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AB 272097

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2020-12-01

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung zu diesen Härtefällen. Wir regeln, unter welchen Bedingungen sich der Bund an der Finanzierung beteiligt. Das heisst aber nicht, dass damit Härtefälle abschliessend aufgezählt sind, sondern die Kantone oder die Gemeinden haben selbstverständlich die Möglichkeit, aus eigenen Mitteln örtliche Härtefälle abzufedern. Das war mit ein Grund, weswegen wir bezüglich der Kantone mit dem Teiler von einem Drittel zu zwei Dritteln einverstanden waren. Wir sind überzeugt, dass die Kantone neben den vom Bund mitfinanzierten Härtefällen noch eine Reihe von eigenen Problemen zu lösen haben. Wenn ich das Beispiel von Frau Badran aufnehmen kann: Ich denke, dass es, wenn eine Schwimmlehrerin ihre Slots bezahlen muss, noch einen Hallenbadbesitzer gibt - das ist vielleicht die Gemeinde -, der sich beteiligen kann. Oder wenn der Tonkünstler die Leasingraten nicht bezahlen kann, dann kann das gestundet werden. Ich denke einfach, es braucht hier eine Reihe von Massnahmen und die Zusammenarbeit. Nicht jeder Einzelfall kann hier durch den Bund gelöst werden. Das heisst keineswegs, dass wir kein Verständnis für diese Härtefälle haben, für diese Frauen und Männer, die solche Probleme haben. Aber der Bund kann nicht alles lösen, sondern es gibt die anderen föderalen Ebenen, die ebenfalls mit eingeschlossen werden sollen. Denken Sie daran: Wenn Sie in die Kuppelhalle unseres Parlamentsgebäudes treten und nach oben schauen, steht dort: "Einer für alle, alle für einen". Das ist eigentlich das Motto. In einer Krise, die uns nach fünfzig Jahren erreicht hat, kommt nicht alles direkt vom Bund, sondern da gibt es sehr viele, die ihren Beitrag leisten sollen und leisten müssen. Damit ist diese Aufforderung auch ausgesprochen.

Ich komme nach dieser Vorbemerkung zu den Minderheitsanträgen. Gemäss dem Minderheitsantrag Wermuth zu Artikel 12 Absatz 1 kann der Bund Unternehmen unterstützen. Das möchten wir nicht, sondern die Kantone stellen Antrag. Wenn der Bund direkt unterstützt, braucht er aus unserer Sicht dazu eine andere gesetzliche Grundlage. Wir haben das bei der Swiss, bei den flugnahen Betrieben gesehen. Da haben wir das Luftfahrtgesetz als entsprechende Rechtsgrundlage. Wir möchten bei dieser Lösung bleiben, das also nicht einfach ausdehnen, sondern hier sind jetzt einmal die Kantone in der Pflicht. Wir folgen damit Ihrem Weg, den Sie mit dem Gesetz im September aufgezeigt haben. Ich bitte Sie, bei der Mehrheit zu bleiben und den Minderheitsantrag abzulehnen.

Dann gibt es den Minderheitsantrag Andrey zu Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b. Dieser Artikel ist, so wie er formuliert ist, sehr gefährlich, denn er erhöht den Betrag auf über 1 Milliarde Franken, ohne zu sagen, wie dieser finanziert wird. Im Gesetz ist das nicht geregelt. Wenn Sie dem Antrag folgen, hätte der Bund 100 Prozent zu übernehmen. Das ist nicht im Sinne des Erfinders. Wir sind der Meinung, wenn es mehr als 1 Milliarde brauchen würde, wäre der Kostenanteil mit den Kantonen wieder auszuhandeln, und dann bräuchte es dazu eine gesetzliche Grundlage. Dieser Minderheitsantrag könnte sehr viel kosten und würde ins Geld gehen. Er würde auch dazu führen, dass die Kantone aus eigener Regie einfach Massnahmen anordnen können - beliebig viele -, und der Bund bezahlt dann 80 Prozent daran. Das wollen wir nicht.

Ich komme zu Artikel 12 Absatz 1bis und damit zu den Minderheitsanträgen Rytz Regula und Schneeberger. Frau Rytz fordert mit ihrer Minderheit zwei Dinge: Im ersten Teil soll der Prozentsatz von 60 auf 70 Prozent erhöht werden. Ich bitte Sie, hier bei 60 Prozent zu bleiben. Das war Ihr Kompromiss, um den Sie vor sechs oder vor sieben Wochen gerungen haben. Sie müssten hier dabei bleiben. Es gibt keinen Grund, das jetzt zu erhöhen, weil wir immer von Härtefällen sprechen. Der zweite Teil des Minderheitsantrags betrifft die nicht gedeckten Fixkosten. Sie müssen davon ausgehen, dass Kantone jetzt Hunderte, vielleicht Tausende von Anträgen haben. Dann im Detail festzustellen, was nicht gedeckte Fixkosten sind, ist eine relativ schwierige Aufgabe, die auch zu Missbrauch führen kann. Ich bitte Sie, hier bei der Mehrheit zu bleiben. Zur Ausdehnung auf 70 Prozent einerseits und zum Einbezug der nicht gedeckten Fixkosten andererseits: Das sprengt den Rahmen dieser Gesetzgebung und den Rahmen der Möglichkeiten der Kantone.

