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Hefti Thomas · Ständerat · 2020-12-01

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2020-12-01

Wortprotokoll

Namens einer Minderheit, die nicht nur zwei, sondern sogar doppelt so viele Kommissionsmitglieder umfasst, beantrage ich Ihnen, bei der im ersten Durchgang beschlossenen Version zu bleiben, d. h., dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in folgenden drei Fällen erforderlich sein muss: erstens, wenn die erklärende Person minderjährig ist, zweitens, wenn die erklärende[NB]Person[NB]unter umfassender Beistandschaft steht, und drittens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.

Ich habe es angedeutet: Was im ersten Durchgang noch eine Mehrheit war, ist zur Minderheit geschmolzen, deren Argumente in der Kommission nicht mehr überzeugt haben. Es gibt sicher Argumente für die Mehrheit. Sie werden das auch nachher aller Wahrscheinlichkeit nach noch hören. Doch die Minderheit will ihren Standpunkt noch einmal darlegen. Wieso sagen wir Ja zur Fassung des Bundesrates? Die Vorlage hat zum Ziel, ein einfaches, auf dem Prinzip der Selbstbestimmung bestehendes Verfahren zur Änderung des Eintrags von Geschlecht und Vornamen im Personenstandsregister gesetzlich zu verankern; dies ohne Vorbedingungen, wie es in der Botschaft auf Seite 813 steht oder auch auf Seite 836, wo der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen in der Vernehmlassung zutreffenderweise festhielt, dass es nicht den Zivilstandsbeamtinnen und -beamten obliege, den Willen der erklärenden Person zu überprüfen. So ist es.

Es braucht nicht mehr als einfach die innerlich feste Überzeugung, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, und so steht es: "In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Artikel 2 ZGB wird die Aufrichtigkeit der Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister vermutet." Daran ist auch nichts auszusetzen. Einzig das persönliche Erscheinen der erklärenden Person ist verlangt. Es wird auf Seite 837 wie folgt begründet: "Aus Gründen der Rechtssicherheit soll nicht auf das persönliche Erscheinen verzichtet werden. Nur so kann die Identität der betreffenden Person und deren Urteilsfähigkeit beurteilt werden." Übrigens, da klingt die Debatte über Parlamentssitzungen in Form von "conference calls" und Videokonferenzen nach. Bei einem derart vereinfachten Verfahren erscheint es der Minderheit nicht abwegig, dass der Bundesrat auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin nicht verzichten will. In diesem Zustimmungserfordernis steckt ein Schutz gegen Beeinflussung durch eine Umgebung, der man als betroffene Person vielleicht gefallen will oder, umgekehrt, deren Abwendung man vielleicht befürchtet.

Wenn vorgebracht wird, die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter seien in solchen Fällen gerade das, was es wirklich nicht brauche, so unterstellt man, dass Eltern oder andere gesetzliche Vertreter an sich das Gegenteil des Kindeswohls im Sinne hätten. Das trifft meiner Ansicht nach nicht zu. Eltern, die ihr Kind wirklich lieben, werden vielleicht durchaus nach einem schwierigen innerlichen Kampf sich dem, was für das Kind gut ist, nicht sinnlos in den Weg stellen. Oder ist hier plötzlich der böse Glaube zu vermuten, dass nur die betroffene Person guten Glaubens sein kann und gesetzliche Vertreter nicht? Das ist eine doch merkwürdige Sicht. Wir haben hier auch viele junge Eltern. Sehen Sie sich so, als Eltern, die sich eher gegen das Wohl Ihres Kindes entscheiden würden? [PAGE 1119]

Das Leben ist nicht nur einfach, im Gegenteil. Es bringt immer wieder Schwierigkeiten, Hindernisse, Rückschläge und Enttäuschungen, aber glücklicherweise auch anderes. Es wird unbefriedigende Fälle geben, da gebe ich der Mehrheit recht. Solche Fälle gibt es aber auch bei der Mehrheitsfassung. Wesentlich zu wissen ist indes, dass ein Nein der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter nicht endgültig oder unumstösslich ist. Es gibt für eine erklärende Person Verfahrenswege, Beschwerden, Anfechtungen bis zu Klagen, mit dem Ziel, die gesetzlichen Vertreter zur Erteilung der erforderlichen Zustimmung verpflichten zu lassen. Nicht zuletzt deshalb hängt die Aktivlegitimation für eine Klage auf Geschlechtsänderung nicht von der Volljährigkeit, sondern von der Urteilsfähigkeit ab.

Zum Schluss etwas, das ich auch merkwürdig finde: Wir sind als Gesetzgeber immer wieder kreativ, gesunde, urteilsfähige und oft sogar volljährige Menschen vor gewissen Vertriebs- oder Handelspraktiken zu schützen. Doch hier sind wir offenbar in einem Feld, wo es Missbrauch oder allenfalls auch Leichtsinn nicht geben soll. Die Minderheit ist davon noch nicht überzeugt.