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Fischer Roland · Nationalrat · 2020-12-01

Fischer Roland · Nationalrat · Luzern · Grünliberale Fraktion · 2020-12-01

Wortprotokoll

Die vorliegende parlamentarische Initiative Ihrer Finanzkommission ist im Rahmen des Voranschlags 2021 zu sehen. Es handelt sich um einen Bundesbeschluss, der einen Übergangsvoranschlag regelt für den Fall, dass der Voranschlag 2021 mit dem Finanzplan nicht in der Wintersession zu Ende beraten werden kann. Wir wollen natürlich nicht, dass die Session nicht zu Ende geführt werden kann. In einer Pandemie ist die Wahrscheinlichkeit aber ein wenig grösser als sonst. Der Bundesbeschluss käme dann zur Anwendung, wenn die Wintersession abgebrochen werden müsste, bevor das Budget 2021 ordentlich zu Ende beraten worden ist.

Weshalb ist ein solcher Beschluss notwendig? Beim Bund ist im Gegensatz zu vielen Kantonen nicht geregelt, was passieren würde, wenn das Parlament bis zu Beginn des Haushaltsjahres kein Budget beschlösse. Gemäss unbestrittener Lehre braucht es vor Beginn eines Haushaltsjahres ein vom Parlament ordentlich bewilligtes Budget. Ansonsten könnten nur diejenigen Beträge ausbezahlt werden, welche vom Gesetz explizit und vollkommen bestimmt sind - beispielsweise die Bundesausgabe an die AHV oder die Kantonsanteile an den Bundeseinnahmen -, denn das Gesetz geht dem Budget vor. Bei zahlreichen Krediten haben wir aber nicht die Situation, dass im Gesetz klar gesagt wird, wie viel ausbezahlt wird, zum Beispiel bei einer Subvention, die auf einer Kann-Bestimmung beruht und deswegen vom Parlament einen Budgetentscheid braucht. Das Parlament müsste deshalb aus haushaltsrechtlicher Sicht im Grunde genommen schon lange eine entsprechende dauerhafte gesetzliche Regelung schaffen.

Um das geht es heute aber nicht: Der vorliegende Bundesbeschluss gilt nur für den Voranschlag 2021 mit integriertem Finanzplan 2022-2024. Bei einem Abbruch der Wintersession könnte so sichergestellt werden, dass der Bund im Jahr 2021 über die nötigen Mittel verfügt, um seine Aufgaben zu erfüllen, bis die Bundesversammlung die Beratung zum Voranschlag abschliessen kann. Der Bundesbeschluss sieht vor, dass bei einem nicht ordentlich beschlossenen Voranschlag grundsätzlich die Anträge gemäss Entwurf des Bundesrates mitsamt den Nachmeldungen gelten würden, es sei denn, es würden Mehrheitsanträge der Finanzkommissionen vorliegen. In diesem Fall würden die Anträge der Finanzkommissionen gelten. Divergieren die Mehrheitsanträge der beiden Finanzkommissionen auf einer oder mehreren Voranschlagspositionen, so gilt jeweils der tiefere Betrag auf der Voranschlagsposition.

Inhaltlich war der Bundesbeschluss in der Kommission nicht umstritten. Es wurde jedoch die Sorge geteilt, dass mit einem solchen Beschluss allenfalls der Anreiz grösser sein könnte, die Session vorzeitig zu beenden. Das ist natürlich nicht das Ansinnen der Finanzkommission. Es ist der Wunsch der Finanzkommission, dass die Session, wenn immer möglich, zu Ende gebracht wird und dass auch ein ordentliches Budget verabschiedet werden kann. Der vorliegende Bundesbeschluss darf nicht als Grund dazu dienen, dass die Session abgebrochen wird. Es handelt sich sozusagen lediglich um ein Auffangnetz für den Notfall.

Es handelt sich um eine parlamentarische Initiative. Die Finanzkommission hat an ihrer Sitzung vom 11. November beschlossen, einen Entwurf auszuarbeiten. Vorbehältlich der Zustimmung der Schwesterkommission des Ständerates hat die Finanzkommission die Detailberatung und die Gesamtabstimmung bereits am 13. November durchgeführt. Die Finanzkommission des Ständerates hat der Ausarbeitung des Entwurfes am 17. November ebenfalls zugestimmt. Auch der Bundesrat hat sich in einem Bericht positiv zum Beschluss geäussert und beantragt keine Änderungen.

Ihre Finanzkommission beantragt Ihnen ohne Gegenstimmen, auf den Bundesbeschluss einzutreten und dem Entwurf zuzustimmen. An dieser Stelle bedanke ich mich im Namen der Kommission ganz herzlich beim Kommissionssekretariat und bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung für die Unterstützung bei der Ausarbeitung dieses Entwurfes.