Dann haben wir die Minderheit Badran Jacqueline zu Artikel 12 Absatz 1ter. Hier geht es um die Beteiligung bei Anlagen, die zum Teil im Besitz der öffentlichen Hand sind. Wir haben im Gesetz diese 10 Prozent. Die Überlegung dahinter ist: Am Hallenstadion beispielsweise, das ist eine solche Anlage, ist die Stadt Zürich beteiligt. Für eine so wichtige Infrastruktur ist es nicht gerechtfertigt, dass der Bund 80 Prozent übernimmt und der Kanton Zürich 20 Prozent. Es ist im Interesse des Kantons und der Stadt, dass diese Infrastruktur erhalten wird. Wir haben diese Regelung jetzt so getroffen, dass der Anteil bei Gemeinden bis 12[NB]000 Einwohner überschritten werden kann. Das würde heissen, dass wir uns beispielsweise an Skiliften und Sportanlagen von kleineren Gemeinden beteiligen, aber nicht an systemrelevanten Anlagen der Kantone und der Städte. Ich bitte Sie also, den Minderheitsantrag Badran Jacqueline hier abzulehnen.

Wir sind damit bei Artikel 12 Absatz 2ter. Hier geht es um die Arten von Beihilfen. Wir sagen im Gesetz, dass nicht aus zwei Töpfen Beihilfen bezogen werden können. Diese beiden Töpfe sind definiert: einerseits Sport und Kultur und [PAGE 2137] andererseits ein Härtefall. Entweder wird es über Sport oder Kultur oder über den Härtefall abgedeckt, aber dies soll nicht aus beiden Töpfen erfolgen. Die Differenz ist hier nicht so gross. Wir haben unsere Regelung in der Verordnung festgelegt, so wie ich sie beschrieben habe. Daher ist unserer Meinung nach diese gesetzliche Bestimmung nicht notwendig, da sie sofort wieder nach einer Interpretation der Verordnung ruft.

Dann sind wir bei Absatz 2quater. Das ist der Minderheitsantrag Badran Jacqueline zu Entschädigungen von mindestens 50 Prozent der nicht gedeckten Fixkosten. Ich glaube auch, es ist hier sinnvoll, eine Lösung zu treffen, die von den Kantonen auch vollzogen werden kann und die einfach zu verstehen ist. Dazu immer wieder Folgendes: Wenn es hier Härtefälle gibt und der Kanton der Meinung ist, er müsse noch etwas zufügen, dann kann man das selbstverständlich machen. Dann steht es den Kantonen frei, das zusätzlich zu machen. Wir regeln einfach, wo der Bund bereit ist, sich zu beteiligen. Das muss so klar und nachvollziehbar sein, dass wir aus unserer Sicht Missbräuche ausschliessen können. Wenn der Kanton hier mehr tun will, hat er diese Möglichkeit.

In Artikel 12 geht es auch um den Einzelantrag Weichelt-Picard zu Absatz 1quater. Sie möchte das Dividendenauszahlungsverbot im Gesetz festschreiben. Wir haben das in der Verordnung. Aus unserer Sicht ist es nicht notwendig, das ins Gesetz zu schreiben. Aber wenn Sie das möchten, würden wir uns nicht gross dagegen wehren.

Dann haben wir noch den Minderheitsantrag Rytz Regula zu Artikel 12 Absatz 3. Das sind diese 30 Prozent des Jahresumsatzes. Auch hier sind wir wieder der Meinung: Der Bund gibt hier die Richtung vor, woran wir uns beteiligen. Wir beteiligen uns dort, wo es klar definierbar ist, was wir möchten. Wir beschränken uns auf Härtefälle und lassen es aber selbstverständlich zu, dass die Kantone oder Gemeinden andere Lösungen finden. Wir sollten nicht ganz vergessen, dass es immer auch Geldgeber hinter diesen Firmen gibt. Da gibt es Kredite, die gesprochen wurden. Ich denke, es ist recht und billig, wenn sich auch die Banken hier allenfalls an einer Sanierung beteiligen. Nicht alles ist Sache des Steuerzahlers. Daher bitte ich Sie auch hier, bei der Mehrheit zu bleiben.

Der Mehrheitsantrag zu Artikel 12 Absatz 4 betrifft Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 50[NB]000 Franken. Der Bundesrat möchte das in der Verordnung regeln und hat dort 100[NB]000 Franken festgelegt. Wenn Sie 50[NB]000 Franken nehmen und davon ausgehen, dass das eine Einzelunternehmung ist - der Lohn ist durch den Erwerbsersatz gedeckt -, sind es relativ bescheidene Kosten, die noch verbleiben. Ich schliesse nicht aus, dass es hier auch einen Härtefall geben kann. Dann würde ich aber wiederum meinen, dass sich die nächste Stufe darum kümmern muss. Das soll nicht auf Stufe des Bundes gelöst werden. Wir müssen ja alle diese Gesuche, die von den Kantonen eingereicht werden, auch noch plausibilisieren. Wir müssen sie prüfen und können uns hier nicht in den Details verlieren. Wir müssen die grosse Linie definieren, die für die Kantone verständlich ist, welche diese Gesuche behandeln. Aber es ist allen unbenommen, dann eben andere Lösungen zu suchen.

Ich bitte Sie also, bei den folgenden Abstimmungen generell beim Bundesrat zu bleiben.