Ettlin Erich · Ständerat · 2020-12-02
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-02
Wortprotokoll
Der Berichterstatter hat es technisch praktisch schon erläutert. Ich weiss gar nicht, was ich noch anfügen soll, weil er die einzelnen Bestimmungen durchgegangen ist, welche den Minderheitsantrag der Gruppe, die ich vertrete, ausmachen. Das war quasi, um mit Kollege Zanetti zu sprechen, der Einfallswinkel. Ich spreche jetzt noch über den Ausfallswinkel, betreibe aber sicher keine Quantenphysik.
Was ist das Ziel der ganzen Übung, die wir heute besprechen? Was ist das Ziel sowohl der Initiative als auch der Gegenvorschläge? Es geht um tiefere Preise für die Konsumenten bei gleichbleibenden Löhnen, wenn das doch bitte schön ginge. Tiefere Preise für die Konsumenten - daran müssen wir uns messen lassen. Ich habe von den Vorrednern auch gehört, das sei ein Ziel, das man vermutlich gar nicht erreichen werde, und wenn, dann unter Einschränkungen des Wettbewerbs, wo auch immer. Ich komme noch dazu, dass ich Zweifel habe, ob die Lösung der Mehrheit für einen Gegenvorschlag das Ziel erreicht.
Warum beantrage ich einen Gegenvorschlag, der eigentlich auf dem Konzept des Bundesrates beruht? Bundesrat Parmelin hat es schon gut ausgeführt und gesagt, was der Grund ist. Er hat auch begrüsst, dass wir in unserem Konzept für einen Gegenvorschlag gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf zwei wichtige Modifikationen anbringen. Wie gesagt, der Minderheitsantrag, den ich vertrete, nimmt den Gegenvorschlag des Bundesrates auf und enthält zwei wichtige Modifikationen.
Wenn ich mir die Voten anhöre und wenn ich die Zeitungen lese und die Anliegen sehe, die an uns herangetragen werden, stelle ich fest - das muss ich insbesondere sagen -, dass es immer um den Schweiz-Zuschlag geht. Man spricht vom Schweiz-Zuschlag, den solle man verhindern. Das ist der Auslandssachverhalt. Natürlich kann man noch sagen, es wäre gut, wenn im Inland die Grossabnehmer die Kleinen nicht quälen würden. Aber eigentlich ist das Anliegen der Initiative, den Schweiz-Zuschlag zu verhindern.
Wie es auch der Bundesrat erläutert hat, führt der Einbezug des Inlandssachverhalts, ganz vereinfacht gesagt, zu grosser Unsicherheit. Man sieht es auch klassisch in der Botschaft. Wir haben uns in der Kommission lange darüber unterhalten, wir haben Papiere vom SECO erhalten, in denen dieses Problem der Unsicherheit des Inlandssachverhalts aufgelistet wurde. Das hat der Bundesrat auch schon erklärt. Wichtig ist auch, dass wir mit dem modifizierten Gegenvorschlag den Tatbestand der Ausbeutung neu regeln und hier eine wirksamere Waffe geben, dies aber immer betreffend den Auslandssachverhalt.
Da ja schon vieles erklärt wurde, sage ich am Anfang vielleicht Folgendes: Was sind denn die konkreten zwei Änderungen in der Variante der Minderheit gegenüber dem Gegenvorschlag des Bundesrates? Der Gegenvorschlag des Bundesrates wurde auch in der Vernehmlassung kritisiert, weil Unternehmen in der Schweiz, die nicht mit ausländischen Unternehmen im Wettbewerb stehen, sich kaum auf Artikel 7a berufen können. Dort steht: "in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert". Ein Sachverhalt ist also nur dann problematisch, wenn man dadurch in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert wird. Daher könnte z. B. ein Bauer nicht verlangen, dass er in Deutschland zu dortigen Konditionen einen Traktor kaufen könnte. Oder auch das Restaurant hätte in Deutschland kaum einen Anspruch auf Lieferung eines Kühlgerätes oder von Besteck zu den dortigen Konditionen. Solche Schweizer Unternehmen stehen in aller Regel nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu den parallelen deutschen Marktteilnehmern. Deshalb ist Artikel 7a Absatz 1 der Minderheitsvariante die bessere Lösung.
