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Bieri Peter · Ständerat · 2002-09-26

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Artikel 24 hat uns in der WBK sehr lange beschäftigt. Es geht um die Zusammensetzung des ETH-Rates. Wesentlich sind zwei Punkte: Der bisherige Posten des Delegierten des ETH-Rates, der gleichzeitig Vizepräsident ist, entfällt. Im Gegenzug wird der Präsident sein Amt vollzeitlich ausüben. Die bis anhin nicht stimmberechtigten Präsidenten der beiden Hochschulen sowie ein Direktor einer der vier Forschungsanstalten werden vollwertige Mitglieder des Rates.

Mit dieser Neuregelung wird eines der am meisten kritisierten Elemente des Gesetzes korrigiert. Die ungenügende Einbindung der operativen Chefs der ETH hat in der Vergangenheit zu Spannungen und Frustrationen zwischen den Institutionen und dem strategischen Organ geführt. Mit der neuen Regelung soll die Einheit des gesamten ETH-Bereichs gestärkt werden.

Im Rahmen der Hearings wünschten die beiden ETH-Präsidenten, je als Vizepräsident ernannt zu werden. Wir haben in der Kommission lange über diesen Vorschlag diskutiert, sind dann aber zusammen mit der Departementsvorsteherin zur Einsicht gelangt, dass eine solche Kumulation operativer und strategischer Verantwortlicher die Gesamtheit des ETH-Rates schwächen würde. Die übrigen Mitglieder würden dabei zu Statisten degradiert, indem an der Spitze der Präsident und die beiden Vizepräsidenten sowohl die strategischen als auch - was ja nicht sein sollte - die wichtigsten operativen Entscheide treffen oder zumindest vorbereiten würden, was unter Umständen auf das Gleiche herauskäme. Auch müsste man bei einer Einsetzung der beiden ETH-Präsidenten als Vizepräsidenten des Rates die spezielle Rolle der Vizepräsidenten im Gesetz erst noch definieren. Im Revisionsentwurf ist diese Funktion nicht weiter beschrieben und hat folglich reine Stellvertreterfunktion.

Im Sinne der sauberen Teilung zwischen strategischen und operativen Aufgaben sowie bei der Frage der Ausübung der Oberaufsicht kann natürlich zu Recht die Frage gestellt werden, wie es Herr Bürgi in seinem Eintretensvotum getan hat, ob der Einsitz der beiden ETH-Präsidenten und eines Forschungsanstaltsdirektors richtig ist. Aus eingangs erwähnten Gründen kann diese scharfe Trennung etwas gelockert werden, wenngleich in Einzelfällen wie etwa im Bereich des Aufsichtswesens die Betroffenen in den Ausstand zu treten haben.

Auch dadurch, dass die externen Ratsmitglieder - jene, die nicht aus den Schulen oder den Forschungsanstalten stammen - im Rat eine klare numerische Mehrheit haben, ist dafür gesorgt, dass sich die Anstalten nicht selbst kontrollieren können. Die vom Bundesrat unterbreitete und von uns auch akzeptierte Lösung der Eingliederung der beiden Schulpräsidenten und eines Forschungsanstaltsdirektors ist zugegebenermassen ein Kompromiss zwischen Aufgabenzuteilung und Integration. Wir haben aber im Gegenzug zur bewussten Stärkung der Autonomie der Hochschulen und der Forschungsanstalten Absatz 3 von Artikel 27 folgerichtig gestrichen.