Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-12-01
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-12-01
Wortprotokoll
Ich danke Ihnen sehr für diese sehr interessante und auch inhaltlich gehaltvolle Diskussion, der ich sehr gerne gefolgt bin. Ich äussere mich zum Eintreten und erlaube mir auch, mich gerade zu den strittigen Punkten etwas ausführlicher zu äussern. Herr Präsident, ich werde mich nachher nicht mehr äussern, aber es scheint mir wichtig, dass die Position des Bundesrates hier doch auch zuhanden des Amtlichen Bulletins festgehalten wird.
Nun, der Bundesrat unterstützt das Kernanliegen der Vorlage: Die Ehe soll in Zukunft allen verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paaren offenstehen; das steht bei der Vorlage "Ehe für alle" im Zentrum. Und der Bundesrat begrüsst es, dass damit die bestehende Ungleichbehandlung beseitigt wird. Der Bundesrat unterstützt auch das Anliegen, wonach Paare, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, diese rasch und unbürokratisch in eine Ehe umwandeln können, wenn sie dies so wollen. Und es ist zudem konsequent, dass keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können, sobald die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare offensteht. Die eingetragene Partnerschaft wurde ja als Pendant zur Ehe geschaffen, um dem Anliegen gleichgeschlechtlicher Paare nach einer staatlich anerkannten Gemeinschaft gerecht zu werden. Wenn gleichgeschlechtliche Paare heiraten dürfen, brauchen wir die eingetragene Partnerschaft - jedenfalls in der heutigen Form - nicht mehr. Ob es dann noch eine weitere gibt, wie Herr Ständerat Caroni wünscht - ich habe den Wunsch gehört, das Postulat ist ja deponiert -, werden wir zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Nun, der Bundesrat ist wie der Nationalrat und die Mehrheit Ihrer Kommission der Auffassung, dass eine Änderung der Bundesverfassung für die Öffnung der Ehe nicht erforderlich ist. Er hat sich dabei im Wesentlichen auf ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz gestützt. Ständerat Rieder hat gesagt, die Frage werde kontrovers beurteilt. Ja, das stimmt. Und Herr Ständerat Jositsch hat zu Recht in Erinnerung gerufen, dass man in guten Treuen verschiedener Meinung sein könne. Aber letztlich muss man eine Abwägung und dann eine politische Gewichtung vornehmen. Es ist, meine ich, ein Privileg Ihres Rates und Ihrer Funktion, dass Sie hier entscheiden können.
Ich möchte nicht mehr auf alle Details der verfassungsrechtlichen Diskussion eingehen, aber doch ein paar Punkte erwähnen. Herr Ständerat Rieder hat in die Geschichte zurückgeblickt und verschiedene Zitate ins Spiel gebracht. Aber ich möchte doch noch einmal darauf hinweisen, um was es letztlich ging, als in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts das Recht auf Ehe in die Bundesverfassung aufgenommen wurde. Der Bund wollte auf diesem Weg konfessionell und ökonomisch motivierte Ehehindernisse auf kantonaler Ebene verbieten. Diese waren zu dieser Zeit weitverbreitet, moralische übrigens noch bis weit ins 20. Jahrhundert. Jedenfalls durfte meine Mutter keinen Protestanten heiraten. Der Nationalrat diskutierte damals intensiv, ob die Bundesverfassung die Ehe selbst schützen solle oder ob man bloss ein Recht auf Ehe, d. h. den Schutz des Zugangs zur Ehe, in die Bundesverfassung aufnehmen wolle. Man entschied sich für die zweite Lösung und verzichtete bewusst darauf, die Ehe auf Verfassungsstufe zu definieren. Das überliess man den kantonalen Gesetzgebern. Und unser Verfassungstext hat demnach die Ehe nie definiert. Man hat auch bei der Verfassungsrevision von 1999, die Herr Rieder ebenfalls angesprochen hat, darauf verzichtet. Und das Volk hat vor nicht langer Zeit eine Volksinitiative abgelehnt, die eine Definition in der Bundesverfassung aufnehmen wollte.