Artikel 7a Absatz 2 wurde auch noch in die Minderheitslösung eingefügt. Absatz 2 nimmt ein ganz wichtiges Anliegen auf, nämlich, dass die Unternehmen, die sich auf Absatz[NB]1 - auf den Wettbewerbsnachteil durch Auslandsunternehmen, die zu hohe Preise verlangen - berufen, nachweisen müssen, dass sie den Preisvorteil den Konsumenten weitergeben. Sie sollen also nicht einfach ihre eigene Marge verbessern, sondern sagen: Am Schluss zählt, was beim Konsumenten ankommt. Das ist die Grundlage, und über das diskutieren wir. Wir sind ja auf die Vorlage eingetreten. Bei allen Lösungen, die wir vorlegen, werden wir daran gemessen, was beim Konsumenten ankommt. Ich glaube, die Variante mit Artikel 7a Absatz 2 zeigt, dass die Vorteile jeder Lösung, die wir beschliessen, an die Konsumenten weitergegeben werden müssen.
Jetzt vielleicht noch einige Anmerkungen dazu, warum man den innerschweizerischen Sachverhalt nicht mit einbeziehen und warum man dem Bundesrat in dieser Grundüberlegung folgen sollte: Wie gesagt, wir hoffen auf tiefere Preise, und nur das zählt. Das betrifft auch den Inlandssachverhalt. Im Papier des SECO wird darauf hingewiesen, und auch in der Botschaft wird erwähnt, dass die Schweiz dafür einen hohen Preis bezahlt.
Erstens muss man befürchten, dass Löhne sinken. Das hat Auswirkungen auf die Löhne. Man kann irgendwie nicht beides haben.
Zweitens besteht eine grosse Rechtsunsicherheit - ich komme noch dazu - und tendenziell die Gefahr von sogar höheren Preisen. Volkswirtschaftlich, das ist in der Botschaft des Bundesrates beschrieben, ist der Miteinbezug des Inlandssachverhalts vermutlich schädlich. Nicht nur vermutlich: In der Botschaft steht, er ist schädlich.
Zwei, drei Anmerkungen aus der Botschaft: Dort erklärt der Bundesrat klar - und ich kann dem folgen -, beim Miteinbezug des Inlandssachverhalts müsse "damit gerechnet werden, dass die neue Regelung zu einer generell erhöhten Unsicherheit bei den Unternehmen führt. Insbesondere die Berücksichtigung der Situation abhängiger Anbieter" könnte zu einer abnehmenden Dynamik führen. Dadurch entsteht ein neues unternehmerisches Risiko, wenn sich herausstellt, dass durch eine Geschäftsbeziehung eine Abhängigkeit entstanden ist.
Das Beispiel, das erwähnt wurde, dass man Milch oder Gemüse liefert, ist noch relativ klar. Aber es gibt ja viele Beispiele, das wurde uns auch vom SECO erklärt, die nicht so einfach auf der Hand liegen. Ein Beispiel des SECO: Das Inselspital Bern kauft Schutzkittel von einem Unternehmen und weiss nicht, wie gross der Anteil des Spitals am Umsatz dieses Unternehmens ist. Dann stellt sich heraus, dass dieses Unternehmen 80 Prozent des Umsatzes mit dem Inselspital macht. Dann ist das ein abhängiger Anbieter, und in der Folge kann das Inselspital nicht hingehen und sagen: "Ich habe [PAGE 1131] einen anderen Anbieter - vielleicht sogar im Ausland -, der mir diese Kittel billiger anbietet." Der Anbieter kann sich darauf berufen, dass er abhängig ist und dass das Inselspital seine relative Marktmacht ausübt. Das führt zu höheren Preisen, also zum Festzurren von Preisen und Lieferbedingungen, die wir gar nicht wünschen. Wieder müssen wir uns am Ziel der Initiative und des Gegenvorschlags orientieren: Wie werden tiefere Preise bei den Konsumenten ankommen? Mit diesen Beispielen eben nicht.
