 135[NB]000 Kreditnehmer haben unterschrieben und wussten, dass das 5 Jahre dauert. Wenn Sie das auf 8 Jahre verlängern, machen Sie 135[NB]000 Verträge in diesem Bereich zu Makulatur. Streng genommen müssten alle diese Verträge wieder angepasst werden. Das macht keinen Sinn, denn es war eine Überbrückungshilfe, eine Liquiditätshilfe.
Was wir nach der Vernehmlassung neu aufgenommen haben, ist die Möglichkeit der Verlängerung auf 10 Jahre in Härtefällen. Ich glaube, das wird dem Anliegen gerecht. Es gibt sehr viele Betriebe, die schon mit Rückzahlungen begonnen haben; einige hundert Millionen Franken wurden bereits zurückbezahlt. Wir glauben, dass die grosse Mehrheit der Betriebe den Kredit in diesen 5 Jahren zurückbezahlen kann. Da macht es keinen Sinn, die Frist für alle zu verlängern, sondern auch hier gilt: In Härtefällen gibt es eine Verlängerung auf 10 Jahre.
Es liegt noch der Antrag der Minderheit II auf 7,5 Jahre vor. Ich bitte Sie, hier beim Bundesrat, also bei 5 Jahren, zu bleiben. In Härtefällen kann die Frist verlängert werden. Damit können wir auch der neuen Situation gerecht werden. Wir möchten wegen dieser 5 Jahre niemanden in die Bredouille bringen; 5 und 10 Jahre, das ist eine gute Lösung. Ich bitte Sie, hier dem Bundesrat zu folgen.
Dann haben wir noch die Frage der Zinsen. Die Mehrheit will die Zinsen also auf 8 Jahre bei null belassen. Das erachten wir grundsätzlich als falsch, denn wir haben auch hier abgemacht, dass es jährlich überprüft wird. Der Bundesrat - und nicht jemand anders - legt diesen Zinsfuss fest. Wenn diese Frage auftauchen sollte und es eine Interessenabwägung gibt, wird sich der Bundesrat mit Sicherheit zugunsten von 100[NB]000 KMU und nicht zugunsten von 123 Banken entscheiden. Diese Gewähr haben Sie beim Bundesrat. Sollten sich die Zinsen in diesen Jahren bewegen, dann wäre eine Anpassung durchaus angebracht, denn dann hätten wir eine bessere Wirtschaftslage, und es könnte auch verzinst werden. Im Moment geht ja niemand davon aus, dass die Zinsen steigen. Es geht auch hier um den Grundsatz. Sollten die Zinsen steigen, käme dann wirklich die Frage, die Herr Matter gestellt hat: Wer bezahlt das dann? Meistens ist es der Bund, wenn niemand will. Das wollen wir wirklich nicht. Lassen Sie hier also diesen Spielraum. Geändert haben wir, dass nicht das Finanzdepartement, sondern der Bundesrat den Zinssatz festlegt. Damit sind auch eine breitere Auslegeordnung und andere Interessen verbunden.
Ich bitte Sie also, bei diesen Differenzen im Sinne der Rechtssicherheit dem Bundesrat zu folgen. Denn wenn Sie hier etwas ändern, müssten eigentlich 135[NB]000 Verträge geändert werden. Das ist nicht Rechtssicherheit. So kann eine Legiferierung meiner Meinung nach nicht gehen.
Zu den Einzelanträgen: Herr Roland Fischer stellt den Einzelantrag, bei den Zinsen einen anderen Schlüssel zu verwenden. Wenn Sie diesen Antrag genau betrachten, ist es eher eine Einengung des Handlungsspielraums des Bundesrates. Eine Einengung kann auch zuungunsten der Betriebe sein. Wenn wir davon ausgehen, dass sich der Bundesrat zugunsten der Betriebe entscheidet, sollten Sie dem Einzelantrag Fischer Roland nicht zustimmen, um dem Bundesrat in diesen Gesprächen den Handlungsspielraum nicht zu nehmen. Denn der Antrag gibt einen festen Raster vor. Wir erachten das als weniger glücklich, als dem Bundesrat die Kompetenz zu geben. Sie wählen ja den Bundesrat.
Der Einzelantrag Ruppen ist aus unserer Sicht nicht notwendig, weil er eigentlich eine Selbstverständlichkeit noch einmal ins Gesetz aufnehmen will. Das ist aus unserer Sicht so nicht nötig.