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Bürgi Hermann · Ständerat · 2002-10-01

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-10-01

Wortprotokoll

Das Votum des Kommissionspräsidenten veranlasst mich, jetzt doch kurz etwas zu sagen. Ich unterstütze ausdrücklich den Minderheitsantrag.

Möglicherweise wird diese Diskussion als akademisch betrachtet, aber für mich ist das keine akademische Diskussion, sondern es geht um eine grundsätzliche Frage. Ausgangspunkt bildet die Tatsache, dass in der Botschaft explizit erklärt wird, dass das Subsidiaritätsprinzip, entgegen den Diskussionen bei der Revision der Bundesverfassung, ausdrücklich verankert werden soll. Wir haben ja Artikel 42 Absatz 2 in die Bundesverfassung aufgenommen, der meines Erachtens ein etwas verkapptes Subsidiaritätsprinzip enthält.

Mit der Verankerung des Prinzips bin ich sehr einverstanden. Aber es geht jetzt um die Frage, welche Wirkung diese Verankerung hat. Wenn wir das unter den Allgemeinen Bestimmungen - sei das jetzt Artikel 3a oder Artikel 5a - aufnehmen, dann bin ich entschieden anderer Auffassung. Dann gilt dieses Subsidiaritätsprinzip integral, und zwar nicht nur auf der Stufe Bund und Kantone, sondern dann gilt das entsprechend der Botschaft und dem richtigen Verständnis im Grundsatz auch im Innenverhältnis der Kantone. Jetzt kann man der Meinung sein, in den Kantonen ändere sich dadurch nichts. Ich möchte immerhin darauf hinweisen, dass auch noch Artikel 189 der Bundesverfassung zur Diskussion steht. Es wird zwar erklärt, das Subsidiaritätsprinzip sei nicht justiziabel; aber was dann - wenn diese Bestimmung allenfalls kommt, also die Überprüfung durch das Bundesgericht im Sinne von Artikel 189 - allenfalls justiziabel ist, das werden nicht wir entscheiden, sondern das Bundesgericht entscheidet dann. Es wird dann sagen, ob diese Frage justiziabel sei oder nicht, wenn wir Artikel 189 zustimmen.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich bin also der Meinung, dass wir - um jegliche Missverständnisse auszuräumen und nach dem Grundsatz "Wehret den Anfängen" - diese Bestimmung am richtigen Ort platzieren müssen. Der richtige Ort ist der 1. Abschnitt unter dem 3. Titel der Verfassung, wo von den Aufgaben von Bund und Kantonen gesprochen wird. Wenn wir diese Subsidiaritätsbestimmung dort platzieren, dann ist ein für alle Mal klar, was darunter zu verstehen ist, und es braucht keine Interpretationen mehr.

Deshalb ersuche ich Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.

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