Dann kommt das gut gemeinte Beispiel, das ich sehr verstehe: Wir haben in der Schweiz - ich möchte es nicht ein "Problem" nennen - eine besondere Situation mit zwei grossen Detaillisten, die einen grossen Teil des Marktes abdecken. Wirklich gut gemeint ist, dass man sagt, es könne ja nicht sein, dass diese die Lieferanten ausnützen und bedrängen. Dagegen hilft Wettbewerb - dagegen hilft einfach Wettbewerb, helfen weitere Anbieter, das muss man hier einfach festhalten.
Aber diese grossen Anbieter werden natürlich Folgendes wissen. Wenn jetzt ein Lieferant kommt und sagt: "Du bezahlst mir zu tiefe Preise", oder: "Deine Bedingungen sind falsch oder benachteiligen mich", dann muss er seine Forderungen eigentlich auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Das führt zu mehr Aufwendungen, es bedeutet Rechtsunsicherheit und führt vielleicht am Schluss gar nicht zum Ziel. Ein solcher Lieferant wird sich dreimal überlegen, ob er den Gerichtsweg in Anspruch nehmen will. Vielleicht erreicht er etwas, aber "à la longue" ist er nicht mehr Lieferant. Das kann es ja auch nicht sein. Ich weiss nicht, ob es das Ziel ist, dass wir sagen: Wir haben mehr Gerichtsfälle. Die Gerichte haben aber sowieso keine Zeit, sich auch noch um diese Fälle zu kümmern. Das eigentliche Ziel wird dann nicht erreicht, das möchte ich doch behaupten.
Die Frage ist deshalb, ob man für diese kleinen Lieferanten, die abhängig sind, durch die Gesetzgebung, die man jetzt mit dem Gegenvorschlag in der Fassung des Nationalrates aufnimmt, das Ziel erreicht und ob diese dann immer beweisen können, dass sich der Grosse missbräuchlich verhält. Zudem haben wir eben das andere Problem, dass erfolgreiche kleine Nischenanbieter selber relativ marktmächtig werden, weil ihre Produkte als sogenannte Must-in-Stock-Produkte angesehen werden und sie also sagen können: "Mein Produkt musst du im Sortiment haben, sonst bin ich benachteiligt." Das führt auch bei Detaillisten, an die wir heute noch gar nicht denken, zu einem Problem.
Zum Schluss komme ich noch zu Artikel 7 Absatz 3, aber dazu wird auch der Minderheitssprecher, Kollege Noser, separat etwas sagen. Ich meine, mit dem Konzept, wie wir es jetzt in der Version der Mehrheit bei Artikel 7 Absatz 3 haben, ist das Kernanliegen, nämlich die Bekämpfung der Hochpreisinsel Schweiz, eigentlich eliminiert. Aber Kollege Noser wird dazu Ausführungen machen. Mit dem Antrag der Mehrheit torpediert man wirklich genau das Kernanliegen, da Preisdiskriminierungen gegenüber schweizerischen Abnehmern zulässig bleiben sollen. Was soll ich da den Konsumenten sagen, die erwarten, dass ich hier für sie ein Problem löse?
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Minderheit zuzustimmen und den Gegenvorschlag des Bundesrates mit den zwei wichtigen Änderungen, die die Minderheit beantragt, aufzunehmen. Dann haben wir ein griffiges Konzept im Auslandssachverhalt und erschweren den Inlandssachverhalt bzw. die Fälle im Inland nicht.