Lexipedia

Stadler Hansruedi · Ständerat · 2002-09-26

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Zwei Nobelpreisträger als Tischnachbarn in der WBK haben sich sicher stimulierend auf die Arbeiten unserer Kommission ausgewirkt. Mit den beiden ETH und den vier Anstalten verfügen wir über exzellente Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die auch einen ausgezeichneten Ruf geniessen. Die Erhaltung und die Förderung dieser exzellenten Qualität muss immer eines unserer Hauptziele sein. Danach haben auch wir als Gesetzgeber uns zu richten. Ich möchte auch zwei Bemerkungen machen, sie gehen in die ähnliche Richtung wie jene von Kollege Bürgi.

1. Es war eine der zentralen Fragen, die in der Kommission im Raume standen: Wird durch die vorliegende Teilrevision des ETH-Gesetzes die Einordnung der ETH-Bereiche in die Hochschullandschaft der Schweiz gewährleistet? Ich meine: Ja. Es gibt zwei Gründe, die für diese Beurteilung sprechen:

Zum ersten Grund: Mit der Teilrevision wird einmal ein pragmatischer Weg beschritten. Sie nimmt jene Elemente auf, die dringend anzupassen sind. Erstens schafft die Teilrevision die formelle gesetzliche Grundlage für die Führung des ETH-Bereichs mit Leistungsauftrag und Globalbudget. Diese Forderung hat das Parlament gestellt. Zweitens hängt die klare Kompetenzregelung auf der obersten Führungsstufe eng damit zusammen. Drittens schafft die Teilrevision auch die dringend, sehr dringend notwendige gesetzliche Grundlage für eine direkte Beteiligung des ETH-Bereichs an Unternehmen für den Technologietransfer, und viertens werden schlussendlich mit der Teilrevision auch die Grundsätze des Bundespersonalrechtes in den ETH-Bereich überführt.

[PAGE 783]

Ich meine, dass diese absolut notwendigen Revisionspunkte in die Vorlage aufgenommen wurden. Damit wird meines Erachtens kein Präjudiz für die Zukunft geschaffen. Die vorliegende Teilrevision ist eher als kurzfristige Massnahme zu betrachten, aber in ihrer Wirkung wird sie noch einige Jahre Geltung haben. Warum? Es wurde bereits erwähnt. Die breite Diskussion über die künftige Ausgestaltung der Hochschullandschaft Schweiz haben wir noch vor uns. Ich denke auch an den Hochschulartikel, aber dieser Verfassungsartikel ist für sich alleine noch nicht direkt umsetzbar. Wir brauchen dazu noch ein Rahmengesetz, und da wir die Uhren unseres Gesetzgebungsverfahrens kennen, dürfte dieses Rahmengesetz in etwa im Jahre 2007 in Kraft treten können. Die vorliegende Teilrevision zementiert somit nicht irgendeine Insellösung; allenfalls braucht es dann wieder einmal eine Teilrevision.

Ein zweiter Grund, warum die heutige Vorlage kein Präjudiz schafft, ist der Umstand, dass der ETH-Bereich bereits heute der Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen verpflichtet ist. Der ETH-Bereich lebt nicht isoliert auf irgendeiner Insel, der ETH-Bereich ist bereits heute in die Hochschullandschaft eingebunden. Wir haben drei Rechtsgrundlagen, die in diese Richtung wirken: Erstens einmal die Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie. Zweitens haben wir die interkantonale Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich; gestützt darauf wurde beispielsweise die Schweizerische Universitätskonferenz installiert. Die ETH ist in diese Konferenz eingebunden. Drittens haben wir noch das Universitätsförderungsgesetz, das auch den ETH-Bereich in die Pflicht nimmt.

Diese drei Rechtsgrundlagen sollen als eines der wesentlichen Ziele die Koordination unter den Hochschulen und - das möchte ich betonen - mit den Fachhochschulen beschleunigen. Zusätzlich haben wir in unserem Kommissionsantrag den Koordinationsauftrag noch verstärkt. Es gibt bereits in Artikel 3 eine entsprechende Bestimmung, und unsere Ergänzung von Artikel 25 Absatz 1 mit einem Buchstaben fbis geht in die genau gleiche Richtung.

2. Zum Leistungsauftrag und zur Rolle des Parlamentes: Im Hinblick auf die vorliegende Teilrevision wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die aus Vertretern der GPK, Finanzkommission, WBK und der KöB beider Räte zusammengesetzt war. Ich durfte damals dieser Arbeitsgruppe angehören. Wir bemühten uns sehr darum, die Rolle der verschiedenen parlamentarischen Kommissionen zu klären. Ja, es ging schlussendlich darum, dass das Parlament hier seine Rolle findet und definiert. Im Bericht vom 15. März 2001 haben wir unsere Folgerungen festgehalten. Eine der wesentlichen Folgerungen ist, dass der Leistungsauftrag durch das Parlament zu genehmigen ist. Diese Änderung gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf beantragt Ihnen heute auch die Kommission. Drei Gründe sprechen für diese Lösung.

Bereits im Bericht "ETH-Bereich. Führen mit Leistungsauftrag und rechnungsmässiger Verselbstständigung", welchen der Bundesrat am 19. Dezember 1997 gutgeheissen hat, wurde die Genehmigung des Leistungsauftrages durch das Parlament vorgeschlagen. In anderen dezentralen Bereichen der Bundesverwaltung, im dritten und vierten Kreis, kennen wir präzise und quantifizierte gesetzliche Leistungsaufträge. Dies ist hier beim ETH-Bereich nicht der Fall. Deshalb ist eine Genehmigung des Leistungsauftrages durch das Parlament eine sachlich angemessene Lösung. In der letzten Woche, im Zusammenhang mit der Präsentation des Evaluationsberichtes Flag, hat auch Kollege Lauri unterstrichen, dass unsere Lösung, die wir Ihnen heute vorschlagen, auch diesem Konzept nicht widerspricht.

Ich möchte dabei ausdrücklich betonen: Die Führungsverantwortung liegt auch bei der Kommissionslösung beim Bundesrat, denn wir sprechen nicht von einer Beschlussfassung des Parlamentes, sondern wir sprechen von einer Genehmigung durch das Parlament. Mit unserem Antrag bringen wir zum Ausdruck, dass wir hier in diesem Rat nicht nur im Zusammenhang mit dem Finanzierungsbeitrag, sondern auch im Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag eine bildungspolitische Diskussion führen möchten.

Auch der von mir noch eingereichte Einzelantrag verschafft dem Bundesrat durchaus eine gewisse Flexibilität. Diese Frage tauchte vor allem nach der letzten Kommissionssitzung auf; deshalb war nur noch dieser Weg über den Einzelantrag möglich. Wir haben uns bei unserer Argumentation in der Kommission nämlich immer auch an einen Vergleich z. B. mit dem Eisenbahngesetz gehalten. Dort kennen wir eine vergleichbare Regelung, wie wir sie Ihnen heute präsentieren. Den Antrag habe ich auch noch mit dem Präsidenten der Kommission mindestens abgestimmt. Das Hauptziel dieser Flexibilisierung ist, dass einem allfälligen dringlichen Anpassungsbedarf Rechnung getragen werden kann.

Auch ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Kommissionsanträgen zuzustimmen.