Seit der Bund für die Gesetzgebung im Bereich des Privatrechts zuständig ist, wird die Ehe im ZGB umschrieben. Heute wird etwa unter dem Titel "Institutsgarantie" versucht, dem Bundesgesetzgeber die Definitionsmacht im Ehebereich streitig zu machen. Die Argumentation ist stark durch die deutsche Theorie beeinflusst, die unter ganz anderen historischen Bedingungen entstanden ist. Und vergessen wir nicht: Im deutschen Grundgesetz steht etwas anderes als bei uns. Dort steht: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." Das ist das, was man bei der Schaffung des Rechts auf Ehe in der Schweiz eben abgelehnt hat. Der Gesetzgeber hat in den letzten hundert Jahren im ZGB die Ehe definiert. [PAGE 1110]
Herr Ständerat Rieder hat sich ja auf die Bundesverfassung von 1874 berufen und gesagt, der Gesetzgeber sei damals sicher nicht auf die Idee gekommen, dass die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet werden soll. Da haben Sie wahrscheinlich recht. Aber der Gesetzgeber ist damals auch nicht auf die Idee gekommen, dass der Mann nicht Oberhaupt der Familie ist. Und das wurde in der Zwischenzeit im ZGB konkretisiert und geändert. Das ist der Punkt, auf den ich hinauswill. Man hat eben nicht den Inhalt definiert; den Inhalt hat man immer über das Zivilrecht definiert. Im ZGB hiess es beispielsweise noch: "Der Ehemann ist das Haupt der Gemeinschaft. Er bestimmt die eheliche Wohnung und hat für den Unterhalt von Weib und Kind zu sorgen." Und wenn die Frau einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, musste sie die Zustimmung ihres Ehemannes einholen. In den Achtzigerjahren hat der Gesetzgeber dieses patriarchalische Modell abgelöst.
Herr Ständerat Caroni hat gesagt, die Männer hätten etwas abgeben müssen. Man kann es so sehen. Ich glaube, sie haben etwas gewonnen. Aber das können wir sonst einmal diskutieren. Oder denken Sie an das Scheidungsrecht. Es wäre zu Beginn des 20. Jahrhunderts ja auch niemandem in den Sinn gekommen, zu glauben, dass es einfach relativ formlos möglich sein werde, ein gemeinsames Begehren auf eine Scheidung auf einem vorgedruckten Formular einzureichen. Auch das hat sich im Zivilrecht konkretisiert.
Es ist augenfällig: Die Ehe ist heute völlig anders als bei der Entstehung des ZGB. Diese stille Revolution ist aber auf dem Weg der Gesetzgebung erfolgt. Nie kam jemand auf die Idee, die Bundesverfassung müsse vorgängig revidiert werden. Die Ehefreiheit in der Bundesverfassung war immer als Abwehrrecht gegen kantonale und kirchliche Ehehindernisse gedacht. Es ging nicht darum, auf Verfassungsstufe ein Eheinstitut inhaltlich zu definieren. Wie gesagt, die Definitionsmacht lag über das ZGB immer beim Gesetzgeber.
Monsieur Sommaruga, vous avez cité M. Jean-François Aubert. Je vais en faire de même et vais compléter votre citation. Dans un avis de droit de 1998, il a dit que, historiquement, l'article 53 n'avait pas été fait pour prévenir une évolution; il a été fait pour lever les empêchements et non pour en créer.
Es ging darum, Hindernisse, wie ich sie eben auch beschrieben habe, aus dem Weg zu schaffen, vor allem eben auch konfessionelle, die lange angedauert haben.
