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Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-12-01

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-12-01

Wortprotokoll

In der Kommission haben wir eine ganze Reihe von Staatsrechtlern und Staatsrechtlerinnen sowie Verfassungsrechtlern und Verfassungsrechtlerinnen angehört. Sie haben auch jetzt die juristischen Argumente, die Verfassungsauslegung nach allen Regeln der Kunst gehört. Die Frage ist: Wie gehen wir als Gesetzgeber nun vor? Ist für uns massgebend, dass sich Rechtsprofessoren einheitlich in eine Reihe stellen und sagen, was wir zu tun haben? Meine Antwort ist: nein.

Warum? Wir sind nicht Studierende, die einen Fall an der Universität lösen, für den es ein Richtig oder Falsch gibt. Wir sind Gesetzgeber, und unsere Verfassung sieht im Unterschied zu anderen Ländern eine besondere Verantwortung im Rahmen der Gesetzgebung vor, weil wir in der Schweiz kein Verfassungsgericht haben. Wir sind verantwortlich für die Auslegung der Verfassung. Jetzt sind wir in einer Situation, in der uns die Rechtsgelehrten nicht sagen können, was wir tun müssen. Das finde ich natürlich als Professor der Rechte schade, das ist aber so, das ist die Verantwortung als Gesetzgeber.

Warum ist das so? Weil das Institut der Ehe respektive Artikel 14 der Bundesverfassung in seiner ursprünglichen Form in die Verfassung von 1874 hineingekommen ist, also aus dem 19. Jahrhundert stammt. Was damals gedacht worden ist, spielt letztlich heute keine Rolle mehr. Auch was 1999 gedacht wurde, spielt keine Rolle mehr. Es ist unsere Aufgabe als Gesetzgeber im Jahr 2020, die Verfassung für das Jahr 2020 auszulegen. Da gibt es für mich jetzt einen Orientierungspunkt bei der Auslegung von Artikel 14, nämlich dem Recht auf Ehe. Die Bundesverfassung atmet den Geist der [PAGE 1103] Rechtsgleichheit. Dieser ist als Grundsatz aller Verfassungsgrundsätze in Artikel 8 der Bundesverfassung gewährleistet: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."

Um eine Ungleichheit im Gesetz zu verankern, brauche ich einen sachlichen Grund. Die einzige Frage, die wir uns hier stellen müssen, ist: Gibt es einen sachlichen Grund, warum wir heute die Verfassung diskriminierend interpretieren sollten? Nichts anderes machen Sie mit dem Rückweisungsantrag: Wenn Sie eine Verfassungsänderung verlangen, dann sagen Sie damit, das Recht in Artikel 14, das Recht auf Ehe, sei heute ausschliessend und schliesse einen gewissen Teil unserer Bevölkerung aus; das können Sie nur, wenn Sie der Ehe einen diskriminierenden Charakter unterstellen. Ich mache das mit Bezug auf unsere Verfassung nicht. Das können Sie nur, wenn Sie einen sachlichen Grund dafür haben.

Welcher soll dieser sachliche Grund sein? Was kann die Überlegung sein? Warum muss man einen gewissen Teil der Bevölkerung vom Institut der Ehe ausschliessen? Herr Caroni hat die entscheidende Frage gestellt: Nehmen wir irgendjemandem etwas weg, wenn wir anderen das Recht auf die Ehe geben? Was ist eigentlich das Recht der Ehe? Natürlich, die Ehe hat einen emotionalen Teil. Der Tag der Heirat ist der schönste Tag im Leben. Die Ehe im Recht ist aber nicht etwas Emotionales. Es ist ein Bekenntnis dazu, Verantwortung zu übernehmen, eine Verpflichtung gegenüber anderen Menschen einzugehen. Was soll nun schlimm sein an einer zeitgemässen Auslegung im Jahr 2020, wo jeder sagt, die sexuelle Orientierung sei Teil der Individualität und solle, dürfe und müsse gelebt werden? Ich erinnere daran, dass wir den Rassendiskriminierungs-Artikel vor wenigen Monaten ergänzt haben, weil wir gesagt haben, jeder solle davor geschützt werden, aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden.

Was unterstellen Sie nun der Verfassung hier mit dem Rückweisungsantrag? Dass sie genau das tut. Das kann nicht sein, sonst würde sich das Gesetz gewissermassen selbst widersprechen. Wenn Sie also die Rechtsgleichheit ernst nehmen und sich die Frage stellen, was um Himmels willen Sie schützen wollen, indem Sie die Verfassung eingrenzen, dann kommen Sie automatisch zur Erkenntnis, dass die Verfassung im Jahr 2020 nur so interpretiert werden kann, dass das Recht der Ehe heute auch die gleichgeschlechtliche Ehe erfassen muss. Bei allem Verständnis für juristische Interpretationen und Überlegungen, wie Sie das alles auslegen können: Sie wissen als Jurist so gut wie ich als Jurist, dass Sie für alles immer irgendeine Meinung finden. Wie es so schön heisst: zwei Juristen, drei Ansichten.

Ich glaube aber, wenn wir hier heute die Verantwortung als Gesetzgeber übernehmen, dann können wir nur etwas machen, und das ist, den Rückweisungsantrag abzulehnen.