Lexipedia

AB 271888

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-11-30

Wortprotokoll

Es freut mich, dass Sie sich um meinen Kenntnisstand in rechtlichen Sachen bemühen; Sie brauchen sich diesbezüglich aber keine Sorgen zu machen. Wenn Sie das Konzept, das dem Mehrheitsantrag zugrunde liegt, gelesen und - wie ich ergänzen muss - verstanden haben, dann werden Sie sehen, dass das Konzept so genial ist, dass es die 50/50-Regel als dispositive Regel vorsieht, von der man durch Klage beim Gericht abweichen kann; dann kommen Ihre Clausula und die mietrechtlichen Herabsetzungsvorschriften zur Anwendung. Das heisst, die rechtsökonomische Funktion der 50/50-Regel ist nur die, eine Einigung zu erleichtern. Man spricht von der Reduktion von Transaktionskosten, das heisst, die Parteien sollen leichter zu einer Einigung finden können. Wenn Sie aber als Mieterin denken, Sie müssten weniger als 50 Prozent bezahlen, oder als Vermieter denken, Sie hätten Anspruch auf mehr als 50 Prozent, können Sie vor Gericht gehen und sich auf die Clausula, auf das Mietrecht und auf alle anderen rechtlichen Grundlagen berufen, die Ihnen bestens bekannt sind, und so zu Ihrem Recht kommen.