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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-10-30

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-10-30

Wortprotokoll

Es ist so, dass heute Ehegatten und minderjährige Kinder frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Wie von der Motionärin erwähnt, gehört dazu insbesondere eine bedarfsgerechte Wohnung, und die betroffenen Personen dürfen nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen sein.

Mit Ausnahme der dreijährigen Wartefrist gelten die gleichen Voraussetzungen auch für den Familiennachzug von Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Eine Besserstellung von vorläufig Aufgenommenen ist deshalb nicht gerechtfertigt. Wir dürfen nicht vergessen, dass es sich bei der vorläufigen Aufnahme um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung handelt. Die betroffenen Personen müssen demnach die Schweiz wieder verlassen, sobald die Wegweisung vollzogen werden kann. Im Gegensatz zu Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben sie kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Daher ist die Beibehaltung der dreijährigen Wartefrist gerechtfertigt.

Die geforderte Ausweitung des Familiennachzuges über die Kernfamilie hinaus lehnt der Bundesrat ebenfalls ab, da auch Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung aus Drittstaaten nur die Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren nachziehen können.

Der Bundesrat beantragt Ihnen Ablehnung.