Auch der Entwicklungsschritt, über den wir heute sprechen, kann vom Gesetzgeber vollzogen werden. Dazu muss die Verfassung nicht revidiert werden. Wenn mehr Menschen Zugang zur Ehe haben, wird der verfassungsrechtlich geschützte Zugang zur Ehe nicht beeinträchtigt, im Gegenteil. In der verfassungsrechtlichen Literatur der Schweiz entspricht das heute der deutlich überwiegenden Mehrheitsmeinung. Es gibt also eine Mehrheitsmeinung. Ich anerkenne, Herr Rieder, dass Sie eine andere Meinung vertreten. Es ist ja etwas Mode geworden, zu sagen, man sage nicht die Wahrheit, wenn man eine andere Meinung hat. Aber es gibt hier nicht einfach richtig oder falsch. Im Übrigen steht das Referendum selbstverständlich offen, das wurde auch gesagt. Ich denke, in einer Volksabstimmung, und die wird es sowieso geben, das Referendum wird hier ergriffen werden, kann dann das Volk dazu Stellung nehmen. Wenn es den Eindruck hat, es brauche eine Verfassungsänderung, kann es dieses Gesetz auch ablehnen.
Die zweite grosse Frage, die wir heute zu beantworten haben, ist jene nach dem Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Der Nationalrat will, dass die Ehefrau der Mutter von Gesetzes wegen und von Geburt an automatisch rechtlich als zweiter Elternteil des Kindes gilt. Es ist Herr Flach, der uns hier heute zuhört, der diesen Antrag gestellt hat. So ist es heute für den Ehemann geregelt, der aufgrund der sogenannten Vaterschaftsvermutung rechtlicher Vater des Kindes wird. Diese Ausweitung hätte zusammen mit einem gesetzesinternen Verweis zur Folge, dass miteinander verheiratete Frauen Zugang zur Samenspende hätten, ohne dass dafür das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert werden müsste. Wie stellt sich der Bundesrat dazu? Der Bundesrat hat grundsätzlich Verständnis für das Anliegen, dass lesbische Paare Zugang zur Samenspende erhalten wollen. Dennoch möchte er die Elternschaftsvermutung zugunsten der Ehefrau der Mutter und somit den Zugang zur Samenspende für weibliche Ehepaare nicht mit dieser Vorlage einführen, jedenfalls[NB]nicht[NB]in[NB]der[NB]Form, wie der Nationalrat dies beschlossen hat.
Herr Ständerat Rieder hat auch die Frage der Verfassungsmässigkeit bei der Fortpflanzungsmedizin aufgeworfen. Ich mache deshalb hier gerne noch ein paar Ausführungen. Nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung sind Fortpflanzungsverfahren beschränkt auf Fälle der Unfruchtbarkeit eines Paares oder der Gefahr der Übertragung einer schweren und unheilbaren Krankheit. Nun stellt sich folgende Frage: Bezieht sich der verfassungsrechtliche Begriff der Unfruchtbarkeit nur auf verschiedengeschlechtliche Paare oder eben auch auf gleichgeschlechtliche? In früheren Vorlagen, etwa in der Botschaft zum Fortpflanzungsmedizingesetz vom 26. Juni 1996 oder in der Botschaft zur Präimplantationsdiagnostik von 2013, hat der Bundesrat einen engen Begriff der Unfruchtbarkeit verwendet. Gemeint ist ungewollte Kinderlosigkeit während einer bestimmten Zeit trotz regelmässigen ungeschützten Geschlechtsverkehrs. Nach dieser Definition können nur Paare verschiedenen Geschlechts von Unfruchtbarkeit im Verfassungssinne betroffen sein. Ein Teil der Lehre stützt die bisher vom Bundesrat vertretene Lesart, und ein anderer, tendenziell grösser werdender Teil der Lehre ist hingegen der Meinung, dass der verfassungsrechtliche Unfruchtbarkeitsbegriff dem unerfüllten Kinderwunsch entspricht und somit eben auch auf gleichgeschlechtliche Paare anwendbar ist. Das konnten die Mitglieder der Kommission für Rechtsfragen in den Anhörungen auch feststellen.
Für den Bundesrat gibt es zwei Gründe, warum die Frage des Zugangs zur Fortpflanzungsmedizin erst später geregelt werden soll. Der Bundesrat möchte erstens wie die ursprüngliche Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Gesetzesrevision etappieren, und er möchte das Kernanliegen der Öffnung der Ehe für alle möglichst rasch realisieren. Der Beschluss des Nationalrates lässt zweitens verschiedene Fragen offen, die für das Kindeswohl wichtig sind. Darauf haben in der Vernehmlassung immerhin 22 Kantone, 4 Parteien und 7 Organisationen hingewiesen. Ich möchte auf diesen Einwand noch eingehen.
