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Markwalder Christa · Nationalrat · 2020-12-07

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2020-12-07

Wortprotokoll

Die verbleibende Differenz zum Ständerat gab in unserer Kommission noch einmal Anlass zu ausführlichen Diskussionen, die die starke Minderheit dahingehend bestärkt haben, Artikel 216 ZGB nicht im Rahmen dieser Revision anzupassen, sondern das auf die zweite oder dritte Etappe zu schieben. Inhaltlich geht es um die Frage, wie die überhälftige Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten erbrechtlich zu behandeln ist, das heisst, ob sie bei der Berechnung der Pflichtteile der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen ist oder nicht.

Bundesrat und Ständerat meinen Ja, der Nationalrat meint Nein und möchte sich auf die weitverbreitete Praxis stützen. In der Lehre ist diese Frage umstritten. Die Mehrheitsmeinung in der Lehre entspricht der Position von Bundesrat und Ständerat, die Minderheitsmeinung der Auslegung des geltenden Artikels 216 ZGB, wie sie der Nationalrat favorisiert hat. Häufig wird bei Ehe- und Erbverträgen der überlebende Ehegatte vertraglich besser gestellt, als es das Gesetz vorsieht, damit er oder sie den bisherigen Lebensstandard weiterführen kann. Aus Sicht der Kommissionsminderheit sollte es auch weiterhin das Ziel sein, den Lebensstandard der oder des Überlebenden zu sichern und nicht die Pflichtteile der gemeinsamen Nachkommen zu schützen.

Eine Ausnahme besteht von Gesetzes wegen und zu Recht, wenn nichtgemeinsame Nachkommen vorhanden sind. Das ist in Artikel 216 Absatz 2 ZGB geregelt. Diese erben - das ist der Unterschied zu gemeinsamen Kindern - beim Tod des Stiefelternteils nicht mehr. Unzählige Eheverträge, meist in Kombination mit Testamenten oder Erbverträgen, sind in den letzten Jahrzehnten in diesem Verständnis errichtet und auch unter den Erben abgewickelt worden. Dieses Rechtsverständnis widerspiegelt in den meisten Fällen auch das Rechtsempfinden der beteiligten Familienmitglieder. Im Volksmund heisst das: Geteilt wird am Schluss. Dieses Rechtsempfinden der Bevölkerung sollten auch wir als Gesetzgeber entsprechend abbilden.

Da es keine Bundesgerichtspraxis zu dieser Frage gibt, wollte der Bundesrat den akademischen Streit lösen und die überhälftige Zuteilung des Vorschlags bei der Berechnung der Pflichtteile der gemeinsamen Kinder erbrechtlich berücksichtigen. Allerdings war Artikel 216 seinerzeit nicht Teil der Vernehmlassungsvorlage, er fand vielmehr erst im Laufe der Arbeiten der Expertenkommission Eingang in diese Revision.

Die kontroverse Diskussion in unserer Kommission hat nicht nur gezeigt, dass es einen akademischen Streit über diese Frage gibt, sondern auch, dass die Rechtspraxis in den Landesteilen unterschiedlich gelebt wird. Die Deutschschweiz folgt der Auslegung, wie die RK-N sie vornimmt und wie ich sie vorhin und auch schon während der letzten Beratung im Rat beschrieben habe. Die Romandie folgt eher der Lösung, wie sie von Bundesrat und Ständerat vorgeschlagen wird. Es ist aus Sicht einer starken Minderheit - wir sind zwölf Mitglieder der RK-N - nicht seriös, wenn bei diesen fundamentalen Auslegungsdifferenzen, wie sie die Debatten im Ständerat und auch in unserer Kommission zutage gefördert haben, nun einfach eine Lösung sozusagen übers Knie gebrochen wird, und dies erst noch husch, husch im Rahmen der Differenzbereinigung.

Natürlich besteht ein Risiko, dass das Bundesgericht diese Frage irgendeinmal in die eine oder die andere Richtung klären wird. Wir wollen unsere gesetzgeberische Verantwortung denn auch nicht an die Judikative abschieben und stehen einer positiv-rechtlichen Klärung der Frage sehr offen gegenüber. Allerdings bedarf es nach Meinung der Minderheit der RK-N noch einmal ganz grundsätzlicher Diskussionen, denn im Rahmen dieser Differenzbereinigung konnten die Diskussionen nicht in allen Facetten geführt werden.

Diese Erbrechtsrevision ist ja nur die erste Etappe. Es werden zwei weitere folgen, eine zur Unternehmensnachfolge sowie eine weitere zu technischen Fragen. Ob und in welche Richtung Artikel 216 ZGB angepasst werden soll, kann problemlos im Rahmen der weiteren Etappen entschieden werden.

Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 216 der starken Kommissionsminderheit zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben.

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