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Rieder Beat · Ständerat · 2020-12-01

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-01

Wortprotokoll

Der Ständerat hat die Vorlage als Erstrat in der Sommersession 2020 beraten und in der Gesamtabstimmung mit 31 zu 7 Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen. Der Nationalrat hat die Vorlage als Zweitrat in der Herbstsession behandelt und in Artikel 1 Absatz 4 eine Differenz zum Beschluss unseres Rates geschaffen. Es geht um die einzig noch verbleibende Differenz, ob für die Erklärung des Geschlechtswechsels von Minderjährigen oder verbeiständeten urteilsfähigen Unmündigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, d. h. die Einwilligung der Eltern beziehungsweise des Beistandes, nach wie vor notwendig bleibt oder nicht. Ihre Kommission hat mit 8 zu 4 Stimmen entschieden, hier dem Nationalrat zu folgen und diese Differenz zu schliessen. Eine Minderheit der Kommission beantragt Festhalten an der Fassung des Ständerates.

Kurz zur Rekapitulation: Aus Sicht der damaligen Mehrheit des Ständerates ist das Zustimmungserfordernis keine zusätzliche Hürde für Minderjährige, sondern soll sicherstellen, dass junge Menschen oder beeinträchtigte Menschen bei dieser Entscheidung begleitet werden. Darüber hinaus kennt keine andere ausländische Rechtsordnung eine Regelung, welche es Minderjährigen ermöglicht, eigenständig mit entsprechender Erklärung beim Zivilstandsbeamten die Geschlechtsänderung durchzusetzen.

Der Nationalrat und die Mehrheit Ihrer Kommission sehen das anders. Sie beantragen Ihnen, auf das Zustimmungserfordernis auch bei minderjährigen Urteilsfähigen zu verzichten. Die Gefahr eines Missbrauchs einer solchen Möglichkeit sehen sie als gering an. Niemand werde aus Leichtsinn oder Unbedachtsamkeit einen solchen Antrag vor dem Zivilstandsbeamten stellen. Die Lösung führe dazu, dass die urteilsfähigen Unmündigen ihre Entscheidung eigenständig fällen könnten, ohne Konflikte mit ihren gesetzlichen Vertretern auszutragen. Unmündige Urteilsfähige müssten auch in anderen Bereichen bereits weitgehende Entscheide mittragen. Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass es zu vermeiden sei, zusätzliche Konflikte zwischen Eltern und Kind zu schüren, welche ein solches Zustimmungserfordernis mit sich bringen würde.

Die Kommissionsminderheit argumentiert dahingehend, dass die Konflikte so oder so ausgetragen werden müssten, da die Kinder unabhängig vom Zustimmungserfordernis in diesem Prozess von den Eltern begleitet würden. Im Falle eines Fehlens einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreter könne das Kind wie bisher über entsprechende gerichtliche Verfahren die Zustimmung erzwingen und wäre daher gegenüber dem heutigen Verfahren nicht benachteiligt.

Die Mehrheit der Kommission war der Ansicht, dass es sich bei der Erklärung um ein höchstpersönliches Recht handle, das gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts lediglich an die Urteilsfähigkeit der erklärenden Person gebunden sei. Entsprechend brauche es auch nicht die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.

Erlauben Sie mir als Kommissionspräsidenten eine abschliessende Bemerkung: Im Hinblick auf die Praxis, welche der Geschlechtswechsel für die schweizerischen Zivilstandsbeamten und -beamtinnen mit sich bringen wird, muss darauf hingewiesen werden, dass in dieser Vorlage jegliche Hürden für einen Geschlechtswechsel abgebaut wurden. Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten werden sich mit grösster Wahrscheinlichkeit ausserstande sehen, bei urteilsfähigen Unmündigen zum einen die Urteilsfähigkeit und zum andern die Ernsthaftigkeit des Gesuchs zu beurteilen, da im Rahmen der Vorlage eben gerade keine weiteren Voraussetzungen und Beweiselemente wie z. B. medizinische Gutachten, medizinische Eingriffe oder Erklärungen der gesetzlichen Vertreter vorgebracht werden müssen. Mit dem Antrag der Mehrheit würden wir diese Verantwortung auf die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten verlegen. Ob dies eine gute Lösung ist, wage ich zu bezweifeln; es liegt an Ihnen.

Es ist auch noch ein Einzelantrag eingegeben worden, die Altersgrenze für die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auf 16 Jahre festzulegen. Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor und wird selbstverständlich vom Antragsteller selbst begründet werden können.

In diesem Sinne empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission, die Differenz zu schliessen und sich dem Nationalrat anzuschliessen.