Durch die Einführung einer umfassenden Elternschaftsvermutung, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, würde das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung beeinträchtigt. Dieses Recht wird verfassungsrechtlich garantiert und steht auch unter dem Schutz der EMRK. Die vom Nationalrat verabschiedete Lösung wäre auch auf Fälle anonymer Samenspende im Ausland anwendbar. Wie aber erlangt das Kind in solchen Fällen Kenntnis des Spenders, wenn dieser anonym bleibt? Sogar dann, wenn im Ausland ein dem schweizerischen Recht entsprechendes Samenspenderregister vorhanden wäre, weiss das Kind ja nicht unbedingt, dass die von ihm gesuchte Information dort abgelegt ist. Nach der nationalrätlichen Regelung käme die Elternschaftsvermutung auch dann zur Anwendung, wenn das Kind durch eine privat durchgeführte Insemination, eine sogenannte Becherspende, oder auf natürliche Weise gezeugt wurde. So ist es aber unmöglich, dass ein Vater überhaupt ins Register eingetragen werden kann. Da stellen sich natürlich heikle Fragen. Wie stellt man sicher, dass das Kind überhaupt erfährt, wer sein genetischer Vater ist? Welche Rechtsstellung hat der Spender? Welche Rolle soll er im Leben des Kindes spielen? Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass diese Fragen beantwortet werden, bevor es mehr Fälle gibt.
Ich stehe jetzt vielleicht etwas unter dem Eindruck der Frage des Adoptionsrechts und auch der Adoptionen. Sie kennen das aus den Medien bereits im Falle von Sri Lanka. Ich werde in den nächsten Tagen junge Menschen empfangen, die nicht wissen, wer ihre Eltern sind. Dort stellt sich diese Frage aufgrund eines behördlichen Versagens ganz akut. Dem Bundesrat geht es einfach darum, dass wir nicht jetzt solche Fälle schaffen, die dazu führen, dass in ein paar Jahren junge Menschen zum Bundesamt für Justiz kommen und sagen: Wer ist mein Vater? Denn man hat eben das Recht darauf, seine Abstammung zu kennen. [PAGE 1111]
Unbefriedigend ist überdies der Verweis in der Vorlage, das geltende Recht sei sinngemäss anzuwenden. So orientiert sich beispielsweise die heute bestehende Möglichkeit des Kindes nach Artikel 256 Absatz 1 Ziffer 2 ZGB daran, dass die Vermutung der Vaterschaft angefochten werden kann. Das ist ein traditionelles Eheverständnis, wenn man so will. Sind aber zwei Frauen Eltern, ist klar, dass zusätzlich ein Mann genetischer Vater sein muss. Ist die konkrete Ausgestaltung der heutigen Anfechtungsmöglichkeiten auch für diese Konstellation sinnvoll? Diese Frage muss man sich stellen. Auch aus Sicht des Spenders bzw. genetischen Vaters ist der Verweis problematisch. Er hat typischerweise nie die Absicht gehabt, Vaterpflichten zu übernehmen, könnte aber mit einer Vaterschaftsklage ins Recht gefasst werden. Sie haben es gehört: Es gibt eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, die einen Postulatsbericht zur Überprüfung des Abstammungsrecht - in Ihrem Auftrag übrigens - erarbeitet. Wir erwarten diese Ergebnisse bis Mitte des nächsten Jahres; wir hoffen, dass sie dann vorliegen. Für die Übergangszeit hat die Ehefrau der Mutter die Möglichkeit, das Kind ihrer Ehefrau zu adoptieren; die Stiefkind-Adoption ist ja seit dem 1. Januar 2018 möglich.
