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Hegglin Peter · Ständerat · 2020-12-02

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-02

Wortprotokoll

Gerne nehme ich Stellung zum Antrag der Minderheit Germann zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g. Ich empfehle Ihnen, diesem Antrag zuzustimmen, denn er beinhaltet ein zentrales Element des Gegenvorschlags. Buchstabe g beinhaltet zwei wichtige Sachverhalte. Der erste Teil der Bestimmung hält klar fest, dass Nachfrager aus der Schweiz und aus dem Ausland zu den im Ausland üblichen Konditionen beliefert werden müssen, sofern die Waren auch in der Schweiz erhältlich sind. Diese explizite Formulierung hätte eine Signalwirkung auf ausländische Unternehmen, die heute zum Beispiel die Belieferung aus dem Ausland verweigern und auf ihren Ableger in der Schweiz mit viel höheren Preisen verweisen. Das hätte sicher einen dämpfenden Einfluss auf das Preisniveau in der Schweiz. Damit ginge man direkt gegen schädlich überhöhte Preise vor und würde Unternehmen und besonders KMU mehr Spielraum gestatten, um ihre Beschaffungen im In- und Ausland zu tätigen. Global tätige Konzerne könnten in der Schweiz nicht mehr überhöhte Preise durchsetzen. Dadurch müssten die hiesigen Konsumenten beim täglichen Einkaufen für die gleichen Produkte in der Schweiz nicht zum Teil massiv mehr bezahlen als im Ausland.

Zum Beispiel das Gesundheitswesen wäre auf einen diskriminierungsfreien Einkauf von Produkten im Ausland angewiesen. Die fehlende Beschaffungsfreiheit und die ungerechtfertigt hohen Importkosten schlagen sich in stetig steigenden Gesundheitskosten nieder, dies zum Leidwesen der Prämien- und der Steuerzahler. Durch die Direktbeschaffung von medizinischen Verbrauchsgütern und Geräten im Ausland liesse sich nicht zuletzt im Spitalbereich viel einsparen. Zwischen den Beschaffungspreisen in der Schweiz und den Preisen im angrenzenden Ausland bestehen signifikante Unterschiede. Im Durchschnitt beträgt die Preisdifferenz rund 40 Prozent. In einer umfassenden Preisvergleichsanalyse und unter Einbezug einer Studie des Kantonsspitals Winterthur berechnete die Fachhochschule Nordwestschweiz für den Spitalbereich ein Sparpotenzial von jährlich 480 bis 600 Millionen Franken.

Auch Gewerbebetriebe, Landwirte und Fachgeschäfte, vor allem in Grenznähe, sowie Tourismus- und Gastronomieunternehmen wären, nebst Privaten, die Profiteure. Auch die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft würde gestärkt, wenn Waren und Produktionsmittel nicht überteuert eingekauft werden müssten. Nicht zuletzt würde der Einkaufstourismus geringer.

Der zweite Teil von Buchstabe g bezieht sich auf Reimporte. Reimporte von Waren in das Land, in dem sie hergestellt wurden, sollen von den Anbietern eingeschränkt werden können, wenn der Reimport dieser Waren zum Zweck des Weiterverkaufs in diesem Land und nicht zur weiteren Bearbeitung erfolgt. Damit wird eine der Befürchtungen aufgenommen, die im Rahmen der Teilrevision des Kartellgesetzes geäussert wurden. Mit dieser Bestimmung können in der Schweiz produzierende Unternehmen ihre Waren, zum Beispiel für die Expansion in neue Absatzmärkte, ins Ausland exportieren und sie dort zu günstigeren Preisen anbieten als im Inland, ohne befürchten zu müssen, dass die exportierten Produkte zu einem günstigeren Preis wieder in die Schweiz importiert werden. Selbstverständlich wären auch im Ausland produzierende Unternehmen vor solchen Reimporten aus der Schweiz geschützt. So dürfte zum Beispiel ein dänisches Unternehmen den Reimport seiner in die Schweiz exportierten Produkte nach Dänemark unter den gleichen Bedingungen unterbinden. Schweizer Unternehmen werden daher keineswegs bevorzugt.

Die Exporteure von in der Schweiz hergestellten Nahrungsmitteln produzieren ihre Produkte mit inländischen Rohstoffen, welche aufgrund von bewussten politischen Entscheidungen zum Agrargrenzschutz einen deutlich höheren Preis haben als die entsprechenden Rohstoffe im Ausland. Für wichtige exportierte Nahrungsmittel wird diese Rohstoffpreisdifferenz über privatrechtliche Systeme teilweise ausgeglichen, so zum Beispiel über die Segmentierung des Milchpreises oder durch privatrechtliche Ausfuhrbeiträge. Ich erinnere hier an die Nachfolgelösung zum "Schoggi-Gesetz". Aufgrund dieser Mechanismen können die exportierten Nahrungsmittel im Ausland zu tieferen Preisen verkauft werden als in der Schweiz. Das ist aber zwingend notwendig, um im Ausland - trotz höherer Rohstoffpreise - überhaupt konkurrenzfähig zu sein. Aus diesem Grund ist diese Reimportklausel wichtig. Es wäre sonst für Schweizer Nahrungsmittelhersteller nämlich nicht mehr möglich, entsprechend zu agieren, und viele Arbeitsplätze in der verarbeitenden Lebensmittelindustrie wären dadurch gefährdet.

Die Verwaltung sagt zwar, dieser Punkt sei nicht WTO-konform. Ich meine aber, das stimmt nicht, und das zeigt gerade auch mein Beispiel von vorhin. Auch andere Länder könnten es entsprechend handhaben und Reimporte aus der Schweiz unterbinden.

Aus diesen wichtigen Gründen empfehle ich Ihnen, der Minderheit Germann zu folgen und diese Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen.