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Fässler Daniel · Ständerat · 2020-12-03

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-03

Wortprotokoll

In der letzten Session haben wir die Totalrevision des Datenschutzgesetzes verabschiedet. Diese Vorlage wurde in den beiden Räten zum Teil sehr kontrovers diskutiert und war erst nach der Einigungskonferenz für die Schlussabstimmung bereit. Die heute traktandierte Vorlage hat ebenfalls mit Datenschutzrecht zu tun, scheint aber völlig unbestritten zu sein. Der Nationalrat hat der Vorlage am 21. September dieses Jahres mit 172 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen zugestimmt, [PAGE 1200] und auch Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf dieses Geschäft einzutreten und den Entwurf anzunehmen.

Ich erläutere Ihnen zuerst den Hintergrund beziehungsweise die Geschichte zu dieser Vorlage. Die eidgenössischen Räte hatten vor gut 20 Jahren ein Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten erlassen. Parallel dazu wurde für die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ein separates Bundesgesetz beschlossen. Der Bundesrat beantragt dem Parlament nun, auch dieses Gesetz einer Totalrevision zu unterziehen.

Falls Sie jetzt denken, der Bundesrat reagiere mit dieser Vorlage extrem schnell auf das von uns vor gut zwei Monaten verabschiedete Datenschutzgesetz, muss ich Ihnen sagen, dass Sie falschliegen. Diese Vorlage nahm im Gegenteil aussergewöhnlich viel Vorlaufzeit in Anspruch. Die Botschaft wurde vom Bundesrat zwar erst am 15. Januar dieses Jahres verabschiedet, den Auftrag an das EDA, die Revision vorzubereiten, hatte der Bundesrat aber schon vor neun Jahren erteilt. Anlass dazu gab die damals im Rahmen einer Ämterkonsultation gemachte Feststellung, dass für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten durch das EDA eine gesetzliche Grundlage fehlt. Man arbeitete dann vier Jahre daran zu ermitteln, in welchen Kompetenzbereichen des EDA mit Personendaten gearbeitet wird. Eineinhalb Jahre später konnte ein Entwurf in die Vernehmlassung gegeben werden, weitere zwei Jahre später wurde der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung veröffentlicht. Das war gleichzeitig mit der Botschaft des Bundesrates. Nun, das Sprichwort "Gut Ding will Weile haben" ist bei dieser Vorlage insofern nicht falsch, als die Kommission bei der Beratung immerhin feststellen konnte, dass offenbar an alles gedacht wurde[NB]und[NB]der[NB]Entwurf zu keinen Änderungsvorschlägen Anlass gibt.

Worum geht es inhaltlich? Das noch geltende Datenschutzgesetz aus dem Jahre 1992 schreibt in Artikel 17 Absatz[NB]1 vor, dass Organe des Bundes Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen, von Ausnahmen abgesehen, gemäss Artikel 17 Absatz 2 durch Bundesorgane nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht. Das von uns totalrevidierte Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 enthält in Artikel 34 analoge Bestimmungen. Gemäss Absatz 1 gilt weiterhin, dass Bundesorgane Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist erforderlich, wenn es sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder um ein Profiling handelt oder wenn der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen. Der zur Beratung vorliegende Revisionsentwurf hat also seit Inangriffnahme der Arbeiten im Dezember 2011 nichts an Aktualität verloren.

Den Inhalt selber kann ich sehr kurz zusammenfassen: Überall dort, wo das EDA für die Erledigung seiner Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten muss, wird dafür eine spezialgesetzliche Grundlage geschaffen. Der persönliche Geltungsbereich umfasst unter anderem folgende Personengruppen: Auslandschweizer, Eigentümer, Reeder und Seeleute von schweizerischen Seeschiffen, im Ausland eingesetzte Mitarbeitende des EDA, Lokalangestellte der schweizerischen Vertretungen im Ausland und deren Angehörige, Honorarkonsulatsvertreter und ihre Angehörigen, Teilnehmer an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen usw. Bei den zu bearbeitenden Personendaten geht es oft um Daten über die Gesundheit. Je nach Personenkreis und Einsatzgebiet kann es sich aber beispielsweise auch um Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen handeln, über Massnahmen der sozialen Hilfe oder in Ausnahmefällen auch um religiöse Ansichten und Tätigkeiten oder andere sensible Daten.

Zum Schluss wiederhole ich den Antrag der Kommission: Die SPK unseres Rates beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten, und sie beantragt Ihnen ebenfalls einstimmig, den Entwurf anzunehmen.