Nun, Ihre Kommission hat in dieser Frage der Samenspende eine Lösung vorgeschlagen. Wie der Nationalrat will Ihre Kommission den Zugang zur Samenspende für weibliche Ehepaare im Rahmen dieser Vorlage regeln, und wie der Nationalrat möchte sie dies ohne Anpassung der Verfassung tun. Das betrifft also die Fragen, die Ständerat Rieder hier im Zusammenhang mit der Fortpflanzungsmedizin aufgeworfen hat. Der Antrag der Kommission weicht aber in einem wesentlichen Punkt vom Beschluss des Nationalrates ab. Die originäre Mitmutterschaft der Ehefrau der Mutter ist nur möglich, wenn das Kind durch eine Samenspende nach dem schweizerischen Fortpflanzungsmedizingesetz gezeugt wird. Dieser Antrag berücksichtigt die Bedenken, die der Bundesrat gegen den Beschluss des Nationalrates vorgebracht hat. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung wird damit gewährleistet, weil die anonyme Samenspende in der Schweiz seit 2001 verboten ist. Das Gesetz sieht vor, dass bei einer Samenspende die Identität des Spenders im Spenderdatenregister des Bundesamtes für Justiz eingetragen wird, und mit Erreichen des 18. Lebensjahrs hat das Kind Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten. Zudem sind die Rechte und Pflichten aller Betroffenen, also der Geburtsmutter, der Ehefrau der Mutter, des Samenspenders und des Kindes, klar, weil die Anfechtung des Kindsverhältnisses hier mit dieser Lösung eben ausgeschlossen wird.
Die Einschränkung der Mitmutterschaft der Ehefrau, wie sie von der RK-S beantragt wird, ist zu begrüssen. Sie öffnet weiblichen Paaren den Zugang zur Samenspende, berücksichtigt aber gleichzeitig das Kindeswohl.
Noch ein letzter Punkt: Ihre Kommission beantragt noch eine Ergänzung in Artikel 9g E-ZGB. Gemäss diesem Antrag sollen Ehepaare, die dies wünschen, auf Dokumenten, Urkunden und Formularen als Ehemann und Ehefrau aufgeführt werden bzw. als Vater und Mutter in Bezug auf ihre Kinder. In der heutigen Zeit gibt es natürlich unzählige Dokumente, Formulare oder Urkunden, die gestützt auf unterschiedliche Vorgaben und Bedürfnisse erstellt werden. Denken Sie an Steuerformulare oder Post- oder Bankauszüge. Ihre Kommission verlangt nun ein Wahlrecht der Eltern, d. h., die Formulare müssen dem Wunsch der Eheleute entsprechend gestaltet werden. Das wäre doch ein erheblicher Mehraufwand für alle Stufen der Verwaltung. Das hat zwei Konsequenzen: Der Aufwand ist enorm, und dann kommt auch die Verwirrung und Unklarheit dazu. Gleiche Verhältnisse würden sich in Registern und Dokumenten nicht mehr gleich niederschlagen. Das wäre mit Rechtsunsicherheit verbunden.
Diesen Zusatzaufwand sollten wir vermeiden. Heute gibt es eher eine Tendenz in die gegenläufige Richtung. Bei sämtlichen amtlichen Dokumenten soll nach Möglichkeit auf jegliche Nennung geschlechtsspezifischer Angaben verzichtet werden. Bereits heute finden Sie auf Formularen und Dokumenten deshalb kaum noch Felder für Angaben wie Vater oder Mutter, sondern nur noch für gesetzlichen Vertreter oder gesetzliche Vertreterin oder Erziehungsberechtigte. Wenn Eheleute in Zukunft verlangen können, dass in Formularen und Dokumenten wieder von einem Ehemann und einer Ehefrau oder von einer Mutter oder einem Vater gesprochen würde, würde das dem Anliegen, möglichst auf geschlechtsspezifische Angaben zu verzichten, zuwiderlaufen. Ich möchte Sie deshalb hier bitten, diesen Antrag abzulehnen.
Zusammengefasst beantragt Ihnen der Bundesrat Eintreten auf die Vorlage. Er unterstützt sie im Grundsatz. Bei der Samenspende schliesst sich der Bundesrat der Kommission an. Bei Artikel 9g bitte ich Sie, den Antrag der Kommission abzulehnen. Dass der Bundesrat die Rückweisung ablehnt, habe ich, glaube ich, erklärt.