Schmid Carlo · Ständerat · 2002-09-30
Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-30
Wortprotokoll
Auch ich möchte der Kommission für ihre nüchterne und in dieser Nüchternheit zum Teil doch auch recht aufwühlende Präsentation dessen danken, was sie in diesem Jahr in bemerkenswerter Weise an Fakten gesammelt und sich an Beurteilungen erdacht hat. Ich halte das für eine für die weitere Diskussion ausgezeichnete Grundlage.
Am 4. Oktober 2001 behandelten wir in diesem Saal im Rahmen der Behandlung der dringlichen Interpellation Lombardi 01.3446 die Situation der Swissair. Ich stellte damals zwei Fragen. Die erste Frage ging dahin, ob betreffend die chaotischen Rechnungsverhältnisse bei der Swissair die bestehenden Rechnungslegungs- und Revisionsvorschriften für Konglomerate in dieser Grösse überhaupt noch tauglich seien. Die zweite Frage ging dahin, ob die Aufsichtspflicht des Bazl, gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 Litera c des Luftfahrtgesetzes und auf Artikel 103 Absatz 1 Litera i der Luftfahrtverordnung, erfüllt worden sei.
Auf beide Fragen gibt der Bericht verdankenswerterweise Antwort. Was die Rechnungslegungsvorschriften und die Bestimmungen über die Revisionsgesellschaften betrifft, bin ich mir allerdings nicht ganz im Klaren, ob wir hier noch in der Lage sind, autonom und souverän das zu "gebenedeien", was wir an sich für richtig erachten. Da gibt es IAS, und da gibt es FER, und da gibt es eine Börsenzulassungskommission in der Schweiz, welche in eigener Machtvollkommenheit - oder vielleicht von New York aus gesteuert, das weiss ich nicht - parastaatliches Recht setzt, an dem wir auflaufen. Die Rechnungslegungsnormen, die wir im Obligationenrecht und in den Sozialversicherungsgesetzen gemacht haben, sind gut, aber offenbar mit den "Rechnungslegungsvorschriften" der Börse nicht kompatibel. Eine Gesellschaft, die am Haupttableau kotiert werden will, hält sich an parastaatliches Recht, das staatliche Recht hat für sie keinerlei Bewandtnis. Diese Gesellschaften richten sich nach dem, was notwendig ist, damit sie kotiert werden. Das staatliche Recht können diese grossen Gesellschaften vergessen; dieses gilt nur für kleine Gesellschaften. Ich will Sie einfach darauf hinweisen, dass wir vermutlich nicht in der Lage sein werden, jene Rechnungslegungsvorschriften zu machen, die wir eigentlich für notwendig erachten.
Das Verhalten der Revisionsgesellschaften und der Beratungsfirmen im Vorfeld dieses Groundings ist für mich auch völlig unklar geblieben. Es war nicht Aufgabe dieser Kommission, alles im Detail nachzuzählen. Darüber werden wir vielleicht eines Tages noch nähere Auskunft erhalten. Aber auch da frage ich mich, ob es einen Sinn hat, wenn wir uns gesetzgeberisch "verköstigen", wenn diese amerikanisch beherrschten Revisionsgesellschaften jede schweizerische Gesetzgebung für sich ablehnen und weiterhin das amerikanische Recht als das Nonplusultra preisen dürfen. Seit Enron und Konsorten weiss man ja warum: Das ist das bessere Recht, es macht alles besser als das schweizerische Recht. Hier gibt es noch einen ganzen Strauss von Fragen, welche nicht geklärt sind. Hier ist eine grosse Firma - mindestens nach aussen ohne erkennbare Warnung der dafür berufenen Instanzen - in die Gosse geritten worden, und wir wissen nicht, was hier effektiv in Zukunft gemacht werden kann, dass solche Dinge nicht mehr passieren. Hier ist, so meine ich, der Bundesrat schon noch aufgerufen, sich gesetzgeberisch einige Gedanken zu machen.
Was die Aufsichtspflicht des Bazl betrifft, habe ich am 4. Oktober 2001 gesagt: "Wir müssen den Mut haben, diese Aufsichtspflichten wahrzunehmen und durchzusetzen. Es ist mir völlig klar: Stellen Sie sich vor, das Bazl hätte vor einem Jahr gestützt auf Artikel 103 (der Luftfahrtverordnung) der Swissair die Betriebsbewilligung entzogen!" (AB 2001 S 695) Ich fügte an, dass es das gesetzlich hätte tun müssen. Nun sagt die Kommission, gesetzlich sei die Geschichte gar nicht so einfach. Das mag sein, aber ich stelle mir die Frage: Hat es tatsächlich einen Sinn - es wird jetzt gesagt, man solle die EU-Normen nehmen usw. -, weiter auf diesem Weg zu bleiben? Ich möchte Sie einladen, sich diesbezüglich ernsthaft Gedanken zu machen, denn wenn wir als Staat die Verantwortung übernehmen zu beurteilen, ob eine Firma überlebensfähig ist oder nicht, haben wir auch die Konsequenzen zu tragen; Herr Schiesser hat es gesagt. Jetzt haben wir zwei Milliarden Franken ausgegeben, aber vermutlich wäre dann, wenn wir diese Verantwortung wirklich hätten, unter Umständen die Belastung eines Tages grösser.
Ich stelle mir eine andere Frage: Wäre es nicht sinnvoll, hier einmal eine kartesianische Klarheit zu erreichen? Entweder halten wir solche Aufsichtspflichten für faktisch nicht mehr denkbar und nicht mehr möglich, dann müssen wir aber auch sagen: Das, was diese Firmen tun, über welche wir keine Aufsichtspflicht mehr ausüben wollen, ist weder im nationalen Interesse noch eine öffentliche Aufgabe. Dann ist das eine rein private Geschichte, und wir machen hier noch eine Sicherheitsüberprüfung, aber keine wirtschaftliche Überprüfung mehr. Dann nehmen wir vom weissen Kreuz im roten Feld Abschied und nennen diese Gesellschaft "Unique Airways" oder wie man dann will, aber es ist keine schweizerische, nationale Veranstaltung mehr.
Oder aber wir halten dafür, dass es eine nationale Aufgabe von öffentlichem Interesse ist; dann könnte man wieder von Verstaatlichung reden. Dann haben wir die Verantwortung, und wenn wir schon zahlen müssen, wissen wir auch, weswegen. Wir befinden uns im Moment in einer unklaren Situation: Wir zahlen, ohne die eigentliche Verantwortung zu haben und ohne weisungsbefugt zu sein. Das passt mir nicht! Entweder sie übernehmen die Verantwortung ganz, oder wir wollen entscheiden; ein Drittes gibt es nicht.
Mit diesen beiden Bemerkungen, welche eigentlich auch eher im Blick auf die Beratung der einzelnen Empfehlungen und Vorstösse gedacht sind, wollte ich Ihnen meine Unsicherheit in der Beurteilung dieser Vorstösse mitgeben. Hier hat es noch offene Fragen, welche wir miteinander näher bedenken müssen.