Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-12-01
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-12-01
Wortprotokoll
Gerne blicke ich nochmals kurz auf die Geschichte dieser Vorlage zurück. Sie haben der Vorlage im Frühjahr dieses Jahres bereits zugestimmt, und der Nationalrat hat dann die Änderung vorgenommen, dass er auf das Zustimmungserfordernis gemäss Absatz 4 verzichten möchte. Die Urteilsfähigkeit der erklärenden Person soll genügen. Mit der Streichung von Absatz 4 können Kinder und Jugendliche, sobald sie fähig sind, in dieser Angelegenheit vernunftgemäss zu handeln, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine Geschlechtsänderungserklärung abgeben. Das Gleiche gilt auch für umfassend verbeiständete Personen. Ich möchte betonen, dass das Abstimmungsresultat im Nationalrat dazu ziemlich knapp ausgefallen ist: Es war 100 zu 93.
Ihre Kommission beantragt nun, dem Nationalrat zu folgen. Die Gründe haben Sie vom Kommissionssprecher gehört. Der Bundesrat ist nach wie vor überzeugt, dass der Schutz der besonders verletzlichen Personen gegen leichtsinnige Erklärungen oder gegen den Einfluss von Dritten durch das Zustimmungserfordernis am besten gewährleistet ist. Rein zivilrechtlich wäre der Verzicht auf das Zustimmungserfordernis bei urteilsfähigen Jugendlichen oder umfassend verbeiständeten Personen zwar vertretbar, weil es sich bei der Geschlechtsänderungserklärung um eine höchstpersönliche Erklärung handelt. Aber Ständerat Rieder hat darauf hingewiesen, dass in keiner vergleichbaren Rechtsordnung eine solche Regelung für Minderjährige besteht. Alle Länder, die zu dieser Frage in der Botschaft untersucht wurden - Deutschland, Frankreich, Italien und Luxemburg -, kennen ein besonderes Verfahren zum Schutz von Minderjährigen. Der Bundesrat ist daher überzeugt, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig ist.
Nun liegt ein Antrag Caroni auf dem Tisch, ein Kompromissantrag, mit dem man sich sozusagen in der Mitte finden will. In Ihrer Kommission wurde ja das Beispiel eines 16-Jährigen intensiv diskutiert. Dieser dürfte gemäss Entwurf eine Geschlechtsänderungserklärung nur mit Zustimmung der Eltern vornehmen. Die Frage, ob die Eltern hier über die Geschlechtsidentität des Kindes entscheiden und die entsprechende Verantwortung dafür tragen sollen, ist berechtigt. Das Schutzbedürfnis ist bei bald Volljährigen bestimmt weniger ausgeprägt als bei jüngeren Kindern. Aber in der Kommission war es doch so, dass man nicht davon ausgegangen ist, dass Zwölf- oder Dreizehnjährige das einfach ganz alleine für sich entscheiden, sondern es wurde immer gesagt, dass sie ja etwa in diesem Alter seien und es dann schon besser sei. Herr Caroni stellt hier mit einer Schwelle bei 16 Jahren einen Kompromissantrag. Ich kann Ihnen sagen, ich finde diese Lösung besser als die Lösung, ganz auf das Zustimmungserfordernis zu verzichten. Ich möchte noch einmal daran erinnern, dass das Resultat im Nationalrat mit 100 zu 93 knapp war und diese Vorlage, wenn das Zustimmungserfordernis gestrichen wird - dessen müssen Sie sich einfach bewusst sein -, scheitern könnte. Das wäre schade.
Herr Ständerat Jositsch hat gesagt, man könnte, wenn man 16 Jahre nehme, auch 15,5 Jahre oder so nehmen. Immerhin kann man sagen, dass das Alter 16 auch in anderen Rechtsbereichen bekannt ist, beispielsweise beim religiösen Bekenntnis nach Artikel 303 Absatz 3 ZGB. Wir haben dieses besondere Schutzalter auch, wenn es um Sexualdelikte geht, in den Artikeln 187, 188, 196 und 197 StGB, oder wenn es generell um die Gefährdung der Gesundheit von Jugendlichen geht.
Die Priorität des Bundesrates liegt immer noch darauf, dass Sie dem Bundesrat folgen und Absatz 4 nicht gänzlich streichen. Aber wenn Sie allenfalls die Mehrheitsfähigkeit im Auge haben sollten, auch im Nationalrat, dann wäre es sicherlich vorzuziehen, dem Antrag Caroni zu folgen.