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Villiger Kaspar · Bundesrat · 2002-10-01

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2002-10-01

Wortprotokoll

Ich kann eigentlich nur wiederholen, was der Kommissionspräsident gesagt hat, und ich will es kurz machen:

1. Ich bin Herrn Stähelin sehr dankbar, dass er das Prinzip nicht grundsätzlich infrage stellt, sondern ihm sogar ausdrücklich zustimmt. In diesem Sinne ist das hier nicht bestritten, und ich empfinde das ganz klar als einen Fortschritt, weil das, wie ich gesagt habe, eines der Konstruktionsprinzipien unseres Staates ist.

2. Diese Subsidiarität hat ganz klar einen programmatischen Charakter. Es ist eine Maxime, es ist eine Leitplanke, aber es ist nicht justiziabel. Es ist eine Art Eskalationsleiter, wenn Sie so wollen.

3. Wenn Sie der Minderheit Stähelin zustimmen, dann gilt eine solche Leitmaxime nur für die Bundesgesetzgebung. Wenn Sie die Bestimmung dort einfügen, wo der Bundesrat es vorgesehen hat - in einem neuen Artikel 3a der Bundesverfassung, worauf sich auch die Botschaft bezog -, dann bezieht sie sich eigentlich auf die drei staatspolitischen Ebenen. Wenn Sie die Bestimmung dort einfügen, wo die Kommissionsmehrheit es vorsieht, dann kommt sie in die Nähe von Artikel 6 der Bundesverfassung, wo es um die individuelle und die gesellschaftliche Verantwortung geht. Die Bestimmung würde also eigentlich in die Nähe einer ganz allgemeinen Maxime gerückt, wo eben auch das Staatspolitische, das Wirtschaftliche und alles Gesellschaftliche dazukommen, von dem Herr Stähelin gesagt hat, da wäre er eigentlich schon dafür.

Als wir das im Bundesrat so beschlossen, war klar die Meinung, diese Maxime gelte für alle drei Ebenen und gehöre deshalb in den neuen Artikel 3a, der jetzt als Antrag nicht mehr zur Diskussion steht. Es ist eine Maxime für alle drei Ebenen, unter dem Vorbehalt und im Wissen darum, dass Artikel 50 der Bundesverfassung eben nach wie vor gilt. Ich lese Ihnen Artikel 50 Absatz 1 noch einmal vor: "Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechtes gewährleistet." Es ist also völlig zweifelsfrei, dass das kantonale Recht die Gemeindeautonomie definieren kann, und deshalb ist hier ein Eingriff des Bundesgerichtes aus unserer Sicht nicht denkbar. Das ist geschützt, das kann kein Grund sein, dafür oder dagegen zu sein.

Die Überlegungen, die Sie sich machen müssen, sind folgende: Wollen Sie das als eine breite Maxime anschauen, die unserem Staatsverständnis entspricht? Demnach sollen zuerst die Privaten schauen, dann soll die Wirtschaft schauen, und erst dann soll der Staat schauen - und innerhalb des Staates eine möglichst tiefe Ebene. Oder wollen Sie die Bestimmung nur auf den Bundesgesetzgeber beziehen? Auch das tun Sie im Wissen darum, dass eine Verfassungsinitiative das Prinzip durchbrechen kann, weil wir kein entsprechendes Verfassungsgericht haben: Der Bundesgesetzgeber könnte nicht zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er hier irgendetwas falsch machen würde. Oder wollen Sie es eben als allgemeine, breite Maxime nutzen? Ich habe mich nicht gegen die Einfügung der Bestimmung als Artikel 5a gesträubt, weil ich nach diesen vertieften Diskussionen, die wir in der Kommission hatten, der Meinung war, dass es eigentlich Sinn macht, das als eine breite Maxime für unser Verhältnis Staat/Gesellschaft überhaupt und dann auch innerhalb des Staates zu nutzen. Das hat mir eingeleuchtet.

In der Eskalation hätte ich die Bestimmung dann noch lieber in Artikel 3a, wo der Bundesrat sie platziert hat, als dort, wo die Minderheit sie platzieren will. Denn die Gemeindeautonomie ist ja gesichert. Aber es ist sicherlich richtig, in unserer Bundesverfassung, die das ganze Gemeinwesen umfasst, dieses Prinzip so festzulegen, dass es eben eine breitere Gültigkeit hat, mit der klaren Einschränkung, dass die Gemeindeautonomie nach kantonalem Recht gesichert bleibt und das Prinzip nicht durchbrochen werden kann. Weil kein Antrag betreffend die Aufrechterhaltung von Artikel 3a besteht, ist meine Meinung, dass man der Kommissionsmehrheit zustimmen sollte. Die Gemeindeautonomie bleibt also auch durch die explizite Erwähnung des Subsidiaritätsprinzips nach Massgabe des kantonalen Rechtes gewährleistet; es hat einen breiteren Ansatz. Mir persönlich wäre der Ansatz der Minderheit etwas zu eng.