Beerli Christine · Ständerat · 2002-09-26
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-26
Wortprotokoll
Vieles ist jetzt schon gesagt worden. Ich möchte nur noch einen Verweis auf den Artikel im [PAGE 776] Gesetz anbringen, wo Sie die Äusserungen, die von Herrn Studer und Herrn David gemacht worden sind, finden. Es ist wirklich ein klassisches Missverständnis, wenn wir davon ausgehen, dass wir hier die rechnungsmässige, buchhalterische Kontrolle regeln. Wir regeln hier eine Aufsicht über die inhaltlich materiellen Entscheide, also die Frage, ob jemandem zu Recht eine Rente zugesprochen werde, ob die Voraussetzungen gegeben seien, damit ein solcher Entscheid gefällt werden könne. Es betrifft IVG-spezifische materielle Entscheide, bei denen überprüft werden soll, ob sie richtig und gesetzesgemäss getroffen worden sind. Hier kann die Kompetenz wirklich einzig beim BSV liegen, das diese Anwendungsfälle kennt und sich in diese Materie vertieft hat. Das kann eine aussen stehende Treuhandgesellschaft schlicht und einfach nicht wissen.
Die buchhalterische Kontrolle ist in Artikel 66 IVG geregelt; darin wird auf Artikel 66 bis 68 des AHV-Gesetzes verwiesen. Dort sind die aussen stehenden, unabhängigen Treuhandgesellschaften verankert. Die Ausgleichsstellen werden dort, wo es um die Kontrolle der Finanzen geht, in buchhalterischer Art und Weise von aussen stehenden und unabhängigen Stellen geprüft. Das ist gesetzlich verankert, aber es betrifft einen anderen Bereich, nicht denjenigen, in dem es um eine materielle Kontrolle der Entscheide geht.
Bei diesem Bereich beantragen wir Ihnen, ihn über das BSV zu regeln.