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Bieri Peter · Ständerat · 2002-09-26

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Zu Artikel 36 habe ich meine letzten Bemerkungen. Ich werde in der Folge die einzelnen Artikel nicht mehr erläutern, weil sie unbestritten blieben. Aber Artikel 36 gab in unserer Kommission doch erheblichen Anlass zu Diskussionen. Es geht um die Frage, wem diese Immaterialgüterrechte primär zustehen: Stehen sie dem Arbeitgeber zu, das heisst im vorliegenden Fall der ETH oder der Forschungsanstalt, oder dem Arbeitnehmer, sprich dem Professor oder den wissenschaftlichen Mitarbeitern? Diese Frage muss hier in Artikel 36 gelöst werden.

Würde das ETH-Gesetz keine Vorschrift enthalten, kämen über die Verweise in Artikel 17 Absatz 2 des ETH-Gesetzes und in Artikel 6 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes die Vorschriften des Obligationenrechtes zum Tragen. Die mit Artikel 36 Absatz 1 vom Bundesrat unterbreitete Lösung ist für die Arbeitnehmer in einem Punkt etwas weniger günstig als die Regelung des Obligationenrechtes, welche dem Arbeitgeber nur die Aufgabenerfindungen zuweist, die Gelegenheitserfindungen jedoch dem Arbeitnehmer überlässt. [PAGE 795] Die für den ETH-Bereich vorgesehene Abweichung rechtfertigt sich jedoch aufgrund der speziellen Art der Tätigkeiten. Sie umfassen erheblich häufiger, als es in anderen Bereichen des Bundes der Fall ist, die Schaffung immaterieller Güter. Zudem dürften auch Gelegenheitserfindungen im ETH-Bereich häufig nur möglich sein, weil der Arbeitnehmer von den bestens ausgerüsteten Einrichtungen, z. B. Laboreinrichtungen, profitieren kann. Würde das Gesetz die Gelegenheitserfindungen nicht automatisch den ETH und Forschungsanstalten zuweisen, müssten sämtliche Arbeitsverträge des wissenschaftlichen Personals mit Standardklauseln über die Überlassung von Immaterialgüterrechten versehen werden, was einen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen würde. Es rechtfertigt sich deshalb eine generell-abstrakte Regelung im Gesetz.

Der bundesrätliche Entwurf ist in einem wesentlichen Punkt auch arbeitnehmerfreundlicher als die OR-Regelung: Während nach OR der Arbeitnehmer für Aufgabenerfindungen neben dem Lohn keinen Abgeltungsanspruch hat, partizipieren die Angestellten des ETH-Bereiches auch bei derartigen Erfindungen am Verwaltungserlös, wie das in Artikel 36 Absatz 3 beschrieben wird. Die OR-Regelung ist zudem insofern unvollständig und für den ETH-Bereich ungenügend, als sie lediglich Rechte an Erfindungen und Designs erfasst. Andere Immaterialgüterrechte fallen jedoch nicht darunter.